Muss man Inkassogebühren bezahlen wenn die Hauptforderung beglichen ist?

8 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Erlaubt allerdings nicht durchsetzungsfähig und wird mangels Erfolgsaussichten nicht expl eingeklagt

weil :

Quelle

http://www.iff-hamburg.de

*Kritik aufgrund unzulässiger Inkassokosten

Kaufen im Internet wird immer einfacher. Damit werben neben den bekannten Online-Bezahlsystemen wie PayPal, Moneybookers, Giropay, und ClickandBuy zahlreiche weitere Anbieter.........

......Auf die Anfrage einer Verbraucherzentrale hin hat das iff die Gebührenregelungen in den AGB von ClickandBuy überprüft (infobrief 18 und 19/2012). Das iff ist zu dem Ergebnis gekommen, dass AGB-Klauseln, wonach ein pauschalisierter Schadensersatzanspruch über 10 € für Rücklastschriften oder eine Mahngebühr über 2,50 € verlangt werden kann, gemäß § 309 Nr. 5 BGB und § 307 BGB unwirksam sind. Inkassokosten können überhaupt nicht verlangt werden. Die Bemühungen bei der Forderungseinziehung gehören zum eigenen Pflichtenkreis des Gläubigers. Insbesondere dann, wenn der Anbieter eines Bezahlsystems eingeschaltet wird, der bereits das Inkasso für den Händler übernimmt, wird diese Tätigkeit bereits durch das vom Händler hierfür zu zahlende Entgelt abgegolten. Dieser grundsätzlich nicht ersatzfähige Eigenaufwand für die Einziehung der Rechnung kann zwar ausgelagert werden, der Anbieter des Bezahlsystems verstößt aber gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er die Kosten hierfür vom Verbraucher ersetzt verlangt. Schließlich kann das Inkassobüro auch nicht mehr tun, als der Anbieter des Bezahlsystems selbst. Ist der Verbraucher zahlungsunwillig, wäre seine Einschaltung sogar sinnlos und damit nicht erforderlich.........*

Formulierungsvorschlag

"...Sehr geehrtes Inkasso Team - ich weise die Forderung vollumfänglich zurück - weitere Briefe Ihres Hauses sowie Ihrer Vertragskanzlei werden zu keiner Zahlung führen - einen gerichtlichen Mahnbescheid werde ich deshalb widersprechen - mit der Weitergabe meiner Daten bin ich gem BDSG nicht einverstanden - ich untersage expl die Kontaktaufnahme per telefon .."

Schriftlich retournieren !

Es ist jedoch nicht ausgeschlossen das das Inkassobüro das Schreiben ignoriert und trotzdem weitere Briefe auf den Sünder herabregnen lässt - oft wird z.b in einem weiteren Schreiben eine detailierte "Begründung" für die Zahlungsverweigerung eingefordert ! Eine Begründung oder ein erneutes Zurückweisen der Forderung ist jedoch nicht nötig

Vielen Dank, hat mir am meißten geholfen!

@Sephisan

Freut mich - Danke für die Bewertung

Bestreite die Forderung beim Inkasso und füge eine Kopie des Zahlungsnachweises bei.

Wenn du die Forderung direkt an Paypal bezahlt hast, kannst du die Inkassokosten ignorieren. Die werden noch paar bitter pöse Drohbriefe schreiben, aber dann ist Ruhe.

Solltest Du an einer sauberen Schufa ohne negative Einträge (weiterhin) Interesse haben, würde ich nach Möglichkeit den Gebührenhagel bei HFG begleichen. Eventuell - wenn auch unwahrscheinlich - verhanden über Gebührenhöhe mit HFG möglich, wenn Du Deine Einkommenssiuation darlegst.

Du machst es Dir zu einfach, wenn Du nach Forderungverkauf (Paypal verkauft Forderung an HGF und hat damit nichts mehr zu tun, denn Gläubiger ist dann HFG und nicht mehr Paypal!) glaubst, ja irgendwann fernab der Rechnungslegung gemäß persönlichem Gutdünken an Paypal zu überweisen. Leider gibst Du nicht an, wie hoch die Hauptforderung ist.

Paypal wir Dir sehr wahrscheinlich das Geld zurück überweisen, weil die Forderung dort ausgebucht wurde nicht mehr zuzuordnen ist. Viel Spaß.

Viel Spass würde ich da haben ;-)

Wenn Paypal ne Forderung verkauft, gilt § 410 BGB.

Ohne ne richtige Abtretungsurkunde ist das für den Schuldner also völlig unbeachtlich.

Zudem gibts bei ner Abtretung keine Inkassokosten usw.

Wenn Paypal die bereits überwiesene Kohle zurückweist, befinden die sich in Annahmeverzug, § 293 BGB

Das einzige Risiko liegt in eine Sperrung, bzw Kündigung des PayPal Kontos.

Wenn das Konto bereits gekündigt ist, oder wer auf die zweifelhaften Dienste von Paypal keinen wert legt, kann das Aussitzen.

Wer, warum auch immer, in der Zwangssituation der Abhängigkeit von Paypal ist, muss das bittere Spiel leider mitmachen.

Es gibt aber durchaus Alternativen zu PayPal

Die Rechtslage ist folgendermaßen: wenn man sich als Verbraucher in Verzug befindet, und der Gläubiger mehrere eigene Mahnungen erfolglos losgeschickt hat, dann kann dieser damit einen Dienstleister seiner Wahl beauftragen.

Inkassobüros sind im Grunde spezialisierte Schreibbüros, als Alternative könnte er auch einen Rechtsanwalt damit beauftragen.

Nach geltender Rechtslage sind Inkassogebühren grundsätzlich erstattungsfähig, das heißt sie müssen an das Unternehmen gezahlt werden, allerdings nicht in beilebiger Höhe.

Die Rechtssprechung orientiert sich dabei an dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und was ein Rechtsanwalt für diese einfach Tätigkeit verlangen darf. Das richtet sich nach der Höhe der Forderung. Dieses Heranziehen folgt aus der Schadensminderungspflicht des Gläubigers, denn hätte dieser sofort einen Rechtsanwalt (der fachlich wesentlich besser als jedes Inkassobüro ausgebildet ist) damit beauftragt, hätte dieser auch nur nach RVG abrechnen können.

Es gibt dabei eine Bandbreite von 0,3 bis 1,3 Gebühr, die als zulässig angesehen wird. Im Falle einer Forderungshöhe von 300 Euro ist man dabei im Rahmen von 14,28 bis 46,41 Euro.

Meistens wollen Inkassobüros Gebühren jenseits von Gut und Böse, die ins Reich der Märchen zu nennen sind. Beispielsweise bei 20 Euro Hauptforderung 80 Euro Inkassogebühr. Solche Gebühren sind unzulässig hoch.

Die Büros wissen das auch, aber versuchen einen dann massiv einzuschüchtern.

Zunächst einmal hat man sowieso das Recht, sich von einem Inkassobüro die Vollmacht geben zu lassen, dass sie überhaupt berechtigt sind, die Forderung einzutreiben. Bei den Beträgen, um die es geht, sollte man darauf bestehen. Alternativ haben sie die Schuld abgetreten bekommen, das ist auch noch möglich.

Eine erprobte Taktik ist, wenn das Inkassounternehmen Gebühren aus dem Reich der Phantasie verlangt, diese, sofern man das Geld hat: man bezahle die Hauptforderung nach Eingang des ersten Schreibens des Inkassounternehmens direkt an den Schuldner (Betrag inkl. Zinsen, plus wenn man auf der sicheren Seite sein will pro Mahnung, die der schickte, noch 2,50 Euro drauf).

Auf das Büro selber reagiert man noch gar nicht. Wenn dann das zweite Schreiben kommt, schicke man denen eine Antwort zurück, dass man die Forderung per Zahlung von dann und dann bereits an den Gläubiger beglichen habe und diese daher vollumfänglich bestreite.

Die meisten Büros lassen dann nicht locker, und werden es noch versuchen, einen mit allerlei Märchen weich zu kochen. Auch sind sie sehr erfinderisch in allen möglichen Zusatzgebühren ,die rechtlich gesehen keinen Bestand haben.

Wichtig: man sollte ihnen die Kontaktaufnahme per Telefon untersagen, denn sonst rufen die einen gerne an! Übrigens sind Verhandlungen am Telefon mit den Leuten sinnlos, denn die sollen das ja eintreiben.

Hart bleiben, nach drei bis vier Briefen ist in der Regel vom Inkassounternehmen Schluss.Sie drohen zwar gerne mit einem gerichtlichen Mahnverfahren, wissen aber genau, aber lassen dies dann bleiben, weil das kostet erst einmal zusätzliche Gebühren.

Wenn dann schon die Hauptforderung aber bezahlt ist, dann geht es in einem solchen Fall nur noch um die Erstattung der Inkassogebühren, und die meisten Gerichte sind da nicht gerade zimperlich darin, die Phantasiezahlen der Inkassobüros auf das reale Maß zu stutzen. Das wissen die Büros auch und die meisten scheuen daher in Wirklichkeit den Ganz vors Gericht, der sich daraus ergeben würde, wenn der Schuldner dem gerichtlichen Mahnbescheid widerspricht.

Die Kurzfassung ist also: Inkassogebühren bis zu einer gewissen Höhen sind rein rechtlich gesehen zulässig, viele Inkassounternehmen verlangen aber Phantasiegebühren von den Schuldern, tun so als wären sie im Recht, scheuen aber in Wirklichkeit den Gang vors Gericht.

Es gibt dabei eine Bandbreite von 0,3 bis 1,3 Gebühr, die als zulässig angesehen wird. Im Falle einer Forderungshöhe von 300 Euro ist man dabei im Rahmen von 14,28 bis 46,41 Euro.

Wie kommst du auf diese völlig falschen Zahlen?

Solche Gebühren sind unzulässig hoch.

Ne, nach deiner Argumentation gerade nicht. Du hast offensichtlich völlig falsche oder veraltete RVG-Tabellen.

An deinem gesamten Beitrag ist ein grundlegender Umstand völlig falsch: Bis hoch zum obersten Gericht wurde geurteilt, dass die Schadensminderungspflicht bei der Frage der Erstattungsfähigkeit berücksichtigt werden muss. Dass pauschal die Inkassogebühren in Höhe der maximal möglichen RVG-Gebühren erstattungsfähig seien, ist völlig falsch. Auch das Gesetz (RDGEG) sprich bewusst nur von "bis zu". Diese beiden kleinen Wörter "bis zu" haben gravierende Auswirkungen auf die Erstattungsfähigkeit.

Im Grunde muss man die Frage beantworten, ob das Einschalten eines Inkassos zweckdienlich war und für die Beantwortung der Frage kommt es stark drauf an, wer der Gläubiger ist. Bei Großkonzernen tendieren die Gerichte dazu, Inkassogebühren auf 3€ o.ä. zusammenzustreichen. Warum? Weil sie argumentieren, dass das Inkasso im Massengeschäft nichts anderes tut als Mahnbriefe zu schreiben und dass ein großer Konzern gerade dafür ganz grundsätzlich keine Hilfestellung benötigt.

Alternativ haben sie die Schuld abgetreten bekommen, das ist auch noch möglich.

Dieser beiläufig erwähnte Satz hat aber gravierende Auswirkungen. Wenn die Schuld abgetreten wurde, wird das Inkassobüro in eigenem Namen tätig. Dann darf es keine Inkassogebühren mehr verlangen... Ganz grundsätzlich nicht...