Darf die Stadt mir beim Hausbau etwas nicht genehmigen, was sie dem Nachbarn genehmigt hat?

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Ein genehmigtes und vollendetes Bauwerk schafft "Baurecht". Es gilt das Gleichheitsprinzip. Dementsprechend kann man ein solches Bauwerk bei Vorliegen vergleichbarer Voraussetzungen zwingend "wiederholen". Der erforderliche Kraftaufwand zur Durchsetzung wurde schon erwähnt. Selbst ein widerrechtliches, aber geduldetes Bauwerk, z.B. in "zweiter Reihe", schafft o.g. Baurecht. Ohne Spitzfindigkeiten ist die Drempelhöhe der Abstand von OK letzter Geschoßrohdecke bis OK Außenwand (Auflage Dachstuhl oder Dachdecke) im Dachgeschoß.

Seehausen  14.07.2011, 08:19

So ein Unsinn!

wietel  14.07.2011, 12:15
@Seehausen

Ich war bis 1992 Prüfingenieur der Bauaufsicht. Mir ist nicht bekannt, daß es eine entsprechende Änderung des Baugesetzbuches als Grundlage aller Landesbauordnungen gegeben haben soll. Bis zum Nachweis meines eventuellen Irrtums bleibe ich bei meiner Meinung. Ich rede dabei von der Gesetzeslage ! und nicht von der gesetzwidrigen Praxis mancher Gernegroße .

In den Bauämtern sitzen in der Regel technokratische Bürokraten, die nur dem Druck oder der Anweisung von "oben" nachgeben.

Erfahrungsgemäß gibt es in solchen Fällen drei ergebnisbeeinflussende Komponenten:

  1. Man(n) kennt jemanden, der, wie auch immer motiviert, die Angelegenheit im Sinne des Antragstellers beeinflusst und lenkt.
  2. Man(n) beantragt und nutzt anschließend - nach Ablehnung - die gebotenen Rechtsmittel, d. h. juristische und gerichtliche Auseinandersetzung (aufwendig und teuer!).
  3. Man(n) beantragt alles im Rahmen der vermeintlichen Rechtsverhältnisse, realisiert das Bauvorhaben auf der Grundlage der Genehmigung aber "leicht modifiziert" in der Ausführungsplanung nach Vorbild der unmittelbaren Nachbar. Die Nachbarn werden sich darüber nicht aufregen können. Die Aufsichtsbörde - wenn überhaupt - könnte drohen. Ein Rückbau ist meistens aus wirtschaftlichen Gründen nicht durchsetzbar. Ggf. ist eine Ahndung wegen Ordnungswidrigkeit zu erwarten, die aber bestimmt günstiger ist, als ein im Vorfeld erstrittenes Urteil.

Da schon zahlreiche "Abweichungen" in der Nachbarschaft vorliegen, würde es m. E. auf eine "Duldung" (evtl. mit einem „symbolischen“ Bußgeld) hinauslaufen.

Ja ja, man braucht schon etwas Nerven: Alle sind gleich, einige sind etwas gleicher !

RAMA27  13.07.2011, 09:58

Das Problem kenne ich !

Meine praxisorientierte Lösung sah wie folgt aus:

  • EG- Höhe statt 2,65 m in der Planung (Bauantrag) um die gewünsche Drempel-Höhen-Differenz (Z. B. 75 cm + 35 cm) erhöhen.
  • Im Ergebnis wären dann also 3,00 m für das EG auszuweisen. Der Drempel wird regelkonform mit 75 cm dargestellt. Damit ist die tatsächliche äußere Höhe korrekt definiert.

  • In der Bauphase werden dann aber 2,65 m im EG und Drempel= 1,05 m ausgeführt.

Das Lage- und Höhenatest des ÖbVI (Vermessers) wird keine Abweichung feststellen und alles ist i. O.

Ist die Garage in NRW eigentlich genehmigungspflichtig? Ggf. etwas zeitversetzt errichten - wie die Nachbarn!

WohnWertSpezi  13.07.2011, 10:10
@RAMA27

Was ist denn jetzt hier los?

Ist heute der Tag der ausgefuchsten, ausgekochten, bauernschlauen, cleveren, gerissenen, geschickten, gewieften, listigen, diplomatisch-durchtrieben, raffinierten und schlauen Pragmatiker **?!

McSchuett 
Fragesteller
 19.08.2011, 11:54

Unser Bauzeichner hat das Bauvorhaben nun so gezeichnet, dass es den Anforderungen des B-Planes entspricht. Ich habe keine Nerven um Risiken einzugehen. Allerdings hatte die Stadt bei der Anfrage zur Dachneigung des Carports eine falsche Auskunft gegeben. Der Kreis konnte mir ad hoc sagen, dass es da eine Änderung gab, die mir zugute kommt. Die Stadt kennt halt ihre eigenen Plän nicht, selbst wenn es sich um eine Kleinstadt handelt.

Energeizer  26.08.2011, 15:09
@McSchuett

Geh doch gleich zur vorgesetzten Behörde, zur Kreisverwaltung. Die haben dort die Juristen und auch die Prüfer von Baueingaben. Kläre das Mögliche mit denen. die sind sehr zuvorkommend, wenn sie helfen können. Mit der hoffentlich positiven Erklärung gibst Du dann den Bauplan persönlich beim Bürgermeister ab. Es gibt immer Ausnahmen von Bebauungsplänen, die sich nach den örtlichen Gegebenheiten richten. Lass Dich nicht auf Vermutungen ein, Frage lieber und freue Dich, bevor Du Dich ohne Widerstand beugst. Es muss kein Kampf werden. Viel Glück

Hatte auch mal ein Problem: Ich hatte das Grundstück gekauft, weil vor diesem im rechtskräftigen Bebauungsplan ein Bungalow geplant war. Gebaut wurde dann das größte Haus in dem Viertel. Dort waren alles Dopelhäuser oder Dreispänner - zweigeschossig. Das Haus vor meiner Nase war dreigeschossig.

In einem anderen Fall war ein Flachdach für die Garage vorgeschrieben, was in Bayern zu einem Landhaus überhaupt nicht passt. Meiner Bauvoranfrage mit Skizze wurde sofort zugestimmt.

Ich habe nun schon öfters gebaut, privat und auch beruflich, als Bauingenieur, und mit einer Skizze und persönlicher Vorsprache beim Bürgermeister sollte auch die Baugenehmigung kein Problem sein.

Meine Frage ist jetzt nur noch, wo Du wohnst, denn nicht überall ist noch eine Baugenehmigung erforderlich, es gibt vereinfachte Verfahren, die über die Gemeinde abgewickelt werden. Diese Hürde wäre in Deinem Fall aufgrund der nachbarschaft leicht zu nehmen.

Also jenseits aller Emotionen von unwissenden Wichtigtuern:

Eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht; das sagt jedes Verwaltungsgericht. Eine dem Nachbarn genehmigte oder geduldete rechtswidrige Bauausführung setzt kein neues Baurecht. Auch wenn die Nachbarn Befreiungen/Abweichungen erhalten haben garantiert das nicht, dass man selber welche erhält.

Erst wenn so viel Abweichungen nachgewiesen werden, dass man sagen kann, der Bebauungsplan bzw. einzelne Festsetzungen sind obsolet, kann man im Gerichtsverfahren Erfolg haben.

Drempelhöhen müssen entweder im Bebauungsplan festgesetzt und definiert sein, da es keine Legaldefinition dafür gibt, wo er zu messen ist. Fehlt diese Definition im Bebauungsplan ist es dem Verwaltungsgericht überelassen, die Festsetzung wegen Unbestimmtheit aufzuheben oder aus der Begründung eigene Interpretationen zu kreieren. Die üblichste Berechnung ist : Verlängerung der OK Rohfussboden der obersten Decke bis zur Außenwand und dann bis Unterekante Dachsparren.