Darf die KFZ Versicherung eine Vertragsstrafe direkt bei der Erstattung von der Werkstatt abziehen?

7 Antworten

Hallo, in den AGB´s ist das wie folgt formuliert:

"K.4.4 Haben Sie schuldhaft unzutreffende Angaben gemacht oder

Änderungen schuldhaft nicht angezeigt

und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, ist zusätzlich zur Beitragserhöhung eine

Vertragsstrafe

in Höhe von 500 EUR zu zahlen."

Da steht nicht, dass die Vertragsstrafe von den Werkstattkosten abgezogen wird. Zumal ist es eine "VERTRAGSstrafe". Ich denke, da ich den Vertrag mit der Versicherung habe, muss ich diese Strafe zahlen. Ich habe das Gefühl, dass die Versicherung so ihr Geld direkt hat und das "Problem" an die Werkstatt abwälzt.

Gibt es hier den jemanden, der evtl. einen Juristischen Hintergrund hat?

Gruß

Marc

... wie bitte? Vertragsstrafe? So etwas kennt der Marktführer (HUK Coburg) aber gar nicht. Was bitte ist das denn für ein Laden? .. und zu 2.: Die dürfen abziehen, so lese ich die Literatur. Denn Vertragspartner mit der Werkstatt ist nicht die Versicherung. Viel Glück.

Hallo,

die Werkstatt hat vermutlich keinen Vertrag mit der Versicherung. Somit wird die Rechnung, wenn sie bei der Versicherung eingeht, so behandelt, als wenn der Versicherte sie dort zur Erstattung eingereicht hätte. Dann darf die Versicherung meistens nach den Bedingungen des Vertrages eigene Ansprüche gegenrechnen. Die Zahlung direkt an die Werkstatt ist nur möglich, wenn der Kunde in der Werkstatt eine Abtretungserklärung unterschrieben hat. Damit tritt er seine eigenen Ansprüche gegenüber der Versicherung bis zur Höhe der Reparaturkosten an die Werkstatt ab. Die Werkstatt bekommt von der Versicherung nur 200 Euro, da der der Versicherte von der Versicherung auch nur 200 Euro bekommen hätte.

Wenn es eine Vertragswerkstatt der Versicherung ist, kann es sein, dass im Vertrag zwischen Werkstatt und Versicherung etwas Abweichendes geregelt ist.

Gruß

RHW 

Du kannst dich nur auf deinen Vers.-Vertrag berufen wenn du auch die Bedingungen erfüllst ansonsten wird der Vertrag hinfällig bzw.unterliegt Einschränkungen.Die Versicherung hat ihren Anteil an die Werkstatt gezahlt und die Differenz darfst du zulegen.In soweit ist der Versicherung kein Versäumnis anzulasten.

Die Frage ist doch eher, ob du tatsächlich SCHULDHAFT falsche Angaben gemacht hast, oder die voraussichtliche Kilometerleistung schlicht falsch eingeschätzt wurde!

Der Abzug von der Versicherungsleistung an die Werkstatt ist vollkommen berechtigt.