Darf der Vermieter eine Nebenkostenabrechnung ohne Zählerstände durchführen?

4 Antworten

Abrechnen muß der Vermieter nur wenn vertraglich monatliche Vorauszahlungen für Betriebskosten vereinbart sind.

Ist das der Fall?

Der Vermieter teilte uns nun mit, dass er erstmals eine Nebenkostenabrechnung machen möchte.
Kann er das?

Kann er. Allerdings nur wenn o. g. Voraussetzung erfüllt ist. Allerdings nicht für den gesamten Zeitraum Mai 2015 - 31.12.2016

Gibt es keine Zwischenzähler werden die Betriebskosten, wenn vertraglich nicht anders vereinbart, nach der Wohnfläche umgelegt.

Das geht auch für Heizkosten wenn es ein 2FH ist in dem Mieter und Vermieter wohnen.

Wenn der Modus Kalenderjahr gilt, wäre jetzt die Abrechnung für 2015 bereits verfristet. Will heißen, eine Nachzahlung wäre nicht mehr einforderbar. Für 16 hat der V. noch Zeit bis 31.12. 17 die Abrechnung zuzustellen. Später wäre auch diese Verfristet.

Anspruch auf Abrechnung verjährt nach drei Jahren, da ist also mieterseitig noch nichts verpasst.

Der Vermieter kann und ist dazu verpflichtet, eine Abrechnung jeweils für 12 Monate zu erstellen, muss  die für 14 und 15 aber getrennt vornehmen, ansonsten wäre sie unwirksam.

 Grundsätzlich müssen Vermieter die Heizkosten mindestens zu 50 und höchstens zu 70 Prozent nach Verbrauch abrechnen. Tun sie das nicht, darf der Mieter 15 Prozent von den abgerechneten Heizkosten abzuziehen (BGH VIII TR 67/03). Bei älteren oder schlecht gedämmten Wohnungen kann eine höhere Umlage nach Verbrauch fällig werden, so dass 70 Prozent die Regel sind. Der übrige Anteil der warmen Nebenkosten ist nach Wohnfläche zu berechnen (§ 7 HeizkostenV).

Bei den übrigen Nebenkosten sind folgende Verteilerschlüssel möglich:

nach Verbrauchnach Anzahl der Personennach Wohneinheitnach Anteil der Wohnfläche

... aber aufgrund der gesetzlichen Vorgaben werden doch solche Kosten und Lasten nach der Wohnfläche verteilt. Was bitte muß denn da gezählt werden müssen? Schaue vorsorglich in die mietvertraglichen Vereinbarungen.