Darf der Vermieter eine Nebenkostenabrechnung ohne Zählerstände durchführen?

4 Antworten

Abrechnen muß der Vermieter nur wenn vertraglich monatliche Vorauszahlungen für Betriebskosten vereinbart sind.

Ist das der Fall?

Der Vermieter teilte uns nun mit, dass er erstmals eine Nebenkostenabrechnung machen möchte.
Kann er das?

Kann er. Allerdings nur wenn o. g. Voraussetzung erfüllt ist. Allerdings nicht für den gesamten Zeitraum Mai 2015 - 31.12.2016

Gibt es keine Zwischenzähler werden die Betriebskosten, wenn vertraglich nicht anders vereinbart, nach der Wohnfläche umgelegt.

Das geht auch für Heizkosten wenn es ein 2FH ist in dem Mieter und Vermieter wohnen.

Vertraglich wurde nichts über die Nebenkosten erwähnt, das weiß ich.

Wir hatten natürlich eine Kalt & eine Warmmiete aber was genau unter die Warmmiete fällt müsste ich zuhause nach schauen. Abrechnen könnte er dann aber nur vom 01.01.2016 - 31.12.2016 oder?

@Laurentia1891

Abrechnen könnte er dann aber nur vom 01.01.2016 - 31.12.2016 oder?

Vorausgesetzt Abrechnungszeitraum = Kalenderjahr. Dann kann er nur noch für diesen Zeitraum eine Nachzahlung geltend machen.

Die Abrechnung für 2015 solltet Ihr dennoch fordern. Den ein evtl. Guthaben würde Euch trotzdem noch zustehen.

Aber schau erst mal was genau im Vertrag steht.

Steht nichts im Vertrag oder wurde eine Pauschale vereinbart besteht keine Pflicht zur Abrechnung.

Wenn der Modus Kalenderjahr gilt, wäre jetzt die Abrechnung für 2015 bereits verfristet. Will heißen, eine Nachzahlung wäre nicht mehr einforderbar. Für 16 hat der V. noch Zeit bis 31.12. 17 die Abrechnung zuzustellen. Später wäre auch diese Verfristet.

Anspruch auf Abrechnung verjährt nach drei Jahren, da ist also mieterseitig noch nichts verpasst.

Der Vermieter kann und ist dazu verpflichtet, eine Abrechnung jeweils für 12 Monate zu erstellen, muss  die für 14 und 15 aber getrennt vornehmen, ansonsten wäre sie unwirksam.

 Grundsätzlich müssen Vermieter die Heizkosten mindestens zu 50 und höchstens zu 70 Prozent nach Verbrauch abrechnen. Tun sie das nicht, darf der Mieter 15 Prozent von den abgerechneten Heizkosten abzuziehen (BGH VIII TR 67/03). Bei älteren oder schlecht gedämmten Wohnungen kann eine höhere Umlage nach Verbrauch fällig werden, so dass 70 Prozent die Regel sind. Der übrige Anteil der warmen Nebenkosten ist nach Wohnfläche zu berechnen (§ 7 HeizkostenV).

Bei den übrigen Nebenkosten sind folgende Verteilerschlüssel möglich:

nach Verbrauchnach Anzahl der Personennach Wohneinheitnach Anteil der Wohnfläche

Also kann er für 2016 schätzungsweise eine erstellen, die wir dann hin nehmen müssen?

& für 2015 darf er uns aber keine Rechnung mehr stellen oder?

@Laurentia1891

12 monate Frist gilt für das Erstellen der Rechnung.

@Laurentia1891

Nicht schätzungsweise, vielmehr nach verbrauch, Wohnfläche, Personen, es kommt auf die Vereinbarung an. Heiz- und Wassererwärmungskosten müssen nach Verbrauch abgerechnet werden, wenn nicht, sind diese um 15% zu kürzen.

Für den Fall dass Vermieter und Mieter im selben Zweifamilienhaus wohnen, kann auch etwas Anderes vereinbart werden. Ein Wegfall der Abrechnungspflicht  nach Verbrauch erfolgt nicht automatisch.

Grundsätzlich müssen Vermieter die Heizkosten mindestens zu 50 und höchstens zu 70 Prozent nach Verbrauch abrechnen.

Ausnahme Mieter und Vermieter wohnen im selben Haus welches nur 2 Wohnungen hat.

Also kann er für 2016 schätzungsweise eine erstellen, die wir dann hin nehmen müssen? & für 2015 darf er uns aber keine Rechnung mehr stellen oder?

Das kommt auf den Abrechnungszeitraum an. Ist der das Kalenderjahr kann er nur noch für 2016 eine Nachforderung geltend machen.

Ist der Abrechnungszeitraum aber der 01. Mai 2015 - 30. April 2016 hat er noch bis 30. April 2017 Zeit die Abrechnung zu erstellen.

... aber aufgrund der gesetzlichen Vorgaben werden doch solche Kosten und Lasten nach der Wohnfläche verteilt. Was bitte muß denn da gezählt werden müssen? Schaue vorsorglich in die mietvertraglichen Vereinbarungen.