Darf befreiter Vorerbe Nießbrauch eintragen lassen?
Mein Großvater (verstorben 1973) hatte seine 3 Töchter als Vorerbinnen für sein 3-Familienahus eingesetzt. Ich - sein einziges Enkelkind - bin Nacherbin. Nachdem nun alle 3 Vorerbinnen verstorben sind bin ich Erbin des Hauses.
Meine Mutter hat 1986 für meinen Vater ein Nießbrauchsrecht für die von ihm genutzte Wohnung, den Garten und 2 der 3 Garagen vom Notar beurkunden lassen.
Nun meine Fragen:
- darf ein Vorerbe überhaupt Nießbrauch eintragen lassen?
- in der Notarurkunde steht: Nießbrauch für Wohnung im EG - gehört hier dann auch zwangsläufig die Nutzung der Kellerräume dazu?
- was tun, wenn mein Vater die Wohnung z. B nicht richtig lüftet, Fenster bei Abwesenheit - EG-Wohnung - gekippt lässt etc.?
- er sich weigert, den Garten zu pflegen
Leider gibt es mit meinem Vater kein Auskommen mehr, seit er vor 4 Wochen eine neue Frau kennengelernt hat.
Nachdem ich ihn vor kurzem auf seine Pflichten aumerksam gemacht habe, kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in deren Folge ich mittelschwere Verletzungen davontrug.
5 Antworten
Vermutlich ist das Nießbrauchsrecht darauf beschränkt, was deiner Mutter gehörte. Denn sie kann nur das weiter geben, was ihr selber gehört, aber nicht mehr. Das bedeutet, dass hinsichtlich des Nießbrauches ein Löschungsanspruch besteht, nachdem deine Mutter verstorben ist. Du kannst vermutlich einfach zum Notar, und "die Löschung des Nießbrauches bewilligen". Das schickt der Notar zum Grundbuchamt und der Nießbrauch wird gelöscht. (Das ist eine vorläufige Einschätzung. Man kann diese Frage erst dann richtig beurteilen, wenn man alle Unterlagen einsehen kann. Aber das könnte der Notar machen!)
Aber bitte: Sei nicht so hart mit ihm. Offenbar wollte deine Mutter haben, dass dein Vater nach ihrem Tod abgesichert ist. Auch ihn dem Falle, dass er eine neue Freundin hat.
Ich würde alles so lassen wie es ist und meinen Vater in der Wohnung in Frieden lassen.
Ich verstehe.
Weshalb nimmst du nicht Kontakt mit dem Notar auf und lässt dich in dieser Angelegenheit beraten.
Es besteht ja auch die Möglichkeit, dass dein Großvater dem Nießbrauchrecht zugestimmt hat.
Ein befreiter Vorerbe kann grundsätzlich über Grundstücke wirksam verfügen, sofern es nicht unentgeltlich erfolgt. Bei der Einräumung eines Nießbrauchs an deinen Vater wird es sich mit ziemlicher Sicherheit um eine unentgeltliche Verfügung handeln, die mit Eintritt des Nacherbfalls unwirksam wurde. Der Nießbrauch besteht also nicht.
Das heißt aber nicht, dass Notar und das Grundbuchamt einen Fehler gemacht haben, denn diese Unwirksamkeit trat erst mit dem Nacherbfall ein.
Wenn der Nießbrauch an der Wohnung (ich gehe davon aus, das Grundstück ist in WEG geteilt) bestellt wurde und zu dieser der Kellerraum gehört, schließt er den Kellerraum mit ein.
Was mich aber irritiert ist, dass deine Mutter offenbar als Alleigentümerin der Wohnung eingetragen ist. Wurde eine Erbauseinandersetzung nach deinem Opa vorgenommen? Zumindest ein Nacherbenvermerk müsste im Grundbuch stehen, wenn tatsächlich Vor- und Nacherbschaft angeordnet wurde.
Hinweis: Das ist nur eine spontane Einschätzung. Unter Einbeziehung aller relevanter Unterlagen kann sich eine völlig andere ergeben.
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Meine Mutter hat nach dem Tod Ihres Vaters die zwei Schwestern abgefunden. Somit war sie Alleineigentümerin des Hauses. Im Grundbuch gibt es einen Nacherbenvermerk.
Habe jetzt erstmal einen Grundbuchauszug angefordert, um zu sehen was jetzt eingetragen ist.
Das Haus ist nicht in WEG aufgeteilt.
Leider verweigert mir mein Vater den Zugriff auf sämtliche Unterlagen bzgl. der geführten Erbauseinandersetzung und dem umfangreichen Testament meines Großvaters.
Also eigentlich haben die Töchter je zu 1/3 geerbt.
Du erbst dann das 1/3 Deiner Mutter.
Und sie konnte natürlich für ihren Teil Niesbrauch eintragen lassen.
Das Problem in der Beantwortung dre Frage fängt schon damit an, dass wir nicht wissen, ob die Vorerbinnen als befreite Vorerbinnen eingetragen wurden oder nicht. Des weiteren kennen wir nicht die Teilungserklärung des Hauses bzw. die konkrete Aufteilung des großväterlichen Erbes.
Unabhängig davon beinhaltet der Nießbrauch auch die Verpflichtung des Nießbrauchinhabers, dass fremde Eigentum zu bewahren.
Und die Frage, ob ein tätlicher Angriff eine Verwirkung begründen kann, wird dir hier keiner beantworten können.
Leider wohne ich mit in diesem Haus.
Mein Vater ist völlig durchgedreht in den letzten Wochen. So hat er mit einem bizarren Gebilde aus Holzlatten und Schraubzwingen einen zu meiner Wohnung gehörenden Raum so verbarrikadiert, dass ich ich ihn nicht mehr betreten konnte. Als ich ihn darauf ansprechen wollte ist er auf mich losgegangen und hat meinen Kopf mehrfach gegen einen Treppenpfosten gestoßen, mir versucht mit den Fingern die Halsschlagadern abzudrücken, büschelweise Haare ausgerissen, ein Auge blau geschlagen.
Nach solchen Vorfällen wird es wohl meine wirkliche Ruhe mehr geben.
Auch kann ich wohl schlecht zusehen, wie er alles verkommen lässt.
Dass er sich um den Hund nicht mehr entsprechend kümmert schlägt dann dem Faß den Boden aus.