Erbausschlagung/Wohnung

4 Antworten

Warst Du auch gemeinsam mit Deinem Vater Mieter?

BGB § 563

Eintrittsrecht bei Tod des Mieters

(1) Der Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. Dasselbe gilt für den Lebenspartner.

(2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte eintritt. Der Eintritt des Lebenspartners bleibt vom Eintritt der Kinder des Mieters unberührt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.

ABER

(4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.

ChristianLE  24.04.2015, 13:12

Warst Du auch gemeinsam mit Deinem Vater Mieter?

Bitte korrigiere mich, wenn ich daneben liege, aber der Fragesteller muss ja nicht einmal offiziell Mieter gewesen sein, oder? Er muss ja nur dort "gelebt" haben.

anitari  24.04.2015, 13:21
@ChristianLE

Kein Grund Dich zu korrigieren, Du hast natürlich recht.

Steht ja auch, von mir selbst fett markiert, im BGB.

Musst Du mit dem Vermieter aushandeln. Unter Umständen bekommst Du einen neuen Vertrag mir neuer Miete.

ChristianLE  24.04.2015, 13:07

Nein, es muss nichts ausgehandelt werden. Das Mietverhältnis wird einfach mit dem Sohn/Tochter fortgesetzt.

Teuerste  24.04.2015, 13:17
@ChristianLE

Ich lerne gern dazu. Du scheinst ja kompetent zu sein

kann ich trotzdem in der Wohnung wohnen bleiben?

Ja, kannst Du. Nach § 563 BGB wird das Mietverhältnis mit Dir fortgesetzt.

mommelinchen 
Fragesteller
 24.04.2015, 13:41

Vielen Dank, aber was ist mit den Möbeln?

ChristianLE  24.04.2015, 13:45
@mommelinchen

Ist denn nachweisbar, dass diese im Besitz des Vaters waren? Grundsätzlich stehen die Möbel den Erben, bzw. dem Nachlassgericht zu, wenn es keine Erben gibt. Es ist aber eher unwahrscheinlich, dass hier jemand Ansprüche geltend macht.

mommelinchen 
Fragesteller
 24.04.2015, 13:53
@ChristianLE

Vielen Dank

Eigentlich nicht. Erbe ausgeschlagen heißt: Alles weg.

Du könntest höchstens einen neuen Mietvertrag aushandeln.

ChristianLE  24.04.2015, 13:06

Falsch. Ich verweise auf § 563 BGB. Wer hier Erbe ist oder nicht, ist unerheblich.

beangato  24.04.2015, 13:48
@ChristianLE

Das Erbe wurde aber ausgeschlagen.

Meine Geschwister und ich haben das Erbe ausgeschlagen

Und Erbausschlagung heisst: Alles oder Nichts.

ChristianLE  24.04.2015, 16:04
@beangato

Wenn Du das wiederholst, wird es nicht richtiger.

Lies Dir bitte einfach mal den Paragraphen durch. Das Erbe ist unerheblich. Die Personen/Kinder, die in dem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, treten automatisch in das Mietverhältnis ein. Im Übrigen treten nach § 563 BGB auch Personen in das Mietverhältnis ein, die gar nicht mit dem Verstorbenen verwandt sind. Hier gäbe es also gar kein auszuschlagendes Erbe. Es geht ausschließlich um den gemeinsam geführten Haushalt.

Außerdem: Wie soll man eine Mietwohnung vererben? Etwas gemietetes kann niemals in die Erbmasse fließen.

beangato  24.04.2015, 17:01
@ChristianLE

Wenn das Erbe angenommen wird, tritt derjenige, der dort mit wohnt, automatisch in das Mietverhältnis ein - das stimmt soweit. Aber auch, wenn niemand mit in der Wohnung wohnte, übernehmen die Erben das Mietverhältnis. Und das weiß ich aus eigener Erfahrung.

Wenn ein Erbe ausgeschlagen wird, kannst Du nicht mal ein Pfitzelchen aus der Wohnung mitnehmen.

Lies doch mal da, da ist genau so ein Fall beschrieben:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Wohnungsaufloesung-bei-Erbausschlagung---f178701.html

ChristianLE  28.04.2015, 09:11
@beangato

Lies doch mal da, da ist genau so ein Fall beschrieben:

Was willst Du denn dauernd mit dem Erbe? Die Fortführung mit überlebenden Mietern ist nicht von Erben abhängig. Das steht doch eindeutig im Gesetz geschrieben.

Selbst wenn der Fragesteller mit einem Kumpel die Wohnung bewohnt hätte und dieser gestorben wäre, dürfte der Fragesteller in der Wohnung bleiben.

Dann lies doch erst einmal die Eingangsfrage: Hier handelt es sich um die Tochter des Verstorbenen, die sogar im gleichen Haushalt gewohnt hat und nun wissen möchte, ob sie weiter in der Wohnung wohnen darf. Die Antwort lautet hier eindeutig ja.

Hier geht es nicht um Wohnungsauflösungen oder Erbausschlagung sondern lediglich um die Fortführung des Mietverhältnisses nach § 563 BGB. Dahingehend ist deine Ursprüngliche Antwort irreführend und falsch.