Kann der Eigentümer Teil des Grundstück verkaufen trotz uneingeschränkten Nießbrauch?

12 Antworten

Ich habe mir die gesamten Beiträge durchgelesen und mein Rat an dich ist: Hole dir beim zuständigen Grundbuchamt oder einem Fachanwalt für Miet- und Eigentumsrecht eine Auskunft ein. Dann hast du auf jeden Fall Rechtssicherheit - ohne dir jede Menge ganz subjektive Meinungen anhören zu müssen, die dir schlußendlich nichts bringen.

Es ist mir so, heute war er da und hat ein Schild an die Garage genagelt mit dem Verkaufsangebot!

Dem steht nichts entgegen! Hätte er die Zufahrt behindert, dann könnt die Nierßbrauchberechtigte auf der Entfernung bestehen.

Darf er; das Nießbrauchsrecht ist kein Eigentum und bleibt von dem Verkauf unberührt - d.h. der Erwerber muß dieses uneingeschränkt weiter einräumen.

Heißt es, es kann jemand kaufen jedoch zum Beispiel die Bäume etc. nicht Fällen?

@LauraLinus

In der Regel beinhaltet das Nießbrauchsrecht ein Wohnrecht, ggf. eine gewerbliche Nutzung, ein Wegerecht etc. Die Bäume müßten irgendwie explizit geschützt sein, was weiß ich - blöd jetzt: Obstbäume zur Bewirtschaftung durch die Mutter oder so. Kann ich mir aber gerade nicht vorstellen...

@weisserrabe1

Sofern das Nießbrauchrecht an der Nutzung des gesamten Grunstückes besteht, darf der Eigentümer keine Veränderungen ohne die Zustimmung des Nießbrauchberechtigten vornehmen.

Wenn nur das Nießbrauchrecht deiner Mutter im Erbschaftsvertrag eingetragen ist ja. Wenn sich das Nießbrauchrecht auch auf das Grundstück beläuft, muß deine Mutter ihre Zustimmung geben.

Es existiert kein Erbschaftsvertrag. Nur eben der Nießbrauch uneingeschränkt auf hus und Grundstück

@LauraLinus

Laß dich beraten, kostet evtl. etwas is aber gut anglegt, laß es dir schriftlich geben, spreche mit deiner Mutter, was sie will. Dann kannst du immer noch Einspruch einlegen.

@wulfmansgang

Soweit jemals eine entsprechende Erbverfüung exostiert hat, wäre diese mit der Eintragung des Rechtes in Abtl. II des Grundbuches (lt. Fragesteller ist es eingetragen!) ausreichend gut und dauerhaft gesichert.

Klar kann er verkaufen! Der Erwerber allerdings muß das im Grundbuch auch auf dem verkauften Grundstücksteil weiterhin lastende Nießbrauchrecht vollumfänglich gegen sich gelten lassen. Damit dürfe für den Erwerber jegliche Finanzierungsmöglichkeit gestorben sein. Würde der z.B. ein Haus darauf errichten, hätte der Nießbrauchberechtigte daran das alleinige Nutzungsrecht - Eigennutzung oder auch Vermietung! -. Die Nießbrauchberechtigte dürfte das erfreuen. Wer macht das schon!?!