Dachwohnungseigentümerin verweigert Zugang für Dachreparatur

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Die Eigentümerin der Dachgeschosswohnung hat den Zugang des Handwerkes zu gewähren!

Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 14 Absatz 4 des WEG, da das Recht des Sondereigentümers immanenten Schranken unterliegt, die sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungs- bzw. Teileigentümer ergeben

Falls die Eigentümerin sich also weigert, kann das Zugangsrecht notfalls eingeklagt werden, die Folgekosten - auch die erhöhen Kosten für den Fall, dass der Handwerker höhere Aufwendungen hat - können von der Eigentümerin verlangt werden.

Da jedes Mitglied in der Eigentümergemeinschaft verpflichtet ist die Kosten niedrig zuhalten, sollte man in einem gemeinsamen Brief der übrigen Eigentümer an die Dame darauf aufmerksam machen das sie höhere Kosten verursacht die man (notfalls gerichtlich) von ihr zurückholen wird. Bei notwendigen maßnahmen am Gemeinschaftsobjekt entscheidet die Eigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit welche Variante gewählt wird!

M.E. muss sie den Zugang gewähren, wenn durch die Reparatur ein Werterhalt am Objekt stattfindet bzw. zur Gefahrabwehr. Ob allerdings das Recht auch gilt, wenn es eine andere Variante der Reparatur gibt, kann ich nicht genau sagen.

Also sie hat das Recht den Eintritt zuverwähren. Ich würde selber noch mal mit ihr reden und an ihr Mitgefühl appelieren, dass bei euch Wasser von der Decke tropft und ihr so die Bühne sparen wollt und auch alles möglichst schnell und ohne Dreck ablaufen würd etc. Und sie evtl mit na Schachtel Pralinen zu bestechen.

Und von ihr das Geld einverlangen, weiss ich nicht ob das möglich ist, evtl weil ihr ja scheinbar alle Eigentumswohnungen habt und die Reparatur euch alle betrifft. Denn ein defektes Dach mindert doch dn Hauswert oder sehe ich das falsch?

Sie kann dankbar sein wenn die zusätzlichen Kosten (die sie alleine tragen müßte) vermieden werde.

Sie muss auch niemanden in die Wohnung lassen.