Briefgeheimnis gesetz gilt das auch für Eltern?

6 Antworten

Das ist ein schwieriges Thema. Grundsätzlich gilt das Briefgeheimnis auch für minderjährige Kinder. Aber die Eltern haben das Sorgerecht (und Sorgepflicht) und sind erziehungsberechtigt. Das gibt ihnen im Grund auch das Recht, deine Post zu lesen. Allerdings sollten sie dabei nicht gegen deine Persönlichkeitsrechte verstoßen und die Finger ohne guten Grund von deinen Briefen lassen.

Das Problem ist, dass die Erziehungsberechtigten die Erziehunges- und Aufsichtspflicht haben und über den Umgang der Kinder wachen dürfen / müssen. Wenn Du die Briefe, die Du bekommst, den Eltern zeigst so nach dem Motto, "Mama schau, wer mir Heute geschrieben hat", könnte sich die Sorge der Eltern legen.

Hallo CrescendiumHD,

lies Dir bitte mal folgenden Link durch:  https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/post-brief-und-fernmeldegeheimnis-im-privaten-bereich_220_79238.html

da steht alles drin und beantwortet Deine Frage. Unter Anderem steht dort:

Auch Kinder können ein Recht auf Wahrung des Postgeheimnisses haben
Ob Eltern die Post, E-Mails und SMS ihrer, jedenfalls heranwachsender Kinder lesen dürfen, ist umstritten. Zumindest im Rahmen des Erziehungsrechts ergibt sich die Befugnis des Erziehungsberechtigten, den Briefwechsel ihrer noch minderjährigen Kinder zu kontrollieren. Dennoch ist auch hier das Persönlichkeitsrecht der Kinder zu beachten.
Nach dem OLG Hamm darf jedenfalls ein Vormund die Post seines Mündels lesen, wenn dies der Schutzzweck der Vormundschaft im Einzelfall gebietet. Der Vormund darf den Briefverkehr des Mündels dann in angemessener Weise kontrollieren, wenn der Schutz des Mündels oder Dritter dies unabweislich gebietet (OLG Hamm, Urteil v. 16.04.1985, 15 W 46/85).
 
Hintergrund:
Das Briefgeheimnis i.S.d. Art. 10 GG hingegen schützt alle schriftlichen Mitteilungen zwischen Absender und individuellem Empfänger (auch Postkarten). In strafrechtlicher Hinsicht umfasst das Briefgeheimnis jedes Schriftstück, welches verschlossen oder durch ein verschlossenes Behältnis gegen Einsichtnahme besonders gesichert ist.

Schöne Grüße

TheGrow

Deine Eltern liegen falsch, das Briefgeheimnis gilt auch innerhalb der Familie.

Richtig. Das gilt auch in der Familie. Aber verboten ist es nur, einen Brief unbefugt zu öffnen. Wieso kommst Du auf die Idee, die Eltern könnten nicht befugt sein?

Nö, das gilt unter Eheleuten, aber nicht für Eltern die ihren minderjährigen Kindern gegenüber auch aufsichtspflichtig sind.

@Artus01

Das Briefgeheimnis gilt, das war die Frage. Dass die Fürsorge- und Aufsichtspflicht eventuell Vorrang haben, ist eine andere Geschichte. Spätestens ab dem 18. Lebensjahr ist seine Post dann jedenfalls seine Post. :)

@Azathor

Isser ja aber eben nicht ... darum ist deine Antwort nicht nur widersprüchlich, sondern auch im Sinne des FS falsch. Es wird schon um empfindliche Post gehen, alles andere passiert in den Sozialen Netzwerken.

@Azathor
Spätestens ab dem 18. Lebensjahr ist seine Post dann jedenfalls seine Post. :)

Darum schrieb ich ja auch minderjährige Kinder, überlesen oder nicht verstanden?

Wie weiter unten angeführt, schreibt der § 202 StGB vor daß die Person unbefugt sein muß und da kommt dann die Aufsichtspflicht ins Spiel, somit ist die Geschichte eben nicht eine Andere.

das Post/Briefgeheimnis gilt auch für die Eltern - https://dejure.org/gesetze/StGB/202.html

Sind Eltern "unbefugt"? Warum steht nicht, wer ausser dem Adresssaten einen Brief .......?

@Novos

kommt auf den Umstand an, auch wenn die Eltern die Erziehungsberechtigung haben, so dürften Sie Briefe von Brieffreund-in nicht öffnen. Hab da was gefunden. https://www.brief-wechsel.de/posts/wer-darf-eigentlich-alles-meine-post-offnen

Private Schreiben

Bei privaten Schreiben darf selbstverständlich niemand die Briefe anderer öffnen. Auch Eltern haben sich mit Einschränkungen an das Briefgeheimnis zu halten und können sich strafbar machen. Die Handlung ist jedoch nur dann strafbar, wenn sie unbefugt erfolgt. Bei minderjährigen Kindern sind Eltern in der Regel als gesetzliche Vertreter auch zur Entgegennahme von Willenserklärungen befugt, wozu auch Briefe gezählt werden können. Bei der Ausübung des Sorgerechts ist jedoch stets auf das Wohl des Kindes abzustellen. Insofern ist beispielsweise die Zulässigkeit des Lesens von nach außen hin eindeutig als solche erkennbaren Liebesbriefen, oder eines Tagebuchs, das auch in den Schutzbereich des Grundrechts fallen kann, fragwürdig.

@peterobm

Als ob Liebesbriefe heutzutage per Post kommen ... neenee, da geht es dem FS schon um Briefe, die die Eltern sehr wohl etwas angehen, die er/sie aber lieber verheimlichen möchte.

Grundsätzlich ist der Beitrag hilfreich, aber ich bezweifle den privaten Charakter.

@Sirius66

über den Inhalt schweigt der FE leider. Dann könnte man mehr sagen. Es fällt in die Fürsorgepflicht, die Erziehungsberechtigte darf öffnen

Nun, das gilt aber eben nur für Unbefugte. Die Frage, ob Eltern befugt sind, ist damit nicht geklärt.

@GanMar
Die Frage, ob Eltern befugt sind, ist damit nicht geklärt.

Doch, die Aufsichtsplicht ist die Befugnis.