Bis zu welchem Zeitpunkt kann es schriftliches Angebot wiederrufen werden?

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Rechtsvernichtende Gestaltungsrechte 23.1.2001 | Ratgeber - Vertragsrecht | 63661 Aufrufe Mehr zum Thema: Rücktritt, Widerruf, Kündigung, Vertragsende Lesenswert (1) Der Widerruf einer Willenserklärung

Der Widerruf einer Willenserklärung ist eine Möglichkeit, um eine abgegebene, rechtlich verbindliche Erklärung wieder rückgängig zu machen, bevor man den gesamten Vertrag anfechten muss. Der Widerruf nach § 130 I 2 BGB bezieht sich nur auf den Fall, dass man es sich noch vor dem Ankommen der zu widerrufenden Erklärung beim Geschäftspartner anders überlegt hat. Man muss den Widerruf spätestens mit Zugang der nichtgewollten Erklärung einreichen. Zugegangen ist eine Erklärung dann, wenn man normalerweise davon ausgehen kann, dass der Empfänger sie gelesen hat.

Der Widerruf muss spätestens gleichzeitig mit dem Angebot (ohne Freizeichnungsklausel) beim Empfänger eingehen. Also eine schnellere Übermittlung wählen, oder immer eine Freizeichnungsklausel mit verwenden, dann ist das Angebot nicht verbindlich.