Bewerbung im öffentlichen Dienst - Ausschluss aus dem Bewerberkreis

7 Antworten

Ich verstehe nicht was Art. 33 GG damit zu tun hat. Wenn du den richtig liest, erkennst du, dass er mit einer "Einstellungsentscheidung" nichts zu tun hat. Woher weißt du denn, dass es an der Entfernung lag?

Und ja, ÖD kann entscheiden wie sie wollen. Und oft werden ortsansässige bei gleicher "Leistung" bevorzugt-

LuckyLuke87 
Fragesteller
 01.11.2011, 10:39

Artikel 33 GG bestmmt doch die BEstenauslese. Also es muss der/die Beste Bewerber/in genommen werden. Nur LEISTUNG, EIGNUNG und BEFÄHIGUNG darf Auswahlentscheidung sein, nicht wo jemand wohnt....Und nein, öD darf nicht machen was er will, er muss sich an die Verfassung halten!

Bini81  02.11.2011, 07:22
@LuckyLuke87

Art. 33 GG zählt bei beamtenrechtlichen Einstellungen und Ernennungen!

Also bei uns im ÖD hat noch nie jemand nach Art. 33 GG entschieden. Und nach Leistung ging es hier auch nicht immer. So, und wenn jemand in dem ort wohnt, der nun mal genauso gut ist wie du?! Und wie willst du das denn rausfinden, ob die Entscheidung richtig war.

Du kannst ja mal versuchen dich "reinzuklagen" - dann bist du aber innerhalb der Probezeit oder ggf. Einarbeitungszeit (wenn es nicht um eine Ausbildung geht) schneller wieder weg als dir lieb ist ;-)

Um welche behoerde handelt es sich denn? Wenn der 20km Radius in dervstellenausschreibung angegeben wurde hat es möglicherweise dienstliche gruende. Evtl. Muesstest du dann bei einer Einstellung in die naehe ziehen.

Die haben schlechte Erfahrung gemacht, mit Mitarbeitern, die weiter weg wohnen und ständig zu spät zur Arbeit kommen, weil sie im Stau stecken oder die Bahn verspätet ist. Die dürfen selbst entscheiden, wen sie einstellen.

LuckyLuke87 
Fragesteller
 01.11.2011, 00:01

Du musst öffentliche Arbeitgeber von privaten unterscheiden..........!!! Natürlich dürfen sie selbst entscheiden. Nur sind öffentliche AG etwas eingeengter als private...! Les mal bitte Artkel 33 GG...

VirtualSelf  01.11.2011, 00:17
@LuckyLuke87

Und inwiefern ist § 33 GG maßgeblich?

LuckyLuke87 
Fragesteller
 01.11.2011, 10:38
@VirtualSelf

Ich zitiere: Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Das heißt, es darf bei der Besetzung von Stellen im öffentlichen Dienst (egal ob es um eine Beamtenstelle geht oder um ein Arbeits.- oder Ausbildungsverhältnis) nur der BESTE genommen werden.

VirtualSelf  01.11.2011, 19:53
@LuckyLuke87

Du verwechselst öffentliches Amt mit Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst.
Nicht jeder, der im "Staatsdienst" arbeitet, bekleidet ein öffentliches Amt.

LuckyLuke87 
Fragesteller
 27.05.2013, 23:33
@VirtualSelf

doch.....das Gebot der Bestenauslese (Art. 33GG) gilt für jede Stellenbesetzung im öD....!!

JEDER Arbeitgeber darf Bewerber ausschließen, die nicht in sein Profil passen. Und wenn dazu gehört, dass der Arbeitnehmer nicht weiter als 20km von der Dienststelle entfernt wohnen soll, dann ist das rechtens.

LuckyLuke87 
Fragesteller
 01.11.2011, 00:00

Du musst öffentliche Arbeitgeber von privaten unterscheiden..........!!!

ralosaviv  01.11.2011, 11:14
@LuckyLuke87

Soll heißen? Im ÖD gibt es hierzu keine Sonderstellung.

Ein Arbeitgeber darf, mit gewissen Einschränkungen, natürlich einen Bewerber ausschließen, wenn er seinen Kriterien nicht entspricht. Wenn er Mitarbeiter haben möchte, die näher an der Arbeitsstätte wohnen, dann kann er das tun. Er denkt da vielleicht auch an die Flexibilität des Arbeitnehmers, Pünktlichkeit usw.

LuckyLuke87 
Fragesteller
 01.11.2011, 10:41

Ok, wenn es um eine Hausmeisterstelle oder um einen IT-Techniker geht - klar und sehe ich ein! Da muss ggf. Rufbereitschaft oder so geleistet werden...aber bei Ausbildungsstellen?