Besteht Mietverhältnis nach fristloser Kündigung und Nichtauszug aus Wohnung noch?

4 Antworten

Dein Anwalt hat Brückentag. Dein Mietverhältnis besteht nach einer fristlosen Kündigung nicht mehr. Der Vermieter hat der Fortsetzung des Mietverhältnisses widersprochen. Du muss nun Nutzungsentgelt an den Vermieter entrichten. Das Mietrecht gilt für dich nicht mehr. Die Räumungsklage muss der Vermieter nicht sofort auf den Weg bringen. Bei deiner Rechtslage ist die Kündigung nicht gerichtsfest. Das hat dir auch dein Anwalt gesagt. Dennoch hat der Vermieter die Kündigung nicht storniert. Wenn du wieder Mieter sein willst, musst du gegen die Kündigung gerichtlich vorgehen.

Wenn einer Kündigung widersprochen wurde und danach ist nichts weiter passiert dann besteht das Mietverhältnis noch. Sonst wäre ein Widerspruch ja wohl auch ziemlich sinnlos. Oder ist das ganze noch so frisch das der Vermieter noch Zeit hat auf den Widerspruch zu reagieren?

MosqitoKiller  10.05.2013, 10:40

Wenn einer Kündigung widersprochen wurde und danach ist nichts weiter passiert dann besteht das Mietverhältnis noch

Einer Kündigung kann man nicht widersprechen bzw. hat der Widerspruch keine rechtliche Wirkung, denn die Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft und bedarf weder einer Bestätigung für die Wirksamkeit noch eines Widerspruchs bei Unwirksamkeit...

Daher hat der Widerspruch überhaupt keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Kündigung, und das Mietverhältnis ist weiterhin gekündigt, sofern die Kündigung wirksam ist...

Der Widerspruch ist tatsächlich rein informativ und ansonsten sinnlos...

Oldie01  10.05.2013, 10:53
@MosqitoKiller

§ 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung

(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.

(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.

(3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

MosqitoKiller  10.05.2013, 10:58
@Oldie01

Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.

Lesen bildet. Vor allem wenn man dies schon im Volltext zitiert, sollte man es auch lesen und verstehen...

MosqitoKiller  10.05.2013, 11:07
@Oldie01

Das ist nun wirklich die Ausnahme der Ausnahme der Ausnahme der Ausnahme, ist entsprechend gesetzlich geregelt, trifft hier aber nicht zu und habe ich entsprechend auch weggelassen. Denn 1. gilt das nur für Mietverhältnisse, 2. nur bei Wohnraum, 3. nur bei ordentlichen Kündigungen und 4. nur bei Kündigung durch den Vermieter. Am Grundsatz, dass eine Kündigung ein einseitiges Rechtsgeschäft ist und ein Widerspruch dagegen keine rechtlichen Auswirkungen hat, ändert das nichts. Eine Kündigung, die nicht von vorneherein unwirksam ist, bleibt auch (mit der oben genannten Ausnahme) nach Widerspruch wirksam...

Oldie01  10.05.2013, 14:49
@MosqitoKiller

Woher weißt du was zutrifft und was nicht? Hast du die Kündigung gelesen oder weitere Informationen die andere nicht haben?

  1. geht es um ein Mietverhältnis 2. geht es um Wohnraum 3.wo steht das bzw. wo steht denn das die Kündigung gerechtfertigt war? 4. die Kündigung kam vom Vermieter und 5. wenn ein Rechtsanwalt sich der Sache angenommen hat dann kann man wohl davon ausgehen das nicht alles so in Ordnung ist wie es sein sollte.
Oldie01  10.05.2013, 14:50
@MosqitoKiller

Ach und du Cleverchen weißt das die Kündigung berechtigt war?

Weissmanu 
Fragesteller
 13.05.2013, 10:44
@Oldie01

Hallo zusammen. Danke für Eure Mühen. Ich sehe schon, dass die Meinungen auseinander gehen. Zum besseren Verständnis: Der Vermieter hat in diesem Fall einfach seine Hausaufgaben nicht gemacht. Er versucht Modernisierungskosten auf den Mieter umzulegen, die er bis heute noch nicht vorgerechnet hat! Aus diesem Grund sind Mietsschulden aufgelaufen, die das Doppelte einer Miete erreicht haben. Deshalb die fristlose Kündigung! Wenn der Vermieter nun Räumungsklage einreicht, muss er spätesten vor Gericht diese Kosten nachweisen. Also er muss so oder so seine Hausaufgaben machen, da kommt er nicht drumrum. Gel? Ich werde Eure Dialogführung weiter verfolgen und danke schon mal im Voraus. Über den Verlauf kann ich Euch auch weiter auf dem Laufenden halten, so es denn gewünscht wird!

Wann war denn die fristlose Kündigung? Wann erhielt der Vermieter das Rechtsanwaltsschreiben?

Nur wenn das bekannt ist, kann hier auch korrekt geantwortet werden.

Weissmanu 
Fragesteller
 11.05.2013, 09:48

fristlose Kündigung durch Vermieter: zum 20.04.2013 Widerspruch durch Mieter-Anwalt: 13.04.2013 Aufrechterhaltung der fristlosen Kündigung durch Vermieter-Anwalt: zum 27.04.2013 Mieter-Anwalt wird abermals dem Vermieter-Anwalt antworten. Hoffe, dass es ausreicht..

bwhoch2  11.05.2013, 17:27
@Weissmanu

Das Mietverhältnis ist definitiv seit dem Moment der fristlosen Kündigung beendet. Das Schreiben Deines Anwalts hat nicht dazu geführt, dass der Vermieter einlenkt. Daran würde auch ein nochmaliges Schreiben nichts ändern.

Die Räumungsklage ist vermutlich schon vorbereitet und auf dem Weg zum Gericht. Dann kann es sehr schnell gehen. Nach dem neuen Mietrecht müssen Räumungsklagen bevorzugt bearbeitet werden und per einstweiliger Verfügung kann der Vermieter bei klaren Umständen einen Räumungstitel bekommen, der dann auf die Art vollzogen wird, dass Du außer Besitz gesetzt wirst, also Du wirst ggf. mit Polizeihilfe vom Gerichtsvollzieher aus der Wohnung geführt, die Schlösser werden gewechselt und dann musst Du schauen, wo Du bleibst und wie Du zu Deinen ganzen Sachen kommst. Der Vermieter hat zudem ein Pfandrecht, das ihm hilft alle noch entstehenden Kosten und vielleicht bestehende Zahlungsrückstände zu decken.

Natürlich bleibt es Dir und Deinem Anwalt weiterhin unbenommen, gegen die fristlose Kündigung vorzugehen. Bis zur Hauptsacheverhandlung kann es aber Wochen oder Monate dauern und in der Zeit darfst Du nicht zurück in die Wohnung.

Weissmanu 
Fragesteller
 13.05.2013, 10:10
@bwhoch2

Ich glaube zu wissen, dass das neue Mietrecht für Mietverträge ab dem 01.05.2013 gilt. Für Räumungsklagen , die sich auf ältere Mietverträge beziehen, durfte das nicht sooo schnell gehen! Oder?

bwhoch2  13.05.2013, 12:11
@Weissmanu

Bin kein Rechtsanwalt, aber soviel habe ich verstanden, dass für die "Berliner Räumung" die ZPO (Zivilprozessordnung) geändert wurde. In dem entsprechenden Paragraph steht überhaupt nichts drin, dass dieser nur für neue Verträge gilt, was ja auch völlig widersinnig wäre, denn die ZPO bezieht sich nicht auf Vertragsverhältnisse, sondern einfach darauf, wie Rechtsfälle abgewickelt werden sollen.

Die einzige Einschränkung die sein könnte ist, dass er sich nur auf Räumungsklagen bezieht, die ab dem 1. Mai eingereicht werden. Das würde Dir aber auch nichts nützen. Also, sei auf der Hut und bring schon mal Deine Wertsachen in Sicherheit.

Wenn der Fortsetzung des Mietverhältnisses gem. § 545 BGB nicht schon vorher oder spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Ende des Mietverhältnisses widersprochen wurde, setzt es sich unbefristet fort...

Sind die 2 Wochen um und der Widerspruch gem. § 545 BGB ist nicht erfolgt, bist Du weiterhin Mieter...

Aber Achtung: Bei den meisten Mietverträgen steht dieser Widerspruch bereits vorgedruckt im Mietvertragsformular oder im Kündigungsschreiben...