Darf vermieter trotz fristloser kündigung weiter miete verlangen?

7 Antworten

Bist Du sicher das es eine Nachforderung von Miete ist und nicht eine Schadensersatzforderung (Mietausfallentschädigung)?

Letzteres können Vermieter nämlich geltend machen wenn ein Mieter die außerordentliche Kündigung zu verschulden hat.

Allerdings längstens für 3 Monate.

mein wg'ler wohl erst einige Monate später.

Ich nehme mal an Ihr hattet eine gemeinsamen Mietvertrag.

Dann haftet jede Person in voller Höhe.

Heißt wenn der andere WGler nicht zahlen kann/will hält sich der Vermieter eben an Dich.


Junizwerg 
Fragesteller
 19.03.2016, 13:21

Aufgelistet sind die grundmiete+Nebenkosten,natürlich kamen dann nach 2 Jahren auch kosten vom Rechtsbeistand dererseits mit zu,was das ganze in die Höhe steigen lässt. Aber das alles sind kosten bis 2014. Die Immobilienfirma müsste doch die fristlose Kündigung noch im System haben. Natürlich werde ich dort gegen sprechen und dort Montag erstmal anrufen. Der Mietvertrag lief auf beide und bin mir auch bewusst das einer für den anderen haftet aber doch nicht für diesen Zeitraum?!

Grundsätzlich darf der Vermieter nur Miete nach der Kündigung fordern, wenn der Mieter in der Wohnung etwas kaputt gemacht hat oder die Miete vor der Kündigung nicht gezahlt wurde.

Selbst wenn eines von beidem der Fall sein sollte wäre das nach vier Jahren verjährt. Sie müssen also nicht zahlen. Es wäre vielleicht gut den Vermieter zu fragen, wieso er das fordert. Wenn das Gespräch zu keinen Ergebnissen kommt und der Vermieter weiter Geld fordert, kann man sich Rechtsbeistand suchen. Vorher wäre es vielleicht gut, mit dem ehemaligen WG-Mitbewohner zu klären, ob die Schüssel wirklich abgegeben wurden, oder ob es irgendwelche Zwischenfälle gab. Da das ganze aber eh verjährt wäre, besteht ihnen nicht wirklich eine Gefahr.

Gerhart  19.03.2016, 16:45

Der Vermieter fordert keine Miete nach seiner fristlosen Kündigung bis zum Auszug der ehemaligen Mieter sondern ein NUTZUNGSENTGELT. Daher ist der 1. Satz deiner Antwort samt merkwürdiger Begründungen komplett falsch.

eigentlich verjähren solche Forderungen nach 3 Jahren. Schreib auf jeden Fall einen Einspruch!

Du kannst hier zu Verjährungsfristen (3 Jahre) nachlesen:

http://ratgeber.immowelt.de/a/diese-verjaehrungsfristen-sollten-mieter-kennen.html

Und hier Infos ab wann ein Mietverhältnis beendet ist (ist bei der fristlosen Kündigung quasi sofort der Fall):

http://kanzlei-renz.de/miete-und-wohnungseigentum/gewerbemiete/beendigung-des-mietvertrages/


anitari  19.03.2016, 12:43

Und hier Infos ab wann ein Mietverhältnis beendet ist (ist bei der fristlosen Kündigung quasi sofort der Fall):

Das schon, aber nicht evtl. Zahlungspflichten.

3dfan  19.03.2016, 13:03
@anitari

Ich habe keine Aussage zu Zahlungsverpflichtungen gemacht. Es ging nur darum ob das Mietverhältnis weiter bestehen kann. Der ganze Fall scheint eh sehr verworren. 3 Jahre Mietnachforderung nach Kündigung? Schwer nachzuvollziehen....

Die Konstellation lässt nur den Schluss zu, dass der Mitmieter nach der fristlosen Kündigung weiter in der Wohnung geblieben ist, der Vermieter in der schriftlichen Kündigung der Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht widersprochen hat, so dass nach 14 Tagen das Mietverhältnis unbefristet fortgesetzt wurde. Damit ergibt sich die Pflicht zur Mietzahlung für beide Mieter als Mieterpartei in Personenmehrheit und zwar solange, wie der Mietvertrag weiter besteht. Durch die gesamtschuldnerische Haftung kannst du durchaus zur Nachzahlung der Gesamtmiete herangezogen werden.

Rechtsanwaltkosten als Schadensersatz dürften zunächst hier nicht vom Vermieter zu verlangen sein. Eine fristlose Kündigung bedarf in der Regel nicht der Mitwirkung des RA.

Es käme nun darauf an, wann dein ehemaliger Vermieter nun diesen Mietvertrag erneut gekündigt hat oder unter welchen Umständen dein ehemaliger Mieter die Wohnung verlassen und die Schlüssel an den Vermieter herausgegeben hat.  Sollte die Wohnung inzwischen wieder vermietet sein, könnte daraus auch das Ende eures Vertrages abgeleitet werden. 

Mietschulden, die vor dem 01.01.2013 entstanden sind, sollten verjährt sein.