Berufstätig und Kleinunternehmer, zählt das Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit mit?

4 Antworten

Hallo Susischmitd zu deiner ersten Frage die 17500,--€ zählen nur für euer Gewerbe. 2. Ein Gewerbe anmelden geht, dann werden beide Einnahmen miteinander addiert, besser ist zwei Gewerbeanmeldung. 3. Was zu beachten ist: die Gewinne für den Verkauf mußt du in die Anlage G eintragen und die Gewinne für die Vermietung ist Anlage V+V (Vermietung und Verpachtung), das heißt du mußt jeden Teil extra behandeln. 4. Gewerbeanmeldung habe ich schon in Punkt 2. behandelt. Wie viele du anmeldest ist egal am Ende bist du verpflichtet eine Steuererklärung ab zugeben bis zum 30.05. des folge Jahres. 5. ob es sich lohn für euch kann man nur in der Berechnung feststellen, da alle Einnahmen auch die der nichtselbständigen Arbeit zusammengerechnet werden und davon der Steuersatz gebildet wird. 6. würde ich euch raten da ihr überhaupt keine Ahnung habt zumindestens am Anfang einen Steuerberater aufzusuchen, welcher euch detaliert alles erklären und beantworten kann, das kostet zwar etwas aber am Ende lohn es sich und diese Kosten kannst du ja als Ausgaben verbuchen.

EnnoBecker  25.02.2010, 14:18

"die 17500,--€ zählen nur für euer Gewerbe."
 
Aha. Wo genau? In welcher Form?

mausespitz  25.02.2010, 19:39
@EnnoBecker

Die 17500 € sind die positiven Einnahmen eines Gewerbes sprich Einnahmen minus Ausgaben

EnnoBecker  26.02.2010, 08:29
@mausespitz

Aha. Und was passiert bei 17.500 Euro Gewerbeertrag nun genau?

mausespitz  26.02.2010, 11:42
@EnnoBecker

wenn du 17501 hast wirst du Umsatzsteuer veranlagt, das heißt du mußt ab dem Tag welches dir das Finanzamt sagt Umsatzsteuer auf deinen Rechnungen ausweisen und sie auch dem Finanzamt abführen

EnnoBecker  26.02.2010, 11:46
@mausespitz

Umsatzsteuer? Bei 17.501 Gewerbeertrag? Allewetter, das ist ein starkes Stück. Ist das neu? Ich hab noch das Gewerbesteuergesetz von gestern, da steht sowas nicht drin.
 
Oder sind Umsatzsteuergesetz und Gewerbesteuergesetz jetzt zusammengeführt worden?

mausespitz  26.02.2010, 20:11
@EnnoBecker

Umsatzsteuergesetz und Gewerbesteuergesetz sind zwei paar verschiedene Schuhe. Laut § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG (1)Ich zitiere [1] 1Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Mit anderen Worten wenn du diese Gerenze übersteugst mußt du USt ans Finanzamt abführen

EnnoBecker  26.02.2010, 21:55
@mausespitz

Und was genau hat die Umsatzsteuer jetzt mit der Gewerbesteuer zu tun?

mausespitz  27.02.2010, 15:09
@EnnoBecker

nichts, die Gewerbesteuer ist wie Einkommensteuer zu behandeln. Wenn du nur ein Gewerbe hast bezahlst du als Einkommensteuer nur Gewerbesteuer. Hast du aber auch andere Einkunftsarten wie V+V, Kapitalvermögen wird der Gewinn zu den anderen Einkunftsarten zusammengerechnet und an statt Gewerbesteuer bezahlst du Einkommensteuer. Das Kind hat nur einen anderen Namen.

EnnoBecker  27.02.2010, 16:24
@mausespitz

Wird immer besser. Keine Einkommensteuer, wenn ich ein Gewerbe habe? Klingt gut. Wo kann ich den Einreiseantrag hinschicken?
.
Eine Frage hätte ich aber doch noch: Wenn Umsatzsteuer und Gewerbesteuer nichts miteinander zu tun haben, wieso muss ich dann ab 17.501 Euro Gewerbeertrag Umsatzsteuer zahlen, ab dem Tag, welches mir das Finanzamt sagt?

Es wäre sinnvoll, 2 Gewerbe anzumelden, wegen den Grenzen für Kleingewerbetreibende. Für das Finanzamt müssen Sie nur das versteuern, was Sie verdienen, nicht was Sie an Umsatz haben. Also wenn Sie was für 1000,- Euro verkaufen und das für 600,- Euro eingekauft haben, dann müssen Sie 400,- Euro versteuern. Das wird dann Ihrem zu versteuerndem Lohn, nach Abzug aller Freibeträge, zugeschlagen. Allerdings können Sie alle Kosten, die Sie haben (Telefon, Büromaterial usw) von den 400,- Euro abziehen. und wenn Sie Pech haben, bleibt am Ende wirklich nichts übrig. Aber dann müssen Sie auch nichts ans Finanzamt zahlen.

Also, bei dieser Frage werden wieder alle Steuerarten und Nebenpflichten durcheinandergewürfelt.
 
Ich picke mir deshalb die Umsatzsteuer heraus. Denn nur hier greift die Kelinunternehmerregelung. Das "wie wir wissen" ist schon mal nicht richtig. Richtig ist, dass für die Anwendung der KU-Regelung zu Anfang eines jeden Jahres die Voraussetzungen geprüft werden müssen:
 
1. Im Inland ansässiger Unternehmer
2. Umsätze im Vorjahr < 17.500
3. Umsätze im laufenden Jahr VORAUSSICHTLICH < 50.000
 
Können alle drei Fragen mit JA beantwortet werden, ist man KU. Hat man beispielsweise im laufenden Jahr wider Erwarten 60.000 Umsätze, so istman dennoch noch KU, allerdings wird im nächsten Jahr die Frage 2 mit NEIN beantwortet werden müssen, so dass dann die KU-Regelung entfällt.
 
Für das Erstjahr kann die Frage 2 nicht beantwortet werden, logisch. Dafür muss man die Frage 3 im Erstjahr anders stellen: Habe ich im Laufenden Jahr vorassichtlich weniger als 17.500, wobei die 17.500 mit jedem Monat, der nicht mit reinzählt, um ein Zwölftel geschmolzen wird. Fängt man also im Mai an, so sind es nur noch (17,5/12*8=) 11.667.  
Grundsätzlich ist die Befürchtung, alles an das FA abgeben zu müssen, falsch, da die Umsatzsteuer, wenn welche angemeldet und abgeführt werden muss, ja dem Kunden in Rechnung gestellt wird.
 
Bemessungsgrundlage sind die steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze, das betrifft auch die Vermietung von Gästezimmern. "Lohn" oder Zinsen oder dergleichen sind keine Umsätze.

ZauberinDanny  25.02.2010, 09:33

perfekte Antwort - DH

Bei dieser Grenze spielt nur der Umsatz des Gewerbes eine Rolle; nicht der Gewinn.

Auch die sonstigen Einkünfte (Lohn, Vermietung, ...) spielen hier keine Rolle.

Bei getrennten Gewerben gilt diese Grenze pro Person.

EnnoBecker  25.02.2010, 08:10

Doch, die Vermietung von Gästewohnungen spielt schon eine Rolle, da diese nicht von § 4 Nr 12 Bu. a) erfasst ist und deshalb zwingend steuerpflichtig ist. Damit zählen diese Umsätze auch zur Bemessungsgrundlage nach § 19 (3).