Behindertenausweis bei einem fast blindem Auge?

6 Antworten

Bei einem GdB bis 50 % gibt es nach § 33b Abs. 2 Einkommensteuergesetz nur eine Steuervergünstigung, wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.

Das ist der Gesetzestext, der leider vielen Ratgebernunbekannt ist.

Und die Beschäftigung eines Mitarbeiters mit einem Behinderungsgrad von bis 50 % hilft dem Arbeitgeber auch nicht.

Brezel14  23.01.2014, 21:47

Hey, Helmuthk - Danke wieder etwas gelernt... DH

Helmuthk  23.01.2014, 23:06
@Brezel14

Bei einer entsprechenden Behinderung kann man wählen: den Pauschbetrag nach § 33b oder die Kosten für 15.000 km Privatfahrten zu je 30 Eurocent nach § 33, jedoch abzüglich der zumutbaren Belastung. Die 15.000 km werden ohne Nachweis anerkannt.

Aber noch einmal: Man sollte genau durchrechnen, welche der beiden Vergünstigungen steuerlich günstiger ist.

Anton96  24.01.2014, 12:52
@Helmuthk

Deine Antwort war gut, dieser Komnmentar ist es definitiv nicht.

Es werden keine 15.000 Km ohne Nachweis Anerkannt es sind lediglich 3000 Km Ich weiß das weil ich das Merkzeichen aG habe und unter den Personenkreis falle der auch Privatfahrten steuerlich geltend machen kann.

Rein rechnerich wäre es bei deinem 15000 km immerhin 4500€ die man steuerlich geltend machen kann du glaubst doch selber nicht das so ein Betrag ohne Belegen durchgewunken wird. Der liegt ja sogar über dem höchsten Pauschbetrag den es für Menschem mit Behinderung gibt.

Brezel14  24.01.2014, 14:13
@Anton96

@ anton96 - Helmuthk ist Steuerberater, da sollte man sich eigentlich auf seine Antwort verlasen können. Oder? Ich war es der auf die Frage MZ "aG" =15.000km = 4.500 € steuermindernder Betrag - eine Antwort suchte...

Brezel14  24.01.2014, 14:31
@Helmuthk

Danke Helmuthk - Die Belegsammelei geht mir gehörig auf den Geist, auch weil ich mit vielen verschiedenen Fahrzeugen unterwegs bin: Eigen-PKW; Fermd-PKW, Taxi, Scooter .... relativ jung und dann "aG", das ist schon hardcore.

Helmuthk  24.01.2014, 14:33
@Anton96

Die 4.500 km fallen unter § 33 EStG. Sie sind daher um die zumutbare Belastung zu kürzen.

Und dann ist je nach Höhe des Einkommens zu prüfen, ob die um die zumutbare Belastung gekürzten Fahrtkosten wirklich günstiger sind als der Freibetrag nach § 33b.

Übrigens steht in der von mir zitierten Richtlinie auch, dass mit Taxen gefahrene Kilometer von den 3.000 oder 15.000 Kilometern abzuziehen sind.

Helmuthk  24.01.2014, 15:42
@Brezel14

Taxirechnungen würde ich aber an Deiner Stelle sammeln.

Da kostet der Kilometer nämlich bestimmt mehr als 30 Eurocent.

Und dann die gefahrenen Kilometer abziehen und für den Rest die 30 Eurocent.

Anton96  24.01.2014, 21:58
@Brezel14

Auch ein Steuerberater kann sich mal irren bzw. sich missverständlich ausdrücken, Du musst die 15000 Km glaubhaft belegen können, Im übrigen verlasse ich mich nur Begrenzt auf antworten bei GF ich nutze die Antworten eher um einen ernsten Überblick zu bekommen, Wenn mir Helmutke erklären kann wie ich das Finanzamt davon überzeugen kann 15000 Km ohne Belege an zu erkennen bin ich im durchaus dankbar, Ich kann mich im übrigen nur auf das Beziehen was hier steht und da ist das mit den 15000 km zumindest missverständlich formuliert, Ich nutze für alle Fahrten meinen PKW und da will das Finanzamt das ich Nachweise beibringe wenn ich mehr als 3000 Km für Privatfahrten absetzen möchte,

Helmuthk  24.01.2014, 22:38
@Anton96

Auch wenn Du es nicht glaubst: Bei einer MdE von 80 % werden ohne Einzelnachweis 3.000 km anerkannt. Bei einer außerordentlichen Gehbehinderung bis zu 15.000 km ohne Nachweis.

Warum testest Du das nicht mal, zum Beispiel im ELSTER- Programm der Finanzverwaltung?

Und noch einmal: Bei dieser Steuerermäßigung muss die Zumutbare Belastung berücksichtigt werden. Und das muss dann hinterher nicht günstiger sein als der Behindertenpauschbetrag.

Helmuthk  24.01.2014, 22:39
@Helmuthk

Entschuldigung, ich meinte natürlich 4.500,00 €.

Helmuthk  25.01.2014, 09:57
@Helmuthk

Noch ein Nachtrag: Bei 3.000 Kilometern und 30 Eurocent je Kilometer ergibt das einen Betrag von 900,00 €. Davon wird noch die zumutbare Belastung abgezogen.

Der Freibetrag bei einem Grad der Behinderung von 75 bis 80 % beträgt bereits 890,00 €.

Und da die beiden Vorschriften nicht nebeneinander gewährt werden dürfen - das steht so in § 33 b EStG - erkläre mir mal, warum Du Dich mit den 3.000 Kilometern zufrieden bist.

Anton96  25.01.2014, 15:27
@Helmuthk

Da ich mich gerne eines besseren Belehren lasse werde ich das dann doch mal probieren, Besten dank für den Tipp,

Würde mir einfach bei der zuständigen Stelle einen Antrag holen oder zuschicken lassen und diesen selbst ausfüllen - geht eigentlich ganz einfach. Um den öffentlichen Nahverkehr kostenlos nutzen zu können braucht man aber meines Wissens ein sogenanntes Merkzeichen z.B. bei G wenn eine Gehbehinderung nachgewiesen ist (da gibt es aber auch noch andere Merkzeiche). Ich würde an Ihrer Stelle einfach den Antrag stellen und abwarten wie die zuständige Stelle entscheidet. Man könnte sich auch bei einer Behindertenberatungsstelle Hilfe holen - bei uns haben wir eine bei der Caritas, die wissen auf jeden Fall besser Bescheid und können einem auch weiterhelfen wenn der Bescheid da ist und man damit nicht zufrieden ist.

Einen Schwerbehindertenausweis bekommst du noch nicht, den bekommt man erst ab GdB 50%. Somit auch keine Vorteile beim öffentlichen Nahverkehr. Du kannst lediglich die 30% auf deiner Steuererklärung geltend machen und bekommst somit eine Steuererleichterung.

Es gibt inzwischen in jedem Landkreis und in jeder Stadt einen Behindertenbeauftragten. Frag auf der Gemeinde nach. Die halten Sprechstunde, beraten einen und helfen beim Ausfüllen von Formularen, alles umsonst. Bei Blindheit oder Sehbeinträchtigung kann man sich auch beim Blindenbund beraten lassenn. Sprich mal mit diesen Leuten, dann weist Du alles ganz genau. Die nehmen sich auch Zeit.

was ich von einem nachgewiesenem GdB30 hätte

Du könntest eine Gleichstellung beantragen.

Dann hättest Du z.B.

  • einen besonderen Kündigungsschutz,

  • besondere Einstellungs-/Beschäftigungsanreize für AG durch Lohnkostenzuschüsse sowie Berücksichtigung bei der Beschäftigungspflicht

  • Hilfe zur Arbeitsplatzausstattung

  • Betreuung durch spezielle Fachdienste

Was es bei einer Gleichstellung nicht gibt: Zusatzurlaub, unentgeltliche Beförderung und besondere Altersrente.

Du kannst das alles mal nachlesen unter:

http://www.schwbv.de/gleichstellung1.html