Befristeter Arbeitsvetrag läuft aus. Muss mich mein Arbeitgeber für Vorstellungsgespräche freistellen?

4 Antworten

Muss mich mein arbeitgeber freistellen?

Ja!

Der Arbeitgeber muss Dir auch im Falle eines auslaufenden befristeten Arbeitsverhältnisses für Stellensuche, Bewerbungsgespräche, Arbeitsamtstermine "angemessene" Freizeit gewähren (wobei "angemessen" nicht definiert ist).

Anspruchsgrundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch BGB § 629 "Freizeit zur Stellungssuche".

Ob diese Freizeit vom Arbeitgeber auch zu bezahlen ist, ist eine andere Frage. Wenn es dazu keine vertraglichen Regelungen gibt (z.B. Arbeits- oder Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung), besteht Anspruch nach BGB § 616 "Vorübergehende Verhinderung" - vorausgesetzt, die Anwendung dieser Bestimmung wurde vertraglich nicht ausgeschlossen (was leider erlaubt ist).

er muss dich nur für Vorstellungsgespräche freistellen, wenn dies vereinbart ist

Familiengerd  20.10.2016, 22:58

wenn dies vereinbart ist

Der Anspruch auf Freistellung besteht nach dem Gesetz - unabhängig davon, ob er vereinbart wurde.

Thomas19841984  21.10.2016, 01:11
@Familiengerd

Entschuldigung. dachte tatsächlich, ich hätte Recht

Familiengerd  21.10.2016, 13:03
@Thomas19841984

Das ist so, weil es dafür eine gesetzliche Regelung gibt im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 629 "Freizeit zur Stellungssuche":

Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.

Das gilt nicht nur bei Kündigung, sondern auch, wenn das Arbeitsverhältnis durch Befristung endet.

Nur bei der Frage, ob diese Freizeit vom Arbeitgeber auch zu bezahlen ist, könnte es etwas komplizierter werden (siehe meine eigene Antwort).

http://www.zeit.de/karriere/beruf/2015-06/arbeitsrecht-befristung-freistellung-bewerbung

Arbeitgeber sind verpflichtet, Mitarbeiter für Vorstellungsgespräche bezahlt freizustellen

Familiengerd  20.10.2016, 22:57

bezahlt freizustellen

Eine "bezahlte" (!) Freistellung ist nicht zwingend!

Eine Bezahlung der zu gewährenden Freizeit kommt darauf an, ob es dazu Vereinbarungen gibt oder BGB § 616 "Vorübergehende Verhinderung" angewendet - da nicht ausgeschlossen - werden kann.

Der Arbeitgeber muss Dich dafür freistellen nur nicht unbedingt bezahlt.