Darf ich mich jeden Tag für Vorstellungsgespräche vom Arbeitgeber freistellen lassen?
Ich bin in einem befristetet Arbeitsverhältnis das ab dem 01.März endet und nicht verlängert wird. Darf ich mich nun täglich freistellen lassen für Vorstellungsgespräche? Oder ist ein Aufhebungsvertrag angebrachter?
4 Antworten
Du wirst ja wohl kaum jeden Tag ein Vorstellungsgespräch haben, halte ich für sehr unwahrscheinlich. Wenn man einen befristeten Arbeitsvertrag hat, kann man sich für Vorstellungsgespräche zwar freistellen lassen, hat aber keinen rechtlichen Anspruch. Dein AG könnte auch sagen,dass Du die Gespräche in Deine Freizeit verlegen kannst, also am frühen Abend.
Einen Aufhebungsvertrag würde ich nicht machen; da bin ich mir nicht sicher, ob Du dann - falls Du nichts neues finden solltest - erstmal für 3 Monate kein Geld vom Staat bekommst. Ein Aufhebungsvertrag ist, soweit mir bekannt ist, mit beiderseitigem Einvernehmen. lg Lilo
Aber doch nicht jeden Tag, oder? Muss ein AG das dann einfach hinnehmen, dass man täglich einige Stunden fehlt? Wusste ich auch nicht.
Ich denke nur abzüglich der Tage die man noch Resturlaub (4 Tage für Januar+Februar) hat. Alles was darüber liegt, denke ich nicht.
hat aber keinen rechtlichen Anspruch
Das ist falsch!
Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer wegen der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses in einem angemessenen Umfang Freizeit zu gewähren für die Stellensuche (dazu gehören auch Vorstellungsgespräche); bleibt allerdings die Frage, was "angemessene Freizeit" konkret bedeutet.
Ob diese Freizeit zu bezahlen ist, hängt davon ab, ob die Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB 616 "Vorübergehende Verhinderung" anzuwenden ist - die Anwendung also nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.
da bin ich mir nicht sicher, ob Du dann - falls Du nichts neues finden solltest - erstmal für 3 Monate kein Geld vom Staat bekommst.
Ein Aufhebungsvertrag, der ein ohnehin schon am 29.02. (oder 01.03.?) endendes befristetes Arbeitsverhältnis, das nicht verlängert werden soll, kurzfristig vorher beendet (wie sinnvoll das ist, ist eine andere Frage) , wird kaum zu einer Sperre von 3 Monaten beim Bezug von Arbeitslosengeld führen, da die Arbeitslosigkeit auch ohne den Aufhebungsvertrag eingetreten wäre - wenn auch erst ein paar Tage später.
Im Übrigen ist die Formulierung "Geld von Staat" etwas unangebracht, da es sich - jedenfalls beim ALG 1 - um eine vom Arbeitnehmer erworbene Versicherungsleistung handelt!
Du kannst Dir Urlaub dafür nehmen.
Also jederzeit? Auch wenn ich sage Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag?
Du kannst Dir Urlaub dafür nehmen.
Dafür muss man keinen Urlaub nehmen, sondern der Arbeitgeber hat dafür "angemessene" (was immer das konkret heißen mag) Freizeit zu gewähren!
Ob diese Freizeit zu bezahlen ist, hängt davon ab, ob die Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB 616 "Vorübergehende Verhinderung" anzuwenden ist - die Anwendung also nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.
Du wirst vermutlich nicht jeden Tag ein Gespräch haben oder?
Außerdem wird ein Gespräch wohl nie 8 Stunden dauern, sondern eher mal 30min - 2 Stunden.... denke ich zumindest mal!
Das heißt, selbst danach könntest du noch zur Arbeit kommen/gehen
Leider doch. Heute nennt man das Probetage.
Probetage (Probearbeiten) ist aber dann schon wieder was anderes als ein Vorstellungsgespräch.
Ja, der Begriff ist leider heutzutage etwas schwammig. Jedoch ist es derzeit üblich.
Jedoch:
"Probearbeitszeiten beim möglichen neuen Arbeitgeber sind hingegen nicht vom Zweck der Freistellung zur Arbeitssuche umfasst."
Dein Arbeitgeber muss dich weder freistellen noch so spontan Urlaub geben. Du bist noch Angestellter und hast dich an die Regeln zu halten.
Verleg die Gespräche auf den Nachmittag.
Danke für die Desinformation. Siehe: https://www.das.de/de/rechtsportal/arbeitsrecht/arbeitssuche/freistellung-arbeitssuche.aspx
Wieso, da steht genau das, was ich gerade geschrieben habe!
"Beantragen Sie eine Freistellung möglichst frühzeitig. Kurzfristig gestellte Anträge können vom Arbeitgeber abgelehnt werden. Zum Beispiel weil kein Ersatz für Sie gefunden werden kann. In der Regel ist ein Antrag, der erst zwei Tage vor der Freistellung gestellt wird, zu kurzfristig."
"Dein Arbeitgeber muss dich weder freistellen.."
..dem entnehme ich etwas anderes.
Dein Arbeitgeber muss dich weder freistellen
Das ist falsch!
Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem angemessenen Umfang Freizeit zu gewähren für die Stellensuche (dazu gehören auch Vorstellungsgespräche); bleibt allerdings die Frage, was "angemessene Freizeit" konkret bedeutet.
Ob diese Freizeit zu bezahlen ist, hängt davon ab, ob die Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB 616 "Vorübergehende Verhinderung" anzuwenden ist - die Anwendung also nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.
Das mit dem Aufhebungsvertrag ist tatsächlich so eine Sache (nur bei Mobbing etc.). Zu Punkt 1:
Voraussetzungen der Freistellung:
- Sie einen befristeten Arbeitsplatz haben.
- Ihr jetziges Arbeitsverhältnis ist ein Dauerarbeitsverhältnis. Hierzu zählen auch Ausbildungsverhältnisse und auf bestimmte längere Zeit abgeschlossene Arbeitsverträge (Befristung).
Also wohl eher doch.