Neuer Arbeitsvertrag ersetzt alten Arbeitsvertrag. Was ist mit der Betriebszugehörigkeit?

4 Antworten

Begründung, die Betriebszugehörigkeit ist von dem neuen Arbeitsvertrag nicht betroffen bzw. wird davon nicht beeinflußt.

Diese Aussage des Arbeitgebers ist richtig!

das heißt doch eigentlich, daß ich wieder von null anfange und meine vorherigen Betriebsjahre weg sind oder?

Nein, das hießt es nicht!

Wenn Du erstmalig am 01.07.1993 ein Arbeitsverhältnis mit Deinem jetzigen Arbeitgeber eingegangen bist, dann zählt Deine Betriebszugehörigkeit ab diesem Datum - also von Anfang an!

Daran ändert sich auch nichts, wenn Du zwischenzeitlich einen neuen (oder mehrere neue) Arbeitsverträge mit Deinem Arbeitgeber unterzeichnet hast; entscheidend ist dabei nur, dass es im Arbeitsverhältnis keine bzw. allenfalls nur eine kurze rechtliche Unterbrechung gegeben hat.

meinst Du mit rechtlicher Unterbrechung eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses bzw. Arbeitslosigkeit?

@Katrin0501

Beispiel:

Der Arbeitnehmer kündigt oder wird gekündigt und beginnt dann 2 Wochen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses (wegen der Kündigung) doch neu bei diesem Arbeitgeber: Dann ist diese rechtliche Unterbrechung belanglos und wirkt sich nicht auf die Betriebszugehörigkeit aus.

Dauert eine solche Unterbrechung aber länger (mehrere Wochen oder - je nach Beruf, z.B. im Baugewerbe - sogar mehrere Monate), dann hat das neue Arbeitsverhältnis beim früheren Arbeitgeber zur Folge, dass auch die Betriebszugehörigkeit neu beginnt und neu gezählt wird.

@Familiengerd

ok vielen dank. habe gerade auch was zur berechnung der betriebszugehörigkeit gelesen. es zählt nicht die zugehörigkeit zum betrieb, sondern, daß das arbeitsverhältnis ununterbrochen zum Arbeitgeber bestanden hat. also wenn bisher keine kündigung oder ähnliches bestanden hat, besteht auch deine betriebszugehörigkeit ununterbrochen. so hattest du es mir ja auch erklärt :-)

Naja also ich denke mal das nicht alles geblieben ist? denn es ändern sich gesetze und die muss der ag festschreiben. Aber wenn es wirklich alles geblieben ist und die betriebszugehörigkeit nicht drin steht, da hat ma doch schon den grund für die prellung gg.-über den an. Und das muss sie  sich nicht gefallen lassen.

denn es ändern sich gesetze und die muss der ag festschreiben.

Gesetze muss der Arbeitgeber nicht "festschreiben": sie gelten und wirken unabhängig davon!

Aber wenn es wirklich alles geblieben ist und die betriebszugehörigkeit nicht drin steht

Die Betriebszugehörigkeit gilt von Anfang an - gleichgültig, ob dazu etwas im neuen/geänderten Arbeitsvertrag steht oder nicht!

Wenn ein av ein alten av ersetzt, muss die betriebzugehörigkeit festgeschrieben sein. Sowas gibt es eigentlich nicht und dein ag darf das nicht verweigern. Dann lass dir ei fach ein zwischenzeugnis erstellen, wenn er sich querstellt, dass muss er dir auch ausstellen. (Als zweite wahl) ;)

Falls du dich nicht mit dem ag streiten willst. Damit du es trotzdem irgendwo stehen hast :) 

@igel111988

genau. wenn man was schriftlich in der Hand, ist das immer besser irgendwie vor allem wenn man so einen schwierigen AG hat wie ich.

Hallo, weißt Du zufällig, ob das mit der Betriebszugehörigkeit irgendwo gesetzlich bzw. rechtlich festgelegt ist und ob es dazu einen Paragraphen gibt?

@Katrin0501

Also die betriebszugehörigkeit zählt unter:Paragraph 622, Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Inhalt 

Betriebszugehörigkeit= Kündigungsfrist

Probezeit (bis 6 Monate) 2 Wochen 

2 Jahre 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats 

5 Jahre 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats 

8 Jahre 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats 

10 Jahre 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats...usw. also wäre es schon wichtig und auch ein muss vom ag, dies in dein av einzubauen, weil dies ja die kündigungsfristen regelt.

@igel111988

@ igel111988:

Frage:

Was hat denn der BGB-Paragraph zu den Kündigungsfristen für den Arbeitgeber damit zu tun, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit zu berechnen ist?

Antwort:

Überhaupt nichts!

So sehe ich das auch! Du beginnst bei null! Mich wundert, daß er dir zu dem AV vom 01.03.2005 schon den Nachtrag gegeben hat. Das ist ihm sicher erst  im nachhinein eingeleuchtet!?

Habt ihr in der Firma keinen Betriebsrat? Wenn nicht, dann solltest du dich beim RA kundig machen. Ich würde die Änderung nicht bedingungslos unterzeichnen.

Die Ergänzung damals hat er auch nur gemacht, weil einige Mitarbeiter sich geweigert haben, den neuen AV zu unterschreiben. Das war damals nen ziemlicher Kampf mit meinem AG.

@amdros

Ja das stimmt, die abfindung zählt auch darunter ;) lass dich nicht darauf ein

So sehe ich das auch! Du beginnst bei null!

Das ist falsch!

Durch einen neuen Arbeitsvertrag wird ein Arbeitsverhältnis nicht neu begründet, sondern die Vertragsbedingungen/-inhalte ändern sich.

Die Betriebszugehörigkeit zählt ab Schluss des ersten Arbeitsvertrags.

@Familiengerd

Ja und muss im neuen av drinstehen, dass ist ein muss für den ag

@Familiengerd

Davon bin ich nicht überzeugt..ein Haken ist ganz bestimmt dabei denn..aus welchem Grund sollte nach jeweils 5 Jahren einer neuer AV nötig werden? Von dieser Art und Weise den AN zu prellen hat man ja schon mehrfach gehört. Ohne Grund einen neuen AV (???) wieso, weshalb, warum, wenn für den AN alles beim alten bleibt?

@igel111988

@ igel111988:

muss im neuen av drinstehen

Das ist Unsinn!

Wenn es keine gesetzliche Vorschrift gibt, dass ein Arbeitsvertrag schriftlich verfasst sein muss, dann gibt es auch ein solches "Muss", wie von Dir behauptet, nicht!

@amdros

naja ohne Grund stimmt nicht ganz. Die zwei neuen Veträge habe ich bekommen, weil sich jeweils die Arbeitsstunden pro Woche und das Bruttogehalt sich geändert hatten.

@Katrin0501

Und die Dauer Deiner Betriebszugehörigkeit seit dem 01.07.1993 wird davon überhaupt nicht berührt!