Bedeutet lebenslanges Wohnrecht = die Erben nicht ans Erbe lassen muessen?
Unsere Mutter ist 2005 verstorben und hat ihrem damaligen Partner lebenslanges ,kostenloses Wohnrecht in unserem Elternhaus (in dem bis 1998 bzw. ca.2003 auch unsere verstorbenen Grosseltern wohnten) eingeraeumt. Wir haben damals manche kleinen Dinge herausgeholt, aber ansonsten alles dort gelassen. Das Verhaeltnis zwischen ihm und uns war noch nie gut und wir hatte nach einer Auseinandersetzung vor ca. 5 Jahren keinen Kontakt mehr. Nachdem ich in Kuerze nach zweijaehrigem Deutschland Aufenthalt zurueck ins Ausland ziehen werde ,wuerden meine Schwester und ich jetzt gerne schauen, welche Sentimentalitaeten fuer uns noch wichtig sind. Wir hatten mit der Person besprochen, dass wir vorbeikommen, hatten einen Termin ausgemacht und er hatte zugesagt. Letztendlich war er dann einfach nicht da und hat uns nur per Telefonanruf gesagt, dass er damit nicht einverstanden ist und wir nicht einfach nach neun Jahren kommen koennen. Wir haben ihm versucht zu erklaeren, dass wir ihm nicht die Moebel unter dem Hintern wegziehen wollen, haben ja selber eigene Wohnungen, aber das wir gerne schauen wollen, was wir gerne noch haetten, weil es Bedeutung fuer uns hat. Inwieweit haben wir das Recht nach neun Jahren unser Erbe herauszuholen, bzw. hat er das Recht uns nicht hereinzulassen und einfach darauf sitzen zu bleiben. Haben wir als Hauseigentuemer das Recht, nach dem rechten zu schauen? Seine Aussage war nur, dass wir damit warten muessten bis er "abnippelt" bzw. er koenne uns ja die gewollten Sachen auf die Strasse stellen.
3 Antworten
Wenn Sie und Ihre Schwester Erben Ihrer Mutter geworden sind, haben Sie zeitlich unbeschränkt (allenfalls 30 Jahre) das Recht, vom derzeitigen Besitzer der Nachlassgegenstände (d.i. die "Person") diese herauszuverlangen, es sei denn, Ihre Mutter habe ihm nicht nur das Wohnrecht, sondern auch das Besitzrecht am Inventar auf seine Lebenszeit eingeräumt. Da sollten Sie einmal in den Text der Wohnrechtsbestellung und ggf. anderer Vereinbarungen zwischen Ihrer Mutter und der Person schauen
Ergänzend: Wenn er nur ein "Wohnrecht" hat, sind die Eigentümer selbstverständlich ebenso berechtigt, nach dem Rechten zu sehen wie etwa ein Hauseigent+ümer gfegenüber seinen Mietern. Sie können ihm nur nicht die Wohnung wegnehmen bzw. das Wohnrecht vorzeitig beenden.
naja ihr seid Eigentümer der Wohnung. Was an Möbel eurer Mutter gehörte müßt ihr beweisen können und auch ob er nicht einen Anteil davon bezahlt hat. Er muß euch also nach Anmeldung in die Wohnung lassen, zumal ihr ja auch die Kosten für die Haus zahlen müßt, wenn es zu Reparaturen kommt.
Ihr Freund ist damals ohne jegliche Habe in unser Haus gezogen, dass meine Mutter bis ca. 3 Jahre vorher ueber 25 Jahre mit meinem Vater bewohnt hatte. Sie hatten sich scheiden lassen und mein Vater hat letztendlich alles im Haus gelassen. Alle Moebel, Inventar, Geschirr sind letztendlich die Dinge, die noch von meinen Grosseltern bzw. Eltern angeschafft wurden, nur wenige Sachen (wenn ueberhaupt etwas) wurden von ihm und meiner Mutter neu angeschafft.
guck mal die Seite könnte interessant für dich sein...
http://www.immonet.de/service/redaktionsservice-wohnrecht.html
Ins Grundbuch ist er nicht eingetragen. Er wollte, dass wir das vor fuenf Jahren machen lassen und wir haben uns geweigert, mit der Begruendung, dass unsere Mutter, die diese Grundbucheintragungen schon einmal von unseren Grosseltern auf sich selbst mitgemacht hatte, es zu Lebzeiten selber vorgenommen haette, wenn sie dies wirklich gewollt haette. Jetzt ist dann erst recht die Frage, wo ist der Unterschied zwischen lebenslangem Wohnrecht mit Grundbucheintrag bzw. ohne.