Ist das rechtlich erlaubt die Wertsachen zu entwenden nachdem man das Erbe abgeschlagen hat?

13 Antworten

Wenn sie zuerst die Wohnung ausgeräumt hat und erst dann das Erbe ausgeschlagen hat, dann ist das ungültig. Denn mit dem Ausräumen der Wohnung und den plündern der Konten hat sie das Erbe angenommen. Somit muss sie auch für evtl. vorhandene offene Rechnungen einstehen.

An eurer Stelle würde ich einen Anwalt einschalten.

Unabhängig von Erbe etc. ist es grunsätzlich nicht erlaubt einen Diebstahl zu begehen!

Strafgesetzbuch

(§§ 242 - 248c)

§ 242

Diebstahl

(1) Wer eine fremde

bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich
oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Die Situation ist einfach: Das Kind durfte über Wertsachen aus dem Nachlass nicht verfügen, wenn es die Erbschaft ausschlagen wollte (bzw. es getan hat).

Als Gläubiger haben Deine Eltern einen Herausgabeanspruch. Natürlich muss der Sachverhalt bewiesen werden, was bei vielen Wertsachen vermutlich schwierig ist. Die Verfügungen über das Geldvermögen sind allerdings beweisbar.

Eine Anzeige wg. Unterschlagung dürfte die Staatsanwaltschaft auf den Plan rufen und für die ist es auch kein Problem, von der Bank Unterlagen über die Verfügungen nach dem Tod der Wohnberechtigten zu erhalten.

Das Kind hat also das Erbe ausgeschlagen nachdem es die Wertsachen aus dem Haus geholf hat, wenn ich das richtig verstehe ?

Das ist eindeutig Diebstahl und sollte zur Anzeige gebracht werden. Wenn jemand das  Erbe ausschlägt, dann hat es auch kein Recht irgendwelche Sachen der Erblasser aus dem Erbe zu nehmen.

Über die Forderungen aus unbezahlten Nebenkosten solltest du eine Aufstellung machen und damit zu einem Anwalt, der sich dann an die Person wedet, welche die Wertsachen vor der Ausschlagung des Erbes an sich genommen hat.

Inwiweit das am Ende zum Erfolg führt, kann nur ein Anwalt beantworten. Der Diebstahsnazeige wird auf jeden Fall nachgegangen. Hierzu müsstest du aber eine detailierte Aufllistung vorlegen können, was alles entwendet wurde.

Auch die Kontoguthaben zählen zum Erbe, die nicht abgehoben werden dürfen, wenn man das Erbe danach auschlägt.

Ohne Erbschein (=juristische Berchtigung, das Erbe anzutreten) darf man die Konten nicht leeren (evtl. lag PIN und TAN-Liste rum, so dass es möglich war). Und darf auch keine Wertsachen mitnehmen.

Es muss geprüft werden, ob sich da eine Strafanzeige lohnt.

Das ausstehende Geld kann man nur von einem offiziellen Erben einfordern. Und das ist "das Kind" ja nicht.

Je nach Höhe des Erbes sollte evtl. ein Anwalt eingeschaltet werden, falls sich kein "normales" Schreiben als wirksam erweist. "Liebe ..., Ihre Eltern haben bei uns Schulden in Höhe von ..., Bitte überweisen Sie diese bis zum ... auf unser Konto ...".

Bitte überlegen: Lohnt sich überhaupt etwas Aufwändiges bei der Höhe der Schulden? Lohnt sich da ein Anwalt?

Wer ist der nächste Erbe? Oder ist dann bereits der Staat der Nutzniesser? Dann müsste dieser informiert werden und alles veranlassen, weil ihm dann ja das Erbe gestohlen wurde. Und Euch die Schulden bezahlen, falls Ihr nachweisen könnt, dass sie berechtigt sind.