Kann vermeintlichen Erben der Zutritt zu einer Wohnung verwehrt werden, wenn eine "lebenslang Wohnberechtigte" verstirbt?

7 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo,

mit dem Tod des Wohnberechtigten erlischt das Wohnrecht und fällt an den Eigentümer des Hauses, also Sie, zurück. 

Das Problem ist Sie müssen wissen das er Tot ist .

Der Zugang zur Wohnung kann alsdann nur über Sie als Eigentümer der Wohnung erfolgen. Sie können also ohne weiteres die Schlösser auswechseln oder die Schlüssel, die im Besitz der Erben sind, zurückfordern. 

Für die Entsorgung des Hausrates haben die Erben aufzukommen. Die Entsorgung hat in angemessener Zeit, wobei ein Zeitrahmen von 8 Wochen einzuhalten ist, zu erfolgen. 

Sie haben  die Möglichkeit, die im laufenden Jahr entstandenen Nebenkosten (Strom, Wasser, Versicherung etc.) von den Erben zu verlangen
Dies gilt auch für etwaigen Renovierungskosten für die das Wohnrecht betreffenden Räume. 

Sämtliche Kosten, die durch die Nutzung des Wohnrechts ( § 1093 BGB) entstehen, muss der Wohnrechtsnutznießer auch tragen. 

Hierzu zählen die laufenden Kosten und auch eine zeitgemäße Renovierung der bewohnten Räume. 

Die Erben haben für sämtliche Verbindlichkeiten des Verstorbenen einzutreten, demnach auch für die im laufenden Jahr entstandenen Nebenkosten der Wohnung( Strom, Wasser, Versicherung etc.) und auch für die Kosten der Renovierung. 

Ich hoffe ich konnte Ihnen helfen

Vielen Dank für die gute Antwort. Sie hilft uns weiter.

Verpflichtet seid ihr nicht, den Zutritt zu verwehren. Aber machen könnt ihr es natürlich (falls ihr das durchsetzen könnt). Soll er doch die Polizei rufen und sich beschweren...

Im Zweifelsfall einfach den Anwalt/Notar fragen, der das Wohnrecht damals geregelt hat.

Den Notar, der das Wohnrecht eintragen ließ, werden wir fragen. Danke für den Tipp.

Hier wollen wir an Meinungen und evtl. Wissen kommen, das bei diesem Gespräch auch nützlich sein könnte.

Also Wohnungseigentümer, der Du ja offensichtlich bereits bist kannst Du nach dem Tod der Dame über Deine Wohnung verfügen. Warscheinlich musst Du dem oder den Erben eine angemessene Frist zur Räumung und übergabe der Wohnung an Dich einräumen, wie lang die genau ist wirst Du vermutlich einen Anwalt fragen müssen, wenn das wirklich für Dich relevant ist. 

Ich würde den Erben 4 Wochen einräumen um die Wohnung besenrein zu übergeben. Wer Dein Ansprechpartner in der Sache ist, erfährst Du beim Nachlassgericht.

Dass Du gerne darauf Einfluss nehmen willst, wie Die Erben miteinander umgehen ehrt Dich, aber ich fürchte Du hast darauf wenig Einflussmöglichkeiten. Natürlich steht es Dir frei offensichtliche Straftaten wie Hausfriedensbruch, oder Diebstahl zur Anzeige zu bringen. Die Gefahr, dass Du Dich damit auf Dünnes Eis begibtst ist aber groß.

Ich bin mir nicht sicher ob es überhaupt Hausfriedensburch ist, wenn ein Verwandter, der zu Lebzeiten einen Schlüssel erhalten hat, die Wohnung betritt.

Schlechter Charakter ist zum Glück nicht strafbar. Es gäbe da einfach zu viel Interpretationsspielraum ;-)


Dass Du gerne darauf Einfluss nehmen willst, wie Die Erben miteinander umgehen ehrt Dich, aber ich fürchte Du hast darauf wenig Einflussmöglichkeiten. Natürlich steht es Dir frei offensichtliche Straftaten wie Hausfriedensbruch, oder Diebstahl zur Anzeige zu bringen.
Die Gefahr, dass Du Dich damit auf Dünnes Eis begibtst ist aber groß.

Genau darum geht es mir jetzt: Heraus zu finden, was wir tun können oder sogar müssen und ggf. auch, was wir zulassen müssen.

Dabei geht es nicht einmal darum, dass wir darauf Einfluss nehmen wollen, wie die Erben miteinander umgehen.

Die Befürchtung ist, dass der Neffe sofort nachdem er vom Tod der Tante erfährt, in die Wohnung eindringt und alles mögliche mitgehen läßt, was er meint, er könne es brauchen und er würde das sowieso erben.

Kommt dann irgendwann die Nichte und sie stellt fest, dass die halbe Wohnung ausgeräumt ist, könnte sie doch durchaus auf die Idee kommen, uns als Eigentümer des Hauses dafür verantwortlich zu machen, dass ihr Bruder in die Wohnung ging und wir dies nicht verhindert haben.

Wir wollen einfach wissen, wie wir uns in so einem Fall zu verhalten haben, ohne dass wir rechtlich was falsch machen.

Danke für die Antwort.

@bwhoch2

Ich habe noch mal ein Bischen über den Fall nachgedacht und lasse Dich mal an meinen Überlegungen teilhaben, schicke aber voran, dass ich kein Jurist bin und das was ich hier schreibe lediglich meine Sicht der Dinge ist. Eventuell ist es wirklich sinnvoll sich juristischen Rat zu holen. 

Mit dem Tod der alten Dame endet das Wohnrecht. Die Wohnung deren Eigentümerin Du bisher schon warst, geht jetzt auch in Deinen Besitz über. Den darfst Du ziemlich sicher auch in der Form ausüben, dass Du ein neues Schloss einsetzen lässt und somit zumindest die Kontrolle darüber ausübst wen Du in deine Wohnung lässt und wen nicht. Schließlich musst Du auch die Möglichkeit haben Handwerker oder künftige Mieter zur Besichtigung herein zu lassen. 

Die Gegenstände in der Wohnung werden wie Dir ja offenbar klar ist, natürlich nicht Dein Eigentum. Sie gehören dem oder den Erben. Ich denke Du kannst verlangen, dass sich jemand dem Du Zugang gewärst nichts dagegen haben kann, wenn Du verlangst, dass er sich als Erbe legitimiert. Das kann durch Vorlage des Testamentes oder eines Erbscheines der vom Nachlassgericht ausgestellt wird geschehen. Damit baust Du aber eine hohe Hürde auf, wie Die Erben dann reagieren wage ich nicht vorauszusagen.

Was ich auf jeden Fall zur eigenen Sicherheit machen würde ist mir die eventuelle erneute Übergabe eines Schlüssels quittieren zu lassen, damit kannst Du, falls sich Deine Sorge, man könne Dich für den Verbleib von Gegenständen aus der Wohnung verantwortlich machen, als begründet erweist nachweisen, dass Du nicht als einziger Zugang zur Wohnung hattest.

Ich fange aber an zu verstehen, in was für eine schwierige Lage Dich das alles bringen kann. Ich drücke Dir die Daumen, dass das alles gesitteter abläuft, als Du befürchtest.

@mloeffler

Danke für Deine Antworten. Sie helfen uns weiter.

Wenn ein Testament vorhanden ist, gilt das. Sonst gilt die gesetzliche Erbfolge.

Im Todesfall kannst Du als Eigentümer der Wohnung sofort das Schloss austauschen lassen.

Wenn jemand Erbe ist, muss das nachgewiesen werden. Dafür braucht man einen Erbschein. Den bekommt man als Erbe, wenn feststeht, dass man Erbe ist und dieses Erbe auch annimmt. Dafür kann es sein, dass man sich einen Überblick verschafft, ob man das Erbe antritt, eine Besichtigung ohne Wegnahme von gegenständen wäre also auch noch möglich.

Den freien Zutritt zur Wohnung gibt es dann nur gegen Erbschein und Zahlung der Miete, die nach dem Tod noch nicht bezahlt ist. Wenn keine Miete vereinbart wurde, sollte man die ortsübliche Miete nehmen können, es kommt auch ein bisschen auf das Verhältnis zu den Erben an. Eine etwaige Kaution müsste auch an die Erben zurückgezahlt werden, aber erst gegen Nachweis, dass da geerbt wird.

ich würde dafür sorgen, dass an der wohnungstür ein neues schloss eingesetzt wird, sobald die alte dame das zeitliche segnet und ein bestatter sie abgeholt hat, sofern sie in der wohnung verstirbt. als wohungseigentümer fällt das bei verdacht auf "erbschleicherei" unter "sicherungsverwahrung". wenn die erbfrage geklärt ist, dann kannst du den/dem rechtmäßigen erben den wohnungsschlüssel überlassen.

ggf. können angehörige in deinem beisein den nachlass aufnehmen, dürfen aber nichts entfernen, bzw. nur das, was wie z.b. lebensmittel verderblich ist oder keinen wert hat.

alternativ würde ich engen kontakt zur nichte halten, damit sie ihren habgierigen bruder im zaum halten kann.

Gute Antwort. Danke.