Lebenslanges Wohnrecht in einem Einfamilienhaus ohne Einwilligung des Mitbesitzers
Meine Frau hat von Ihrem Vater ein Einfamilienhaus geerbt, das ihr bereits seit mehreren Jahren (seit dem Tod ihrer Mutter) zu einem Viertel gehörte. Das Haus ist verschuldet und hat zwei abgeschlossene Wohneinheiten. In einer Wohnung lebe ich mit meiner Frau, in der anderen lebte mein Schwiegervater mit seiner neuen Lebensgefährtin. Testamentarisch hat mein Schwiegervater nun zwar seine Tochter als alleinige Erbin eingesetzt, zugunsten seiner Lebensgefährtin ordnete er jedoch das Vermächtnis ein, dass sie ein unentgeltliches Wohnungsrecht auf Lebenszeit erhält. Zudem kann sie jederzeit auf ihre Kosten die Absicherung des Wohnrechts durch eine entsprechende Eintragung im Grundbuch verlangen (bisher keine Eintragung vorhanden). Im Testament gibt es noch den Zusatz: „..Klargestellt wird, dass die Erbin auch verpflichtet ist, das Wohnungsrecht an dem ihr bereits gehörenden Miteigentumsanteil am Anwesen zu bestellen und eintragen zu lassen..“. Die Übersetzung des Anwalts, den wir konsultierten: Zu Lebzeiten hätte mein Schwiegervater kein Wohnrecht ohne Zustimmung meiner Frau eintragen lassen können (Sachrecht). Nun ist die Sachlage aber so, dass er das Wohnrecht zur Bedingung des Erbes formuliert hat (Erbrecht). Sprich: Nehmen wir das Erbe an, müssen wir auch das Wohnrecht akzeptieren. Kann uns jemand weiterhelfen? Ist das wirklich rechtens? Wir zahlen die Hypothek jetzt alleine.
5 Antworten
Bei der Bestimmung des Vaters, dass Ihre Frau auch auf ihrem 1/4 Miteigentum das Wohnrecht für die Lebensgefährtin im Grundbuch eintragen lassen muss, handelt es sich im erbrechtlichen Sinne um eine "Auflage". Von der Auflage kann sich Ihre Frau tatsächlich nur befreien, wenn sie die Erbschaft ausschlägt. Die Zuwendung des Wohnrechts auf dem 3/4- Anteil des Vaters an die Lebensgefährtin wird man als Vermächtnis betrachten können, das die Lebensgefährtin notfalls klageweise geltend machen könnte. Das Ganze macht durchaus Sinn (vermutlich war der Vater juristisch beraten): Das Vermächtnis des Wohnrechts auf nur 3/4-Miteigentum bedarf der Ergänzung durch die Verpflichtung Ihrer Frau, auch auf ihrem 1/4 das Wohnrecht eintragen zu lassen. Denn solche Wohnrechte können selbstverständlich nicht an Bruchteilen des Eigentums, sondern nur am "Ganzen" bestellt werden. Lassen Sie sich von Ihrem Anwalt in der sache weiter beraten.
Also hier hast Du einen Zielkonflikt, die Rechtslage hat der Anwalt ja bereits treffend analysiert. Durch Annahme des Erbes, nehmt Ihr dann konkludent auch das damit verbundene Wohnrecht an und heilt den Formfehler im Nachhinein.
Lasst die Frau doch dort wohnen, Platz ist doch genug. Eigentlich hat Deine Frau ausser ihrem Pflichtteil gar keinen Anspruch und kann froh sein, dass ihr Vater nicht die Frau heiratet und dann seiner Tochter eben nur ihren Pflichtteil auszahlt und dann ist nix mit Haus.
Warum sind Erben bloss immer so raffgierig.
Raffgierig ?? Bleib doch bitte bei deinen Themen wie grillen und stell keine Behauptungen auf, wenn du die Hintergründe nicht kennst
Hmm? Wenn ihr die Hypothek alleine zahlt, habt ihr das Erbe doch schon angenommen.
Das solltet Ihr wirklich von einem Anwalt klären lassen.