Auto verkauf mit unbekannten Unfallschaden?

3 Antworten

Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewähr­leistung, Rücknahme oder Umtausch.

Diese Absatz ist unwirksam, da er gegen geltendes Recht verstöst. Das ist nur möglich, wenn man an einen Händler verkauft oder bei Privatpersonen, es sich tatsächlich um ein Schottauto oder nicht fahrbereites Auto handelt und dies auch "mit diversen Mängeln" deklariert wird. Ein intaktes Auto als Bastlerfahrzeug zu verkaufen schließt die Gewährleistungpflicht automatisch ein. Du kannst sie auf ein Jahr verkürzen, aber nicht ausschließen.

Ein Unfallwagen ist nur, wenn Teile der Karosserie, des Fahrwerks oder anderer sicherheitsrelevante Bauteile verformt waren. Neue Scheinwerfer sind alleine noch kein belastbares Indiz auf ein Unfallfahrzeug. Die Scheinwerfer können ebnsogut blind gewesen sein und sind deshalb gegen nicht originale ausgetauscht worden.

Wenn Dein Käufer also nichts aussagekräftigeres bieten kann, soll er bleiben wo der Pfeffer wächst.
Sollte es allerdings so sein, dass das Fahrzeug vor Deiner Zeit bereits einen Unfall hatte, bestehen auch heute noch Regressansprüch durch Dich gegen den ehemaligen Verkäufer und letztendlich gegen den, der wissentlich einen Unfallwagen als unfallfrei deklariert verkauft hatte.

verreisterNutzer  25.01.2022, 23:51
Diese Absatz ist unwirksam, da er gegen geltendes Recht verstöst. Das ist nur möglich, wenn man an einen Händler verkauft oder bei Privatpersonen, es sich tatsächlich um ein Schottauto oder nicht fahrbereites Auto handelt und dies auch "mit diversen Mängeln" deklariert wird. Ein intaktes Auto als Bastlerfahrzeug zu verkaufen schließt die Gewährleistungpflicht automatisch ein. Du kannst sie auf ein Jahr verkürzen, aber nicht ausschließen.

Liegt das an der Uhrzeit oder hab ich irgendwas verpasst?

Seit wann darf ich als Privatperson Sachmängelhaftung nicht vertraglich ausschließen?

Seit wann verstößt dieser vertragliche Passus gegen welches geltende Recht ?

Wo steht in der Frage was von Bastlerfahrzeug?

Answer1234567  26.01.2022, 22:36

Auf welches Land / welches Recht beziehst du dich? Ich bin bislang von aktuellem bundesdeutschem Recht ausgegangen. Habe ich da etwas übersehen?

Oder hast du dich im Land vertan? Denn mit bundesdeutschem Recht Stand 2022 hat deine Antwort herzlich wenig zu tun.

Nach meiner Rechtsauffassung und persönlichen Erfahrung bist du mit dem Vertrag hinreichend abgesichert, der Käufer hat m. E. keine nennenswerten Chancen.

Ich würde den Käufer daher höflichst auf den Rechtsweg verweisen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
Auf was muss ich mich den nun einstellen ?

Auf was solltest du dich einstellen?

Im Vertrag steht doch:

Der Verkäufer sichert Folgendes zu: Das Fahrzeug hat keinen Unfallschaden erlitten, seit es im Eigentum des Verkäufers war.

Hatte es einen Unfall seit es in deinem Eigentum war?

Also jetzt mal ganz ehrlich wirklich ehrlich.. ich hatte keinen Unfall mit meinem Auto

Anscheinend nicht.

Ob das Auto BEVOR es in deinem Besitz war irgendeinen Unfall hatte, ist im Vertrag ja nicht mal festgelegt...