KFZ-Kaufvertrag + Anzahlung - Käufer will zurücktreten?

8 Antworten

Wenn die Mängel klar beschrieben wurden und auch die Folgen (kein TÜV), dann sehe ich darin keinen Grund, warum er einen Rücktritt machen möchte.

aus https://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsanwalt/zivilrecht/ruecktritt_vom_kaufvertrag#tocRef1

"Rücktrittsrecht beim Kaufvertrag

Unter Rücktrittsrecht versteht man die vertragliche oder gesetzliche Möglichkeit, von einem geschlossenen Vertrag Abstand zu nehmen. Der Vertrag wird dann rückabgewickelt, und das bereits Empfangene ist dem jeweils anderen Vertragspartner zurückzugeben. Dies bedeutet, jede Vertragspartei wird so gestellt, als hätte es den Vertrag nicht gegeben.

Der Rücktritt muss ausdrücklich erklärt werden, und die Erklärung muss nachweislich zugehen. Für einen Rücktritt muss man einen berechtigten Grund haben. Entgegen weitverbreiteter Meinung ist ein grundsätzlicher Rücktritt vom Vertrag nicht möglich. Dies geht eben nur, wenn gesetzliche oder vertragliche Gründe dieses zulassen.

Außerdem kann ein Rücktrittsrecht aufgrund von vertraglichen Leistungsstörungen bestehen. So z. B. "Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung" (§ 323 BGB). Darüber hinaus kann etwa vertraglich vereinbart sein, dass man innerhalb einer bestimmten Frist auch ohne Grund zurücktreten kann und hierfür ggf. eine pauschale Vertragsstrafe zahlen muss.Das Rücktrittsrecht ist nciht zu verwechseln mit dem Widerrufsrecht."

Die obigen Gründe sehe ich (noch) nicht. Dennoch bleibt die Frage, ob sich ein juristischer Zirkus wirklich lohnen würde, käme es zum Streitfall. Bleibt der Käufer stur, dann kostet das viel Zeit und vielleicht auch Geld.

Und dein Auto bist du immer noch nicht los.

Ich würde ihm einfach eine Kopie des Kaufvertrages zukommen lassen wo du die entsprechenden Stellen markiert hast.

Wenn er trotzdem das Auto nicht mehr kaufen möchte biete ihm an das ihr den Kaufvertrag rückgängig macht und du die Anzahlung einbehältst.

KFZLaura 
Fragesteller
 19.12.2018, 09:09

Die Idee an sich ist zwar gut - damit wäre er auch einverstanden. Allerdings hat er mir mit Abstand am meisten geboten, sodass ich selbst mit dem Einbehalten der Anzahlung nur Verlust mache & das will ich natürlich nicht.

JollySwgm  19.12.2018, 09:48
@KFZLaura

Ja, weil er eben dachte das Auto wäre fahrbereit.

Wenn du auf den Vertrag bestehen willst, solltest du dich schon mal an einen Anwalt wenden. Ob sich das aber lohnt ist eine andere Sache.

verreisterNutzer  19.12.2018, 11:22
@JollySwgm

Ein Kaufvertrag ist meist unstrittig, bereits mündlich gültig wurde dieser auch noch schriftlich fixiert. Ich gehe davon aus, das der Kaufvertrag als solches unangreifbar ist, allenfalls in Teilen villeicht anfechtbar, aber solche Angriffspunkte halte ich für unwahrscheinlich da das Fahrzeug und seine Mängel recht gut beschrieben wurden. Rücktrittsrecht kommt hier und in den meisten Kaufverträgen eh nicht in Frage.

JollySwgm  19.12.2018, 11:39
@verreisterNutzer

Prinzipiell hast du natürlich recht.

Aber wenn sich der Käufer nicht mehr an den Vertrag halten will nützt das Recht haben auch eher wenig.

Da kann ein Brief von einem Anwalt schon mal als guter „Meinungsverstärker“ wirken.

GANZ KLAR NEIN!

Du solltest dem Käufer eine angemessene Frist setzen!

Die Fakten:

Du hast dein Fahrzeug bereits im Angebot beschrieben

Aufgrund dieser Zustandsbeschreibung hat der Käufer dich kontaktiert und einen Besichtigungstermin vereinbart.

Es fand eine Vor-Ort-Begutachtung des Käufers statt

Du hast dem Käufer einen Kaufvertrag vorgelegt, in dem ebenfalls die mehrfach erwähnten Mängel dokumentiert wurden

Der Käufer hat den Vertrag unterschrieben und eine Anzahlung von 100,- EUR geleistet.

Der Käufer hat einen Abholtermin vereinbart - jedoch nicht eingehalten

Wichtig zu wissen:

Du musst dem Käufer eine Frist setzen, in der das Fahrzeug bezahlen und abholen muss.

Wenn die Gurke dir nicht im Weg steht, wäre ich hier nicht so kleinlich und würde etwa den 15. Januar 2019 vorschlagen.

Bis dahin kann er sich entweder Überführungs-Kennzeichen oder einen Transport-Anhänger besorgen.

Gleichzeitig würde ich den Käufer darüber in Kenntnis setzen, das du ihm nach Ablauf der Frist für sein Fahrzeug eine Standgebühr von täglich X-Euro in Rechnung stellen wirst.

Gut zu wissen:

Nach Ablauf der Frist hast du den Käufer in Verzug gesetzt. Die Standgebühren kannst du demnach dem Käufer als sog. Verzugskosten in Rechnung stellen.

Als von Gerichten allgemein als zulässige Standgebühren kannst du von einer üblichen Garagenmiete in deinem Wohnort ausgehen. Ob der Wagen in der Garage steht oder im Garten ist dabei egal.

Ich würde ggf. auch schon mal das Straßenverkehrsamt über den Halterwechsel informieren. Ein üblicher Vorgang. Wer weiß was mit der Karre noch passiert. I

So sparst du dir später unter Umständen lästige Laufereien . Evtl. wird das Fahrzeug auch gleich weiter verkauft.

Habt ihr im Kaufvertrag einen gültigen Haftungsausschluss vereinbart? Falls nicht, sei froh das er zurücktreten will und überweise ihm die Anzahlung schnell zurück . Das hat nichts mit der Verbindlichkeit des Kaufvertrag zu tun, aber es scheint sich hierbei um ein Bastlerauto bzw um ein Fahrzeug mit umfangreichen Mängeln zu handeln und wenn für ein solches Fahrzeug nicht jede Sachmängelhaftung ausgeschlossen ist, könnte es ein richtig teurer Verkauf für dich werden.

Ansonsten, nein es gibt keinen Rechtsanspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung
KFZLaura 
Fragesteller
 19.12.2018, 09:13

Es wurde schriftlich der Ausschluss jeglicher Haftung vereinbart aufgrund der Mängel. Zudem wurden alle Mängel aufgeführt & es wurde ausdrücklich als Bastlerfahrzeug verkauft.

verreisterNutzer  19.12.2018, 09:29
@KFZLaura

Den Begriff "Bastelauto" gibt es nicht im deutschen Recht und beim Ausschluß der Sachmängelhaftung kann man sehr viel falsch und nur wenig richtig machen. Es geht schon damit los, dass man überhaupt nur Sachmängelhaftung ausschließen kann. Rechtsmangel bleiben grundsätzlich unberührt. Ob die Verfassung des Haftungsausschluss überhaupt vor einem Gericht standhalten könnte, könnte man wohl nur einschätzen wenn man den genauen Wortlaut kennt und dann auch nur mit juristischem Hintergrundwissen.

verreisterNutzer  19.12.2018, 09:34
@KFZLaura

Der Begriff "jegliche Haftung" würde auch Rechtsmangel ausschließen und dürfte schon allein deshalb in vollem Umfang gegenstandslos sein.... Also genau so als hätte man überhaupt nichts ausgeschlossen. So zumindest meine unfachmännische Meinung

AuroraAlpha  19.12.2018, 10:48
@verreisterNutzer
Es geht schon damit los, dass man überhaupt nur Sachmängelhaftung ausschließen kann. Rechtsmangel bleiben grundsätzlich unberührt.

Wieso sollte das denn so sein?

verreisterNutzer  19.12.2018, 11:14
@AuroraAlpha

weil man zb. an Diebesgut kein Eigentum erwerben kann. Weil zb. ein Kfz das in einen Unfall oder eine Straftat verwickelt war beschlagnahmt werden könnte, weil Pfandrechte einwirken könnten usw. usw. Das alles sind Rechtsmangel und die lassen sich nicht ausschließen da in solchen Fällen höheres Recht als das Schuldrecht angewendet wird.

AuroraAlpha  19.12.2018, 11:21
@verreisterNutzer

Der Ausschluss der Rechtsmängelhaftung ist jedoch grds. unstreitig möglich.

S. dazu zuletzt BGH, Urteil vom 26.4.2017 – VIII ZR 233/15, der eine Einschränkung etwa nur dann vorsieht, wenn im Kaufvertrag explizit die Rechtsmängelfreiheit vereinbart wurde.

verreisterNutzer  19.12.2018, 11:24
@AuroraAlpha

Die Rechtsmangelfreiheit geht schon aus dem Kaufvertrag als solches hervor. Man kann nur Eigentum übertragen von dem man ausgeht das es frei von Rechtsmängeln ist. Ob dem dann aber tatsächlich so ist kann fast niemand mit 100% Gewissheit sagen.

verreisterNutzer  19.12.2018, 11:29
@AuroraAlpha

Du scheinst nicht gelesen zu haben, worum es in besagtem Gerichtsurteil geht:

"Haben die Vertragsparteien in einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug neben einem Gewährleistungsausschluss zusätzlich ausdrücklich die Rechtsmängelfreiheit der Kaufsache zum Gegenstand ihrer Vereinbarung gemacht...."

Das bestätigt doch genau das was ich gesagt habe:
"Der Ausschluss der Rechtsmängel ist grundsätzlich nicht möglich"

AuroraAlpha  19.12.2018, 11:33
@verreisterNutzer
Du scheinst nicht gelesen zu haben, worum es in besagtem Gerichtsurteil geht:

Du scheinst es nicht verstanden zu haben.

"Haben die Vertragsparteien in einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug neben einem Gewährleistungsausschluss

Bedeutet: Es gibt einen umfassenden Gewährleistungsausschluss.

z usätzlich ausdrücklich die Rechtsmängelfreiheit der Kaufsache zum Gegenstand ihrer Vereinbarung gemacht...."

Bedeutet: Es gibt eine zusätzliche Abrede über die Rechtsmängelfreiheit.

"Der Ausschluss der Rechtsmängel ist grundsätzlich nicht möglihch"

Falsch. Er ist grds. möglich - er ist jedoch nicht von einem Gewährleistungsausschluss erfasst, wenn zusätzlich die Rechtsmängelfreiheit besonders hervorgehoben wird.

verreisterNutzer  19.12.2018, 11:39
@AuroraAlpha
er ist jedoch nicht von einem Gewährleistungsausschluss erfasst, wenn zusätzlich die Rechtsmängelfreiheit besonders hervorgehoben wird.

Da stimme ich zu, nur hat die Fragestellerin nicht "Gewährleistungsausschluss" sondern "Haftungsausschluss" geschrieben und der ist insgesamt nichtig weil er den Rechtsmangelausschluss einschließt.

Wie oben schon geschrieben, ich bin kein Jurist, betreibe aber eine Kfz Oldtimerwerkstatt und hin und wieder verkaufen wir auch mal Autos.... Aber die sind dann vollständig restauriert, oft in besserem Zustand wie sie als Neuwagen waren und wir übernehmen auch Garanite und Gewährleistung.