Auszahlung Vergleichssumme durch Versicherung nach Gebäudeschaden an Eigentümer oder Nießbrauchsinhaber des Hauses?

6 Antworten

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In diesem Fall findet sich die Antwort im BGB - nämlich in § 1045 Abs. 1 BGB,

Zitat:

"Der Nießbraucher hat die Sache für die Dauer des Nießbrauchs gegen
Brandschaden und sonstige Unfälle auf seine Kosten unter Versicherung zu
bringen, wenn die Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft
entspricht. 2 Die Versicherung ist so zu nehmen, dass die Forderung gegen den Versicherer dem Eigentümer zusteht."

Zitat Ende, sowie

§ 1046 Abs. 2:

Ztat:

"Tritt ein unter die Versicherung fallender Schaden ein, so kann sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher verlangen, dass die Versicherungssumme zur Wiederherstellung der Sache oder zur Beschaffung eines Ersatzes insoweit verwendet wird, als es einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. 2 Der Eigentümer kann die Verwendung selbst besorgen oder dem Nießbraucher überlassen."

Zitat Ende

Quelle https://dejure.org/gesetze/BGB/1045.html und folgende

Somit steht die Verischerungssumme eindeutig dem Eigentümer zu, der sie aber in die mit Nießbrauch belastete Immobilie dergestalt zu investieren hat, dass der Nießbraucher in seinen Rechten nicht geschmälert wird.

el2262 
Fragesteller
 05.09.2017, 23:21

Vielen Dank für die prägnante Stellungnahme!

Ganz abgesehen von den Nießbrauchsfragen drängt sich mir hier viel eher die Frage auf, warum der VR denn ein Interesse daran haben soll, einen Vergleich zu schließen mit frei verwendbaren Zahlungen.

Nachdem Versicherungen ganz sicher kein Geld zu verschenken haben, dürfte der vermutliche Grund für dieses scheinbare Entgegenkommen wohl darin zu suchen sein, dass der VR entweder etwas weiß, was ihr nicht wisst, oder aber weitaus höhere Kosten als die angebotene Summe intern kalkuliert, wenn er alle vorhandenen Schäden regulieren soll. Ohne externen Gutachter würde ich das mit großer Vorsicht genießen.

el2262 
Fragesteller
 05.09.2017, 23:15

Sehr guter Beitrag, danke. Da sind wir gerade schwer am Rechnen und Prüfen...

Nießbrauch bedeutet, dass der Berechtigte Nutzen und Lasten hat. Zu den Lasten gehört normalerweise auch die Versicherungsprämie.

Nun bist aber unabhängig davon Du der Versicherungsnehmer und der Eigentümer und daher steht auch Dir die Leistung der Versicherung zu.

Und: Falls Du bisher die Prämien bezahlt hast, darfst Du auch diese rückwirkend aus dem Vermögen Deines Vaters entnehmen. Alles Dein.

Es könnte allenfalls sein, dass nach dem Schaden der Nießbrauch Deines Vaters eingeschränkt ist, weil z.B. nicht alles voll wieder hergestellt wurde. Hierfür stünde ihm dann ein angemessener Ausgleich zu. Der wiederum würde dann sein Geldvermögen wieder erhöhen....

Der Punkt, über den Du und dein Bruder also allenfalls debattieren müßtet ist, ob und in wieweit der Nießbrauch beeinträchtig ist und was das wert ist.

el2262 
Fragesteller
 05.09.2017, 15:18

Danke für deine Erläuterung, der Nießbrauch ist bis auf einen überschaubaren temporären  Mietausfall nicht beeinträchtigt. Die Nutzung der Immobile war ansonsten nicht wesentlich eingeschränkt,  die Wohnräume nicht vom Schaden betroffen.

Smartass67  05.09.2017, 15:23
@el2262

Und diesen Ausfall hast Du nicht zu vertreten, also geht der zu Lasten deines Vaters bzw. seines Vermögens (das durch den Ausfall nicht größer wird).

Wer ist Versicherungsnehmer? 

el2262 
Fragesteller
 05.09.2017, 14:30

Ich bin Versicherungsnehmer, die Rechnungen gehen an mich namentlich. Auch die Handwerkerrechnungen gehen an mich, allerdings wurden diese bislang über das Konto meines Vater abgewickelt, ich habe Vollmacht. Die Versicung liegt der Grundbuchauszug über meinen Besitz vor, ebenso der Erbvertrag

NamenSindSchwer  05.09.2017, 14:36
@el2262

In dem Fall wird die Versicherung die Entschädigung an dich zahlen und sie steht dir auch zu. 

(Hast du die Info, dass du VN bist ergänzt? Sonst hab ich sie vorhin übersehen.)

.... meine Versicherung leistet an den VN bzw. an seine Geldgeber.

Bei einem Mietshaus kassieren auch nicht die Mieter, obwohl sie die Beiträge dafür bezahlen.

Viel Glück.