2 Eigentümer als Vermieter im MV eingetragen, 1 Eigentümer unterzeichnet Mietvertrag und erhält die Miete+NK, hat 2. Eigentümer Anrecht auf Miete?

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Es wäre mal ganz gut zu wissen, ob Du Dir einen Fall konstruiert hast, einfach um die GF-Antworter zu testen, oder ob das alles wahr ist, was Du schreibst. Wenn wahr, in welcher Rolle bist Du eigentlich in der Sache?

So vom drauf schauen würde ich sagen? Der Mietvertrag ist gültig zwischen dem 1. Vermieter, der auch unterschrieben hat und dem Mieter, der unterschrieben hat.

Der 2. Eigentümer geht den Mieter nichts an. Ebensowenig der Makler.

Der Mieter hat die Miete auf das ihm genannte Konto zu überweisen und ist damit jeweils von der Mietschuld befreit.

Alle übrigen Streitigkeiten zwischen Eigentümern, Ehefrauen, Makler etc. gehen die Mieter erst einmal nichts an.

Wenn der zweite Eigentümer die Mietanteile einfordert, die ihm im Innenverhältnis zustehen, also im Verhältnis zwischen den Eigentümern, kann er nicht im gleichen Zug die Mietzahlung vom Mieter direkt an ihn fordern, zumal er noch nicht einmal den Mietvertrag unterschrieben hat und aufgrund der Tatsache, dass der Abschluss des Vertrags wohl schon etwas länger her ist, eher davon auszugehen ist, dass er gar nicht Vermieter sein wollte.

Wenn also der zweite Eigentümer seine Mietanteile auch rückwirkend haben will und außerdem die Häuser verkaufen will, das aber nicht kann, weil der andere Eigentümer nicht einwilligt, kann er vor Gericht die Zwangsversteigerung zur Auflösung der Eigentümergemeinschaft beantragen (Teilungsversteigerung). In diesem Fall kommen beide Häuser unter den Hammer und der Verkaufserlös wird zwischen den beiden Eigentümern aufgeteilt, wobei der zweite Eigentümer noch beantragen kann, dass er zudem vom Gericht den einbehaltenen Mietanteil auch ausbezahlt bekommt.

Insgesamt wäre das wohl eine Sache, die sich über mehrere Jahre hinzieht. Am Anfang könnte bereits eine Zwangsverwaltung eingeführt werden, die ab dem Moment, wo es vor Gericht geht, die Miete kassiert und die Immobilien so lange verwaltet, bis der Streit vorbei ist. Die Mieteinnahmen (und noch mehr) gehen dann wohl für die Zwangsverwaltung drauf.

Das Mietverhältnis wird dadurch kaum beeinträchtigt. Das läuft normal weiter.

Ob durch die Zwangsversteigerung ein vernünftiger Erlös erzielt werden kann, hängt von der Lage der Häuser ab. Vielleicht wäre es für den Mieter sogar sehr interessant, hier mitzubieten, um vielleicht die Möglichkeit eines Schnäppchens wahrzunehmen. Künftig wird dann keine Miete mehr bezahlt, sondern man zahlt nur noch den Kredit ab.

Gehe mal davon aus, hier schreibt ein Jurist...,,

allso ausgedacht war dies auf keinem Fall und es ist eigentlich noch weit komplexer,,,

aber das führt zu weit... ,,

noch 1 Frage hätte ich jedoch bitte:

nochmal zu dem 2. Eigentümer der möchte jetzt das der Mieter die Hälfte der Miete auf sein Konto zahlt,,, laut Ihrer Mitteilung hätte der Eigentümer 2 dazu kein Recht da er nicht im MV unterschrieben hat. Wenn er dem Makler der mit i. A. unterzeichnet hat jedoch eine Vollmacht gegeben hätte, dann hätte er das Recht. Habe ich das richtig verstanden ??.

Aber später dürfte er die die nicht erhaltenen Mietzahlungen bei Gericht einfordern ? Sowie auch nicht gezahlte Zinsen, Tilgung ?

Allso zunächst nochmals besten Dank..,,

Aber

@Naomi1975

Wenn er dem Makler der mit i. A. unterzeichnet hat jedoch eine Vollmacht gegeben hätte, dann hätte er das Recht.

Diese Vollmacht sollte er aber vorlegen können. Entweder er oder der Makler und diese müßte schon zum Zeitpunkt der Mietvertragsunterzeichnung vorgelegen haben. Das läßt sich evtl. dokumentieren.

Der 2. Mieter könnte dann zwar verlangen, dass ihr die Miete an ihn ganz oder teilweise überweist, aber der Mieter hätte in dem Fall 2 Konten, auf die er die Miete schuldbefreiend zahlen könnte und er könnte sich aussuchen, auf welches Konto er wieviel zahlt.

@bwhoch2

Danke für die Auszeichnung.

Also ich würde es als GbR ansehen, das setzt voraus, daß der Unterzeichner gleichzeitig mit Vollmacht für den 2. Vm handelte.

Klingt ja ganz schön schräg, bloß vom schnell-mal-querlesen.

Darf denn die Lebensgefährtin des verschuldeten Vermieters ihre Bankverbindung in dieser Weise nutzen?

(ggfs. Beihilfe zum Gläubiger-betrug?)

DAS ist ja eine geballte Ladung. Kann ich das morgen früh beantworten?

@stern311

Beihilfe zum Gläubigerbetrug - klingt gut ! Armes Mädel, wird wohl auch erpresst,, die kommt da nicht mehr raus... Er wohnt bei Ihr, wird von vielen Gläubigern gesucht jedoch in Deutschland nicht mehr gemeldet  und naja und am liebsten würde ihn der Eine oder Andere gerne hinter Gitter sehen, der auch noch Geld von ihm zu bekommen hat. Wahnsinn.

Natürlich, nimm Dir ruhig Zeit dafür - hätte niemals damit gerechnet das mir überhaupt jemand antwortet -- allso wahnsinn...,,

bin total begeistert,, hoffe Du verlierst nicht die Lust an einer Antwort..

@Naomi1975

Ja, in jedem Fall ist der Vertrag mit dem entstanden, der unterzeichnet hat.

@stern311

der 2. Eigentümer will seine Miete ??? Hat deswegen evtl. Eigentümer 1 - Makler genötigt oder unterschrift getürkt  das später der noch zahlen muß an Eigentümer 2..    oh weh....

@Naomi1975

Das müssen die unter sich klarmachen.

Was die Vermieter untereinander im Innenverhältnis treiben, tangiert dich nicht.

Ich hoffe, das entwirrt etwas.

Es geht noch weiter.