Vermächtnis vor Erbe oder umgekehrt?

7 Antworten

Zunächst einmal kann testamentarisch nur verfügt weden über diejenigen Güter, die zum Zeitpunkt des Ablebens im Besitz des Erblassers sich befanden. Somit ist das 1/4 der Immobilie hier unbeachtlich, da dieses bereits dem Begünstigten gehört lt. Aussage.

Somit erfasst die Vermächtnisregelung also das weitere unbewegliche Vermögen resp. den Geldwert desselben. Wird das Objekt - mit Zustimmung des Mitbesitzers - veräußert, so sind zunächst aus dem Reinerlös nach Abzug der Kosten 25% dem Miteigentümer zuzuschreiben. Aus den verbleibenden Erlös wiederum würden dem Vermächtnisnehmer weitere 25% zufallen, somit erhielte er also insgesamt 7/16 des Reinerlöses.

Wie ich das verstehe hätte der verstorbene das Vermächtnis schon vorher beiseite legen müssen. Das Haus ist das normale Erbe ,das aufgeteilt wird.

Mit einem Vermächtnis nimmt der Erblasser einen Teil aus dem Nachlass heraus, den ein Mensch bekommen soll, ohne ihn als Erbe einzusetzen (§ 1939 BGB). Der Vermächtnisnehmer wird nicht Eigentümer, er kann nur das Vermachte von den Erben verlangen (§ 2174 BGB).

Wenn dem Verstorbenen nur 3/4 des Hauses gehört haben uns dem einen erben das fehlende 1/4, dann stehen ihm sein eh schon gehörendes 1/4 plus das was im Testament steht..,

steht das er 1/4 der erbmasse bekommen soll, dann bekäme er 1/4 des 3/4 Hauses..,

aber das erklärt euch ein Notar der das Testament und die Grundbuchauszüge vorliegen hat

Sorry, ich stehe auf dem Schlauch und bin mir über den Inhalt dieses Vermächtnis nicht im klaren.

Der 1/4 Anteil aus dem Verkauf des Hauses steht dem Eigentümer zu - hat mit dem Erbfall nichts zu tun, daher muss der Miteigentümer an dem Kaufvertrag mitwirken und auch mit dem Kaufpreis einverstanden sein.

Wenn der Verstorbene diesem Eigentümer nun noch 1/4 des Verkaufserlös als Vermächtnis zugesprochen hat - kann dies nur aus den 3/4 kommen, welche sich im Eigentum des Erblasser befanden.

Wenn dem Miteigentümer darüber hinaus noch weiteres Bargeld zufallen soll, muss diese aus dem Restbetrag bestritten werden.

Stellt sich die Frage, falls der Erbe pflichtteilsberechtigt ist - ob das Erbe mit den Vermächtnissen nicht so beschwert ist, dass die Ausschlagung in Betracht kommt.

Völlig korrekt.

Also, es gibt ein Haus, dass gehört zu 75 % einer Person A und zu 25 % einer Person B.

Nun stirbt A und hinterlässt ein Testament: Vermächtnis an B, nämlich 25 % des Hauses und eine Geldsumme X.

Bei einem Verkauf bekommt Person B also 25 % vom Verkaufspreis da sein Eigentum und von den verbliebenden 75 % auch 25 %. Erbe C bekommt 75 % von dem Anteil des Verstorbenen. Und Person B bekommt zusätzlich vom Erben den Betrag X als Vermächtnis ausgezahlt.

So sehe ich es, aber wir kennen das Testament nicht im genauen Vortlaut.