Ausländischer Führerschein (Kosovo)

3 Antworten

Der Führerschein muss nach meinem Wissen umgeschrieben sein, also am besten zum Amt gehen, nachfragen und umschreiben lassen. Muss er umgeschrieben werden und er fährt trotzdem ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis.

WldBw  25.07.2014, 23:53

Ist in erster Linie eine Frage des Wohnsitzes und des ausstellenden Staates (des Führerscheins)

Kosovo ist nicht Mitglied in der EG bzw. EWR, sodass der Führerschein bis zu 6 Monate Gültigkeit behält, die auf Antrag bis zu weiteren 6 Monaten verlängert werden kann.

Danach muß der Führerschein in Deutschland neu erworben werden (mit allem drum und dran)

crauley  15.09.2020, 23:35
@WldBw

Fahrschule ist dabei kein Zwang, nur die Prüfungen müssen abgelegt werden.

Der Führerschein aus einem Nicht-EU Land muss nach spätestens 6 Monaten umgeschrieben werden, wenn ein dauerhafter Aufenthalt angestrebt wird.

Dieser kann in Deutschland bei der zuständigen Führerscheinstelle umgeschrieben werden, es wird jedoch eine theoretische und praktische Prüfung nötig.

Jedes andere Land, welches durchquert werden muss oder soll hat eigene Bestimmungen und es empfiehlt sich, diese Regelungen genauer anzuschauen. Ein internationaler Führerschein könnte da Abhilfe schaffen. Dieser muss im Ausstellungsland (in diesem Fall das Kosovo) ausgestellt werden.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Kein Wohnsitz im Bundesgebiet:


Für Besucher der Bundesrepublik und durch ihr Reisende gilt: Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen für den Zeitraum ihres begrenzten Aufenthaltes im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung haben.

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Mit Wohnsitzbegründung im Bundesgebiet:


Begründet der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis (d.h. aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem § 28 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Führerscheine aus EU- oder EWR-Mitgliedsstaaten werden in Deutschland unbeschränkt anerkannt und brauchen, auch bei Wohnsitzbegründung in Deutschland, nicht umgeschrieben werden.

Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge zu führen noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monaten verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten (§ 29 Abs. 1 FeV).