Ausbildung und Nebenjob - zuverdienst und überstunden?
Hallo,
ich frage für jemanden die sich in der Ausbildung (Gastrogewerbe) befindet. Sie möchte einen Nebenjob zusätzlich zur Ausbildung machen, ihr Arbeitgeber hat sie darauf hingewiesen dass sie nur 48h pro Woche arbeiten darf. Nun macht sie beim Ausbilder immer gut Überstunden, sodass dieser ihr erklärt hat einer Nebenbeschäftigung nur zuzustimmen wenn sie die maximal Zeit von 48h insgesamt einhält (also 40h Woche + Überstunden + Nebenjobstunden) was ja bei Wochen mit 44 oder auch mal 46 Stunden eigentlich gar keinen Nebenjob in der Praxis zulässt, da sie dann nur (in diesem Beispiel) mal 4 und mal 2 Stunden arbeiten könnte - und dies dann ja auch immer nur schwer vorplanen kann.
Für mich klingt total murks. Ich würde mich freuen wenn jemand mal nen Link oder so hat wo das genauer steht, für mich ergibt das keinen Sinn und ich behaupte es gibt nur eine einzige Einschränkung und das sind die 450€ zuverdienst.
Grüße!
2 Antworten
und ich behaupte es gibt nur eine einzige Einschränkung und das sind die 450€ zuverdienst.
Sorry, Du liegst falsch.
Ein AG darf einen Nebenjob verbieten, wenn der AN/Azubi bei der Konkurrenz arbeiten möchte, die Ausbildung unter der Nebentätigkeit leidet oder, wie in diesem Fall, die Arbeitszeitgesetze nicht eingehalten werden.
Der § 3 Arbeitszeitgesetz lässt eine maximale Arbeitszeit von 48 Stunden im Durchschnitt von 24 Wochen zu. Außerdem darf ein AN/Azubi die Ruhezeiten nicht mißachten. Die muss mindestens 11 Stunden betragen.
Es geht also nicht, dass man beim AG z.B. neun Stunden arbeitet und dann noch zwei oder drei Stunden im Nebenjob.
Außerdem kann man nicht z.B. von 7.00 Uhr bis z.B. 17.00 Uhr im Betrieb arbeiten und dann z.B. von 19.00 bis 21.00 Uhr im Nebenjob, da von 21.00 bis 7.00 Uhr die Ruhezeit nicht eingehalten wird.
Das ist keine Schikane des AG sondern gesetzliche Bestimmung. Wenn der AG weiß, dass die Arbeitszeitgesetze nicht eingehalten werden und nicht einschreitet, hat er ein Problem mit den §§ 22 und 23 (Ordnungswidrigkeiten und Straftagen) des Arbeitszeitgesetzes. Das gilt aber nicht nur für den Ausbildungsbetrieb sondern auch für den AG des Nebenjobs.
Sind diesem die Arbeitszeiten und Anzahl der Arbeitsstunden bekannt, darf er nicht gesetzeswidrig einsetzen.
Und vielleicht auch weil ich es weiter unten geschrieben habe, die Überstunden beim AG werden nicht vergütet.
Überstunden sollen bei einem Azubi auch nicht vergütet sondern in Freizeitausgleich gegeben werden.
Wenn der AG weder bezahlt noch Freizeitausgleich gibt, ist das gesetzeswidrig.
Man kann dagegen etwas tun, die Frage ist nur, will man das? Recht haben und Recht bekommen sind leider oft verschiedene Dinge.
Was das Arbeitszeitgesetz betrifft, kann ich manche AN verstehen, wenn sie es nicht gut finden. Andererseits schützt dieses Gesetz auch die AN. Sonst würden manche AG ihre MA viel zu viel arbeiten lassen, ihnen zu kurze Ruhezeiten geben und irgendwann ist der MA krank.
Danke fürs Sternchen
Der Hauptarbeitgeber hat darauf zu achten, dass die GESAMTARBEITSZEIT 48 Stunden nicht überschreitet.
Und gerade im Gastgewerbe macht das durchaus Sinn, dass der Arbeitgeber dem Nebenjob nicht zustimmt. Die Freizeit soll ja der Erholung dienen.
Selbstverständlich hat sie den Anspruch, dass ihre Überstunden auch entlohnt werden.
Die Überstunden werden nicht vergütet beim Hauptarbeitgeber.
Wenn sie sich das gefallen lässt, ist es ihre eigene Schuld. Niemand muss ohne Lohn arbeiten
Danke für die ausführliche Antwort. So sehr das Gesetz den ein oder anderen dann schützen mag, so schwer find ich das mit der Praxis vereinbar wenn sich jemand darüber hinaus beschäftigen möchte, oder muss, bspw wegen hohen Mieten usw. Sehr schade.
Danke :)