Aufwandsentschädigung bei Angebotserstellung (Küchendesigner)?

2 Antworten

Das ist immer das Risiko des Händlers bzw. Handwerkers, dass er sein Angeot "umsonst" erstellt.

Ich würde die Forderung mit Hinweis auf § 632 (3) BGB analog zurückweisen. Anders sähe es aus, wenn im Vorfeld ausdrücklich eine Gebühr für dasn Angebot vereinbart worden wäre.

Ohne einen Vertrag in dem die Aufwandsentschädigung vereinbart wurde, hat er keinen Anspruch auf irgendwelche Zahlungen.

Sofort der Forderung schriftlich widersprechen und auf den fehlenden Vertrag hinweisen.

Philarius 
Fragesteller
 10.12.2015, 10:53

Danke für die Antwort. Meine Mutter hat aus Höflichkeit und Unwissenheit (schlechtes Gewissen) am Telefon gefragt, ob sie denn was zahlen müssten, weil er es mehr oder weniger schon rhetorisch gefordert hatte. Hat das irgendeinen Einfluss auf diese Thematik? Ich habe erst gestern davon Wind bekommen und definitiv darauf bestanden, dass sie ihm keinesfalls Geld schulden. Wurde ja schließlich nichts schriftlich vereinbart...