Bekomme ich das Arbeitslosengeld weiter, wenn ich meinen Minijob kündige?

6 Antworten

Hallo, soweit ich das weiß, wird das ALG nicht gekürzt, weil der Mini-Job nicht sozialversicherungspflichtig ist und durch den Minijob hatten Sie ja einen Beitrag zu Ihrem monatl. ALG erworben - daher hatten Sie doch sicher nicht den ganzen Verdienst behalten. Der Minijob wird ja meines Wissens angerechnet und man kann nur einen Teilbetrag von dem Lohn behalten. D.h. Sie bekommen weiterhin Ihre ALG-Bezüge in vollem Umfang. Es wäre natürlich besser gewesen, sich aus einem (Mini-) Job heraus zu bewerben - vorausgesetzt, Sie sind momentan aktiv auf Stellensuche. Das Arbeitsamt müssen Sie davon aber in Kenntnis setzen. Sprecgen Sie am besten mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner im Jobcenter.

karo64 
Fragesteller
 24.09.2015, 09:56

Genau, das Arbeitsamt verrechnet den Verdienst auf das Arbeitslosengeld, 165 Euro sind anrechnungsfrei, sprich die darf ich dazuverdienen. Und natürlich laufen Bewerbungen. Danke für ihre Antwort.

bei einem minijob zahlt doch niemand in die arbeitslosenversicherung ein, woher soll arbeitslosengeld kommen?

/edit

ach, das alg1 ist aus einem vorherigen arbeitsverhältnis. stand gerade auf dem schlauch. ja, das läuft weiter.

karo64 
Fragesteller
 24.09.2015, 09:43

Ja genau, das ALG 1 stammt aus einen vorherigen Arbeitsverhältnis. :-)

Beim ALG-I hat die Aufgabe eines Minijobs keine negativen Konsequenzen, da  der Anspruch auf ALG-I nicht aufgrund einer Hilfsbedürftigkeit abhängig ist (Versicherungsleistung).

Beim ALG-II wäre das nicht so einfach möglich, denn dann würde man, bei Aufgabe eines Minijobs, seine Hilfsbedürftigkeit vorsätzlich erhöhen (aus Steuern finanzierte Leistung).

karo64 
Fragesteller
 24.09.2015, 09:58

Danke für die Antwort.

Riccio1607.......ich weiß ja nicht ob sie noch leben, der Beitrag von ihnen war ja schließlich vor 4 jahren. Aber so ein dummes geschwätz von ihnen muss ich einfach kommentieren. Minijobs haben mit dem Bezug von ALG I nichts zu tun, zwar erfolgt gem § 155 SGB III eine Anrechnung, jedoch obliegt es dann dem Bezieher, ob er/sie den Minijob weiterhin ausführt. Dies bedarf keiner besonderen Form und es ensteht auch keine Sperre.

Hallo, ich bin gerade in selbiger Situation. Können sie mir sagen wie es bei ihnen ausgegangen ist ?

Viele Grüße