1Tag Kündigungsfrist minijob - wann kündigen?

2 Antworten

Eine eintägige Kündigungsfrist ist, auch wenn sie im Vertrag vereinbart ist, nichtig.

Die Kündigungsfrist darf nicht kürzer sein als im BGB §622 angegeben.

ist ein großes unternehmen mit vielen ketten, ich glaube nicht das das nichtig ist. nach dem bgb richtet man sich doch nur wenn nichts anderes vereinbart ist. nichtig wäre höchstens eine zu lange kündigungsfrist die im vertrag stehen würde..

@CleanOcean

@ CleanOcean:

Das ist falsch!

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 622 Abs. 5 Satz 3 können arbeitsvertraglich (und selbstverständlich tarifvertraglich) für Arbeitgeber und Arbeitnehmer längere als die gesetzlichen Fristen nach den Abs. 1, 2 und 3 vereinbart werden!

Kürzere als die gesetzlichen Fristen sind nur tarifvertraglich erlaubt!

Wenn also im Fragefall der Vereinbarung einer Kündigungsfrist keine tarifvertragliche Regelung zugrunde liegt, dann ist diese Frist bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber unwirksam; der Arbeitnehmer kann sich bei einer Eigenkündigung allerdings auf diese (eigentlich unwirksame) Frist berufen.

In Deinem Fall bedeutet das, dass Du am Tag nach Zugang Deiner Kündigung beim Arbeitgeber noch arbeiten musst.

Beispiel: Der Arbeitgeber erhält Deine Kündigung am Montag, den 04.04., dann musst Du am Dienstag, den 05.04. noch arbeiten.

@ Messkreisfehler:

Das trifft aber nicht zu, wenn sich diese arbeitsvertragliche Regelung aus einem Tarifvertrag ergibt!

Im Übrigen darf sich der  Arbeitnehmer - anders als der Arbeitgeber - auf eine eigentlich unwirksame, weil zu kurze, Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag berufen!

@Familiengerd

Wenn der Arbeitnehmer Lust darauf hat sich ggfs eine Vertragsstrafe einzuhandeln oder sich Schadenersatzpflichtig machen möchte, dann kann er gerne nach dem einen Tag zu Hause bleiben. Siehe dazu


BAG, Urteil vom 28.5.2009, 8 AZR896/ 07



https://www.rechtstipps.de/beruf-arbeit-ausbildung/kuendigung/arbeitnehmerkuendigung?mime-type=application/pdf

Wurde eine ordentliche Kündigung mit einer zu kurzen Frist ausgesprochen, ist die Kündigung nicht unwirksam.»Beispiel: Sie halten bei einer Eigenkündigung die Kündigungsfrist nicht ein. Die Kündigung gilt als zum nächstzulässigen Termin ausgesprochen. Bis dahin müssen Sie dem Arbeitgeber Ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Verlassen Sie vorzeitig gegen den Willen Ihres Arbeitge-bers den Arbeitsplatz, machen Sie sich schadensersatzpflichtig

Wenn der Arbeitnehmer Lust darauf hat sich ggfs eine Vertragsstrafe einzuhandeln oder sich Schadenersatzpflichtig machen möchte, dann kann er gerne nach dem einen Tag zu Hause bleiben. Siehe dazu


Wurde eine ordentliche Kündigung mit einer zu kurzen Frist ausgesprochen, ist die Kündigung nicht unwirksam.»Beispiel: Sie halten bei einer Eigenkündigung die Kündigungsfrist nicht ein. Die Kündigung gilt als zum nächstzulässigen Termin ausgesprochen. Bis dahin müssen Sie dem Arbeitgeber Ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Verlassen Sie vorzeitig gegen den Willen Ihres Arbeitge-bers den Arbeitsplatz, machen Sie sich schadensersatzpflichtig


@Messkreisfehler

Da hat er im Zitat einiges zerhackstückelt, aber ich denke es ist nachvollziehbar worauf ich hinauswill.

@Messkreisfehler

Das trifft für den vorliegenden Fall aber nicht zu!

Das gilt für die Nichteinhaltung einer vereinbarten Frist; hier wurde aber eine Frist vereinbart, an die sich der Arbeitnehmer nach dem Günstigkeitsprinzip halten kann, auch wenn sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht!

Der Arbeitnehmer darf darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber rechtskonforme Bestimmungen zugrunde legt, und sich damit auf die vereinbarte Frist verlassen.

Würde er diese nicht einhalten, wäre Dein Einwand berechtigt - so ist er das aber nicht!

Das wäre möglich. Vielleicht schicken die dich dann auch gleich weg.

Falsch!