Arbeitslosengeld nach FSJ wieviel?

4 Antworten

Für Personen, die unmittelbar nach einem Versicherungspflichtverhältnis einen Freiwilligendienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes leisten, gilt als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße (§ 344 Abs. 2 SGB II ) = 2014 = 2.765 €/West (von diesem Betrag wird auch der AV-Beitrag berechnet).

Dies gilt auch, wenn der Jugendfreiwilligendienst nach einer Unterbrechung, die sechs Monate nicht überschreitet, fortgesetzt wird.

Wer vorher nicht in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis war, erhält das ALG-I auf Basis des bezahlten Taschengeldes (ca. 60% vom Netto für 6 Monate = 180 Kalendertage).

Drei Monate vor Ende des FSJ muß man sich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden - die Einsatzstelle muß Dir hierfür bezahlt frei geben.

http://www.bundes-freiwilligendienst.de/news/bundesfreiwilligendienst-bfd/bfd-fsj-verbessern-anspruch-auf-arbeitslosengeld/

Versicherungspflicht für Freiwillige im Freiwilligendienst

Es wird § 27 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB III, der die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung regelt, wie folgt gefasst:

Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; … Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die … nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz nur geringfügig beschäftigt sind.

Es wird dadurch ausdrücklich klargestellt, dass eine Beschäftigung im BFD, aber auch im FSJ oder FÖJ selbst dann eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung i.S.d. Arbeitslosenversicherung ist, wenn sie an sich nur geringfügig ist. Trotz der geringfügigen Bezahlung (Taschengeld) besteht also eine Absicherung und eine Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) beim BFD sowie FSJ.


wenn Du also die Anwartschaftszeit erfüllt hast, hast Du grundsätzlich einen Anspruch erworben ...


Für den Fall, dass der Freiwillige kein anderes Arbeitsentgelt im Bemessungsrahmen erzielt hat, (also vorher nicht anderweitg gearbeitet) wird das Arbeitslosengeld nach dem künftig erzielbaren Arbeitsentgelt bemessen, vgl. § 132 SGB III.

Das heißt je nach Deiner Vorbildung etc., wennn Du über keinerlei Ausbildung verfügst wird vermutlich nach Helferjobs bemessen ....

Es ist nicht viel, aber manchmal besser als gar nichts... Glaube nicht mehr als 6 Euro am Tag.

Aber viel wichtiger ist die Frage: Wo bist du nach deinem FSJ krankenversichert?

Wenn das nicht über deine Eltern laufen kann, ist es vielleicht auch sinnig beim Amt danach zu fragen...

Das dürften um die 60% deines Monatsgehalts sein, aber wieso willst du ALG I?