Angst Zuverlässigkeitsprüfung nicht zu bestehen weil Straftat mit 13?

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo,

Die Zuverlässigkeitsüberprüfung richtet sich nach den Vorgaben des § 7 LuftSiG. Nach § 7 Ia S. 2 LuftSiG gilt:

"Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:

1. laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren (...)"

In der Theorie kann daher das Ermittlungsverfahren herangezogen werden. Praktisch wird dies vermutlich eher in der Regel nicht erfolgen, da nach all den Jahren Ermittlungsverfahren zum Zeitpunkt der Strafunmündigkeit nicht mehr gespeichert sein werden. Zudem wird idR eine Tat, die man mit 13 Jahren begangen hat, kaum für sich allein auf eine fehlende berufliche Eignung im Erwachsenenalter schließen lassen.

Da brauchst du keine Angst zu haben. Die Straftat hast du begangen, als du noch strafunmündig warst. Du wurdest nicht verurteilt, die Straftat findet sich in keinem Straf- oder Erziehungsregister.

Nein, zu dem Zeitpunkt warst du nicht strafmündig.

Wenn Dir das so wichtig ist, - warum fragst Du dann nicht einen Anwalt?