Frage bzgl. Sicherheitsbranche, Bundeszentralregister und zuverlässigkeitsüberprüfung?

2 Antworten

1. Ja

2. Nein. Getilgt heißt unsichtbar. Sonst würden ja 6 Jahre Tilgungsfrist im Gesetz stehen.

3. Der Eintrag wird - so wie ich es verstehe - GAR nicht gelöscht, weil nur Verurteilungen nach einer Frist getilgt werden (§45 BZRG). DAS muss Dir aber keine schlaflosen Nächte bereiten, weil das Ergebnis der Überprüfung nicht gleichzeitig Entscheidungsgrundlage fürs nächste Mal sein kann. Auf Deutsch. Gibt es keine eingetragenen Verurteilungen mehr, sondern nur das negative Ergebnis einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, ist das kein Grund, die Zuverlässigkeit zu bezweifeln.

Ich hab jeden Tag BZR-Auszüge vor der Nase und schon häufig Einträge über Berufsverbote etc. gelesen - aber noch nie einen Eintrag, der sich auf Zuverlässigkeitsüberprüfung bezieht.

§ 45 Tilgung nach Fristablauf

(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.

(2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung nur der betroffenen Person Auskunft erteilt werden.

Mir macht es halt sorgen, dass ich mein Einverständnis geben muss für meine Akte und somit alles offen gelegt wird. Es ist ja immer so, dass nur die betreffende Person die Auskunft bekommt

@JohnnyAbcdef

Der Haken ist Abs. 1: Nur VERURTEILUNGEN (§4) werden getilgt^^ Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist aber keine Verurteilung.

Mir wäre tatsächlich neu, dass der Betroffene ÜBERHAUPT Auskunft aus dem BZR bekommt und ich wüsste auch nicht, wo man das beantragen sollte. Vielleicht direkt beim Bundesjustizamt. In jedem Fall kann definitiv niemand gezwungen werden, eine dort erhaltene Auskunft zu offenbaren. Sonst wären ja die ganzen anderen Vorschriften im BZRG, wer wann aus welchem Grund Auskunft erhält, hinfällig^^

Hallo,

mal wieder viel Halbwissen und für sowas  schmeisst die ARGE noch Steuergelder raus.

Mal zum Grundsätzlichen Ablauf für das Sicherheitsgewerbe.

Der AG fordert von seinem zukünftigen MA bei den Einstellungsunterlagen ein sogenanntes einfaches  Führungszeugnis.

Sind in diesem keine Eintragungen vorhanden, gilt der MA als nicht vorbestraft.

Der AG meldet den neuen MA bei dem für ihn zuständigen Ordnungsamt an.Dieses kann als Behörde natürlich auf den kompletten Inhalt des BZR zugreifen, was aber kaum gemacht wird.

Besonderheiten: 

Bei der Bewachung von militärischen Anlagen,Bundes-und Landespolizeibehörden , andere öffentliche Auftraggeber und Firmen,die im Auftrag der Behörden sicherheitsrelevante Sachen bauen oder entwickeln,können diese Auftraggeber die MA der Security einer vollständigen Prüfung des BZR unterziehen.

Außerdem erfolgt bei einigen Tätigkeiten (z.B. Luftsicherheitsgesetz) eine sogenannte Zuverlässigkeitsprüfung   in der nicht nur das BZR ,sondern auch die Akten des Verfassungsschutzes/MAD usw. überprüft werden.

 

Woher hast du die information, dass Behörden kaum das bundeszentralregister in Augenschein nehmen? Wenn du da arbeitest wäre die Antwort brauchbar in diesem kontext.(bzr wird wohl noch nicht lange geprüft, erst seit Vorkommnissen im Zusammenhang mit der migrationsflut und gewalttätigen "securitys" in asylheimen). Ansonsten muss ich auf Nummer sicher gehen. Das mit der zuverlässigkeitsüberprüfung ist kein von mir erdachtes hirngespinst, sondern teil des lernstoffs bzgl. GewO. Das s es bei Flughäfen und anderen sensiblen Bereichen strenger ist, weiß ich. Natürlich ist es kein vollwissen , wenn man auf einer Plattform wie dieser, eine frage stellt. Des Weiteren werden keine Steuermittel vergeudet, es wird schlechtesten falls eine spätere Aufnahme der Tätigkeit stattfinden. 

@JohnnyAbcdef

Hallo,

>Woher hast du die information, dass Behörden kaum das >bundeszentralregister in Augenschein nehmen? 

Ganz einfach, weil man sich auf den AG verläßt, der ja das normale (Einfache) Führungszeugnis vorliegen hat.Solange es für einen Bereich keine besonderen gesetzlichen Zusatzanforderungen gibt,darf man die Leute ja beschäftigen.

>(bzr wird wohl noch nicht lange geprüft, erst seit Vorkommnissen >im Zusammenhang mit der migrationsflut und gewalttätigen >"securitys" in asylheimen)

Richtig, das war für eine kurze Zeit Aktionusmus für die Presse,um den Schein zu waren,genauso wie man "plötzlich" prüfte, ob Subunternehmer (was bei Asylheimen nicht zulässig ist) im Einsatz sind.

(ist ja auch total unauffälig, wenn da verschieden uniformierte Kasperl rumlaufen  :-)

Achja, noch ein Wort zu angeblicher Gewalt, die "Hafträume" wurden von den staatlichen Stellen dort eingerichtet, kein Security kann irgendwo einfach Räume belegen und dort auch noch Ketten anbringen.

>Das mit der zuverlässigkeitsüberprüfung ist kein von mir erdachtes >hirngespinst, sondern teil des lernstoffs bzgl. GewO.

Richtig, da must du aber fein unterscheiden zwischen

a)Gewerbetreibender  

und

b)angestellter Mitarbeiter

Für a) gibt es wesentliche umfangreichere Prüfungen und hier wird die zuverlässigkeitsüberprüfung  nicht nur im BZR , sondern auch im Gewerberegister eingetragen und alle 3 Jahre wiederholt.

@OlafausNRW

§34a GewO gilt auch für Angestellte^^

@skyfly71

Nein nicht unbedingt :-)

Wenn der in der Buchhaltung arbeitet , hat der Angestellte mit der GewO/BewVO nichts zu tun.

Ebenso wie die Putzfrau...