Täter bei Straftat aufnehmen?

9 Antworten

Also mit unbefugten Bildaufnahmen, Tonträger und Abhörgeräte sollte man im Allgemein vorsichtig sein.

§§ 201, 201a, 74a

Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (StGB § 201)

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (StGB § 201a)

Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen (StGB § 74a)

 Wird solch ein Beweisvideo dann auch überhaupt als Beweismaterial akzeptiert?

Das weiß niemand. Der Richter wird das Video "in Augenschein nehmen" und dann entscheiden, ob es als Beweis zugelassen ist bzw. wird.

Zeichnest du eine Straftat auf, machst du dich nicht strafbar. Du musst dir allerdings die Frage gefallen lassen, warum du nicht anstelle der Aufzeichnung die Polizei gerufen hast.

Vermutlich darfst du die Aufnahme herstellen. Veröffentlichen nicht, aber der Polizei die Aufnahmen zu zeigen ist keine Veröffentlichung.

Und diese Aufnahme verwendet die Polizei für weitere Ermittungen. Beweis ist es nicht und wird verschwiegen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Fr%C3%BCchte_des_vergifteten_Baumes

@BVBDortmund

Es gibt aber kein grundsätzliches Verbot, in der Öffentlichkeit Filmaufnahmen anzufertigen.

§ 201a StGB beschränkt die Zulässigkeit von Filmaufnahmen. Wenn ich aber auf der Straße filme, wie Kevin X ein abgestelltes Auto aufbricht, wüsste ich nicht, inwieweit vorstehende Strafvorschrift etwas dagegen hätte.

@RobertLiebling

Hat es, wenn Du Kevin X auflauerst und der sowieso schon etliche Autos aufgebrochen hat. Du stellst Kevin nach, dass ist verboten.

@BVBDortmund

Was unterstellt du denn da für einen Quatsch. Natürlich beobachte ich das zufällig.

Wie kommst du von der Fragestellung auf „auflauern“?

@RobertLiebling

Ohne zu wissen, dass Kevin gleich eine Straftat behen will filmst Du, watest darauf. Das ist doch Nachstllung. Wie häufig willst Du Kevin ohne ein Ergebnis noch filmen?

Diesen Quark verbreitest Du !

@BVBDortmund
Das ist doch Nachstllung. 

Nö.

Und in Deutschland gibt’s das Konzept mit dem verbotenen Baum nicht.

Wie soll das gehen? Du baust eine Kamera auf, um den Täter zu filmen bevor er die Tat begeht?

Das ist nicht erlaubt. Da kann es schnell zum Beweisverwertungsverbot kommen.

Der Täter hat dzrch Grundgesetz genug Persönlichkeitsrechte, wo Du gar nichts tun darft.

Videoüberwachung ist eine Erhebung persönlicher Daten und nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz

Das Grundgesetz zieht eine Linie der Abwehr zwischen Bürger und Staat, aber nicht unter Bürgern.

@superseegers

Der Staat hat Gerichte eingerichtet und die entscheiden, dass es ein Beweisverwertungsverbot gibt.

Selbst Staatsdiener - Polizisten - dürfen einen betrunkenen Biertrinker nicht bei seinem Geschäft mit der Videoeigensicherung aus dem Polizeiauto filmen. Allenfalls ist es eine Ordnungswridigkeit und keine Straftat.

Das Grundgesetz kennt keine Linien.

@BVBDortmund

Wenn ein Bürger sein Handy zückt und filmt z.B wie ein Täter einen Stein in eine Scheibe schmeisst, dann ist das nicht verwertbar? Wie kommst Du auf so etwas? Das hat mit dem GG nix zu tun.

@superseegers

So ist es. Woher sollte der Bürger vor dder Aufnahme wissen, dass ein Täter in die Scheibe ein Stein wirft? Hellseher oder was?

Es gibt sicher höchstricherlicher Urteile zu dieser Problemmatik.

Dem Täter kann nichts nachgewiesen werden und gilt als unschuldig.

@BVBDortmund

Besseres Beispiel: Du wohnst in der Fußgängerzone und aus deinem Fenster heraus siehst Du wie jemand mit dem Brecheisen an einer Ladentür hebelt. Du darfst nicht filmen?

@BVBDortmund

Du darfst Filmen, aber nicht veröffentlichen. Das Material kann die Polizei als Beweis nutzen.

Und das GG regelt das Verhältnis Bürger zu Staat mit Rechten und Pflichten der beiden, nicht das Verhältnis der Bürger untereinander.

Was machen den die Überwachungskameras in U-Bahnhofen etc? Die Filmen immer. Es kommt darauf an, was man damit macht. Grundlos die Person von nahem ablichten geht aber nicht.