Als Freiberufler einen Minijobber einstellen?
Guten Tag,
ich bräuchte mal wieder eure Unterstützung.
Ist es mir als Freiberufler erlaubt, einen 450-Euro Jobber (Minijob) als Zuarbeiter einzustellen, der mich bei der Umsetzung meiner Projekte unterstützt, ohne dass ich zum Gewerbetreibenden werde und Gewerbesteuer anfällt?
Und wenn ja, bei welcher Anzahl von Beschäftigten liegt an dieser Stelle die Grenze?
Habe hierzu bisher leider nicht viel Konkretes finden können.
Danke für eure Unterstützung.
3 Antworten
Ja, das kannst du.Das hat im übrigen mit dem Status als Gewerbetreibenden oder mit der Gewerbesteuer gar nicht zu tun. Deine Frage zeigt mir, dass du da noch relativ unsicher bist. Das ist absolut in Ordnung und verständlich. Wichtig bei dem eigenen Business ist es von Anfang an alles sauber juristisch und steuerlich aufzustellen. Von daher erst einmal einen vernünftigen Steuerberater suchen. Alles andere ergibt sich dann. Als Forum helfen wir immer gerne. Aber gerade bei einer Existenzgründung können schon kleine Fehler schnell eine Existenz ruinieren. Von daher ein vernünftiges Gerüst aufbauen. Gutes Gelingen!
Sehr gute, fachlich fundierte Antwort.
Wende dich mit sowas an deinen Steuerberater! Dieser kann dir ganz genau erklären, was in deinem konkreten Fall möglich wäre und worauf du dabei achten musst, damit du deinen Freiberufler-Status nicht gefährdest. Die Abgrenzung zum Gewerbe ist nämlich wirklich sehr oft eine Einzelfallbetrachtung.
Auch bei Ärzten, Zahnärzten oder Anwälten gilt die Freiberufler-Regelung nur so lang, wie sie "persönlich leitend und eigenverantwortlich tätig sind". Das bedeutet, dass das "Auftragsvolumen" sich auch bei diesen sehr eindeutig-klassischen Freiberuflern in einem Rahmen bewegen muss, den eine Person alleine stemmen kann, also weiterhin persönlich und eigenverantwortlich bearbeiten kann. Wächst die Praxis auf eine Größe an, bei der man davon ausgehen muss, dass der Arzt die Mitarbeiter und die Tätigkeiten nicht mehr allein beaufsichtigen kann, kann also auch eine Arztpraxis in den Bereich des Gewerbes rutschen!
Und das sind, wie gesagt, die ganz klassischen freien Berufe. In anderen Fällen ist nicht mal so absolut eindeutig, ob die Tätigkeit überhaupt in diesen Bereich fällt - zum Beispiel im IT-Bereich. Da müssen dann wiederum bestimmte Merkmale erfüllt sein, damit das passt.
Aus diesem Grund ist es in so einem Fall sehr, sehr ratsam, sich VORHER mal professionell von Menschen, die sich damit und mit der aktuellen Rechtssprechung auskennen, zu fragen, worauf man achten muss - also Steuerberater. Schließlich legt man sich sonst im schlimmsten Fall mit dem Finanzamt an. Und wenn es in Deutschland eine Behörde gibt, die wirklich so gar keinen Spaß versteht und Fehler nur selten verzeiht, dann ist das das Finanzamt...
oh man eyh.
Viel Gerede für einen ausgedachten Einzelfall, der hier überhaupt nicht zur Debatte steht.
Bei uns nennt man das in Klausuren reingeheimnissen.
Und das wird mit Punktabzug bestraft.
Aber schön gelernt, kann man nicht meckern.
Du kannst also aus der Eingangsfrage genau herauslesen, dass es in jedem Fall für die Eindordnung als freiberufliche Tätigkeit unschädlich ist, einen Minijobber anzustellen? Respekt, dann hast du also offensichtlich hellseherische Kräfte im Bereich der Steuerberatung!
ja, das macht jahrelange Berufserfahrung, die du mit deinen zarten 36 noch nicht haben kannst.
Die Art der Tätigkeit ändert sich nicht, nur weil du Angestellte hast.
Jeder Arzt, Zahnarzt, Rechtsanwalt, Architekt usw kann Angestellte haben, trotzdem bleiben sie weiterhin Freiberufler.
und was hat das damit zu tun?
Jeder Arzt und Zahnarzt hat Angestellte, ohne dass er Gewerbetreibender wird.