Abstellgenehmigung / Baugenehmigung Bürocontainer?

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Hi, es kommt auf mehrere Faktoren an:

Einsatzzweck und Größe: Wenn es kein Aufenthaltsraum, etc. im Sinne der Bauordnung ist (also z.B. ein Lager oder eine Garage) und Grenz- und Gebäudeabstände eingehalten werden, dann ist das je nach Bundesland (-> siehe LBO) verfahrensfrei. Schau auch hier:

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+BW+Anhang&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Wird der Container nur temporär hingestellt, kann eine Aufstellgenehmigung reichen (wie bei Baustellencontainern). Das ist aber glaube ich nicht der Fall.

Passt der Container in den (hoffentlich?) vorhandenen Bebauungsplan, so kommt das vereinfachte Verfahren zur Anwendung. §51, Abs 2. Dann ist es schneller und günstiger. Die Verantwortung für alles trägt dann dein Architekt. (Ja, für jede Art der Baugenehmigung braucht man (zumindest) für die Unterschrift einen Architekten oder jemanden mit Planvorlageberechtigung. Diese haben auch Zimmermeister, Maurermeister, staatl. geprüfte Techniker...)

Wenn alle Stricke reißen (keine temporäre Aufstellung, Aufenthaltsraum, beheizt, kein Bebauungsplan vorhanden) dann gibt es in der Regel das volle Programm einer Baugenehmigung. Dann wird es mit einem gebrauchten Container in der Regel schwer, weil die Container meist nicht die EnEV (Energieeinsparverordnung) erfüllen oder die Statik nicht vorhanden / anwendbar ist.

Auf der Seite http://www.sconox.com/container-preise/ gibt es Preise für werksneue Bürocontainer zum Kaufen. Die sind meist nicht viel teurer als gebrauchte Wohncontainer. Da ist dann die Statik dabei und die Erfüllung der EnEV ist auch möglich. Die kann man auch so klein bauen, dass die unter 40cbm sind.

Alles unverbindlich. Am besten zu allen Fragen die Baugenehmigung betreffend einen regionalen Architekten kontaktieren!

Das hängt vom Bundesland ab. Hier benötigt man auch eine Baugenehmigung für alles, was größer als 30qqm ist.

BaWü

nach § 52 LBO kann ein vereinfachtes baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden nach § 51 LBO (Kenntnissverfahren). Das hört sich zumindest zutreffend an auch wenn es wieder hundertfach unterverstickt ist.

Die kosten bemessen sich ja auch am wert des Bauvorhabens... der Container kostet 3500€ gebraucht... wäre das dann der Bemessungswert dafür? Und wer darf alles "Entwurfsverfasser" sein? Ich will jetzt nicht einen Architekten beauftragen für einen "Bauvorgang" der in 30min abgeschlossen ist (das Abladen).

Ich hoffe imständig darauf das es da ein unbürokratischeres Verfahren gibt :(


Ich möchte auf mein Grundstück in einem Gewerbemischgebiet einen einfachen gebrauchten Bürocontainer dauerhaft abstellen und habe jetzt
in einem ersten Telefonat mit der Stadt erfahren das eine komplette Baugenehmigung inkl. prozedere notwendig ist. Kann das sein?

Natürlich. Es handelt sich hier ja um eine dauerhafte Aufstellung; ich wüsste jetzt kein BL, in dem das *nicht* genehmigungspflichtig wäre. Ob ein vereinfachtes Verfahren ggfs. zur Anwendung kommen kann, entscheidet die Behörde im Einzelfall.


Siehe dazu u.a. https://www.containerbasis.de/baugenehmigung/


Genehmigungspflichtig ist klar, aber zwischen Abstellgenehmigung, vereinfachtes Bauverfahren und komplettes Bauverfahren gibt es ja extreme Unterschiede und irgendwo muss das Verfahren ja auch dem Zweck angepasst werden und ich hoffe eben das ein Bürocontainer den man in 30min hinstellt verwaltungstechnisch nicht dem gleichen Aufwand entspricht wie ein 3stöckiges 400qm Haus mit Keller.

@geheim007b

Es geht doch nicht darum wie schnell ein Bauwerk errichtet werden kann. Oder meinst du der Bauantrag vereinfacht sich, wenn man besonders schnelle Maurer einstellt?

Wieso sollte ein Dauerbauwerk das in einem Stück kommt deiner Ansicht nach nur abgenickt werden, während ein vor Ort errichtetes Bauwerk, anständig zu kontrollieren ist?

@Jackie251

das nicht, aber je nach komplexität gibt es ja unterschiedliche Vorgaben. Ich vergleiche es eher mit einer Garage... baulich ist es im prinzip gleich, nur der Zweck ist anderst (bzw. der Container wird sogar nur aufgestellt, die Garage fest mit dem Boden verbunden)