Abfindung trotz neuen Job?
Bei mir ist gerade der Fall, das ich Mitte August betriebsbedingt gekündigt wurde, zum 30.09. Klage läuft auch schon, da die Kündigung nicht gerechtfertigt war. Gerichtstermin ist auch auf Mitte Oktober festgelegt. Ich bin auch im Recht laut meines Anwalts. Mir müsste der Betrieb dann entweder eine Auszahlung tätigen oder mich wieder einstellen, aber darauf habe ich wirklich kein Interesse mehr. Wer will das auch schon gerne! Es ist jetzt aber so das mir eine tolle Freundin mitgeteilt hat, dass sie Ihre Arbeitsstelle zum 01.10 wechselt, und mich bei Ihren Chef empfohlen hat, weil der Betrieb schnell Ersatz finden möchte. Ich weiß jetzt aber nicht so recht, wenn ich mich auf die Stelle Bewerbe zum 01.10 und sie auch bekäme, ob ich dann nach der Verhandlung Mitte Oktober immer noch eine Abfindung bekäme für meine nicht gerechtfertigte Kündigung! Kann mir da jemand einen sicheren Rat geben dies bezüglich? Danke!!!
4 Antworten
Du hast ja auf jeden Fall erhebliche Nachteile durch die Kündigung. Allerdings wäre es vermutlich besser, die Einzelheiten mit Deinem Anwalt zu klären. Der hat alle Unterlagen und ist Experte. Ich bin ja doch "nur" Laie.
Du kannst nur auf Wiedereinstellung klagen, da das in den meisten Fällen nicht erstrebenswert ist, eingt man sich auf eine Abfindung.
Das hat aber nichts damit zu tun, das dieses Geld für deinen zukünfigen Lebensunterhalt gedacht ist.
Es dir durch eine ungerechtfertigte Kündigung ein Schaden entstanden, der soll damit "abgefunden" werden.
Ansonsten gilt das was AnnaStark dazu schreibt.
Wenn du einen Anwalt hast solltes du das ihn fragen, wir können dir viel erzählen.
Ok, aber wenn ich die Klage einreiche, dann geht es doch zuerst um eine Wiedereinstellung, oder nicht ?
Es geht zunächst um die Klärung, dass eine Kündigung ungerechtfertigt war.
Wenn das Gericht diese Feststellung trifft, bedeutet das aber nicht "automatisch", dass man wieder an seinem Arbeitsplatz antreten muss, wenn das nicht mehr zumutbar ist (was ja wohl in den meisten Fällen so sein dürfte nach einer Kündigung).
Dann muss das Gericht auf Antrag die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erklären und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilen - aber das hast Du selbst ja schon erlebt.
Der erste Termin auf dem Arbeitsgericht ist eh eine Güteverhandlung. Da wird nur verhandelt. Der Richter entscheidet hier NICHTS, er gibt nur Ratschläge. Ihr solltet Euch auf dieser Güteverhandlung auf die Höhe der Abfindung einigen !!!
Wer?
Die Zahlung einer Abfindung ist unabhängig davon, ob Du wieder ein Job hast oder nicht. Allerdings müsst Ihr Euch einigen. Wenn der Arbeitgeber sagt, er zahlt keine Abfindung und stellt Dich lieber wieder ein, muss eine Einigung her.
Deshalb auf keinen Fall vor dem Gerichtstermin dem AG sagen, dass Du schon einen Job hast, sonst wird er "geizig" mit der Höhe der Abfindung
Wenn der Arbeitgeber sagt, er zahlt keine Abfindung und stellt Dich lieber wieder ein, muss eine Einigung her.
Bei der Verhandlung ist das nicht von einer solchen Festlegung des Arbeitgebers abhängig!
Wenn die Kündigung vom Gericht zwar für unwirksam erklärt wird, der Arbeitnehmer aber erklärt, dass ihm eine Weiterbeschäftigung bei diesem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten ist, muss das Gericht auf seinen Antrag hin das Arbeitsverhältnis auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung - deren Rahmen im Kündigungsschutzgesetz KSchG § 10 "Höhe der Abfindung" festgelegt ist - verurteilen.
Richtig, aber das geschieht nicht in der Güteverhandlung, sondern frühestens beim zweiten Termin.
Das stimmt zwar, ist aber für den Sachverhalt an sich bedeutungslos.
Es gibt kein Recht auf eine Abfindung. Du kannst nur auf Wiedereinstellung klagen. Wenn das geklappt hat, kann man mit den Arbeitgeber verhandeln, ob Du von ihm statt dem Antritt zur Arbeit eine Abfindung bekommst. Lässt er sich nicht darauf ein, musst Du prinzipiell erstmal erscheinen.
Oder Du verhandelst schon jetzt mit ihm, dass Du gegen eine Abfindung die Klage niederlegst.
Berate dich mit deinem Anwalt dazu. Es gibt viele Details zu beachten.
Es gibt kein Recht auf eine Abfindung.
Im Klageverfahren wohl, ...
..., wenn das Gericht das Arbeitsverhältnis für nicht beendet erklärt, der Arbeitnehmer aber wegen Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses die Auflösung beantragt oder das Gericht selbst zu der Auffassung gelangt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht mehr zusammen arbeiten können.
In dem Fall hat das Gericht den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung (gesondert geregelt) zu verurteilen.
War bei mir so, das das Gericht eine Wiedereinstellung, nicht für zumutbar hielt, weil das Vertrauensverhältnis zerstört sei,und dann eine Abfindung vorschlug.
Im ersten Verfahren habe ich abgelehnt, da sie nach meiner Auffassung zu gering, war, im zweiten Verfahren war sie dann mehr als doppelt so hoch.
Lag aber auch mit daran, das inzwischen viel Zeit vergangen war, Kläger konnte nicht, dann Richter im Urlaub, hätte ich das auch abgelehnt, dann wär die Sache vor das Landesarbeitsgericht gegangen.
Aber ich folgte dem Rat meines Anwalts..... viel mehr wird es da nicht geben.
War eine lustige, Angelegenheit der zweite Termin.
Als der Geschäftsführer seine sicht der Dinge vortrug, wollte ich gerade etwas einwerfen, worauf meine Anwalt mich zurück hielt, mit den Worten:
Lassen sie ihn reden, der haut sich gerade selbst in die Pfanne.
Trotz der hohen Abfindung, und der Genugtuung, habe ich meine Traumjob verloren, ich hätte lieber auf das Geld verzichtet und weiter dort gearbeitet.
Das Arbeitsgericht wird ohne entsprechenden Antrag nie tätig. Auch wenn das Gericht meint, es passe wohl nicht mehr, wird das Gericht von sich aus keine Auflösung vornehmen. Im Arbeitsrecht geht es grundsätzlich um Bestandsschutz. Auch ein für den Arbeitnehmer gestellter Auflösungsantrag ist nicht unproblematisch. Voraussetzung ist, dass die Forsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist. Eine Kündigung die unwirksam ist erfüllt diesen Tatbestand nicht. Die Fallbeispiele in der Rechtsprechung haben als gemeinsamen Nenner verhaltensbedingte Aspekte, etwa Beleidigung, unhaltbare Vorwürfe etc. Eine betriebsbedingte Kündigung wird dies relativ sicher nicht erfüllen, mit der Folge, dass der Arbeitgeber den Braten riecht. Bleibt: Gut verhandeln, Klage erweitern, Druck erhöhen und im Gütetermin sich breitschlagen lassen, doch auf eine Abfindung einzugehen.
Im Klageverfahren kann der Arbeitnehmer auch dann, wenn das Gericht die Kündigung abweist, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Unzumutbarkeit der Fortführung beantrage, oder das Gericht beurteilt selbst, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht mehr zusammen arbeiten können.
In dem Fall muss das Gericht den Arbeitgeber zu einer angemessenen Abfindung (gesondert geregelt) verurteilen.
Siehe Kündigungsschutzgesetz KSchG § 9 "Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers" und § 10 "Höhe der Abfindung".