Ab wann zähle ich zu unterhaltspflichtigen Frau?

6 Antworten

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Die Berechnung des pfändungsfreien Betrages funktioniert außerhalb der Insolvenz genau so wie in der Insolvenz.

Zunächst einmal ist eine Ehefrau eine unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages. Wenn der Mann 1.700 netto verdient, sind bei 1 unterhaltsberechtigten Person 141,95 € pfändbar. Den Rest darf er behalten. Das kann man hier auf der Mitte der Seite in dem kleinen Rechner gut nachrechnen: http://dejure.org/gesetze/ZPO/850c.html

Nach dem Gesetz ist es erst einmal egal, ob ein Unterhaltsberechtigter etwas verdient oder nicht. Er oder sie ist auch mit eigenem Verdienst grundsätzlich unterhaltsberechtigt.

Der Insolvenzverwalter / Treuhänder kann aber bei Gericht einen Antrag stellen, dass ein Unterhaltsberechtigter, der über eigenes Einkommen verfügt, bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Einkommens des Schuldners ganz oder teilweise außer Betracht bleibt. Das ist geregelt in

§ 850 c Abs. 4 ZPO

Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt.

Wenn das Gericht den entsprechenden Beschluss erlässt, dann ist die unterhaltsberechtigte Person, hier die als Ehefrau, mit dem eigenen Einkommen** ab dem Erlass des Beschlusses** nicht mehr bzw. je nach Inhalt des Beschlusses nur teilweise zu berücksichtigen. Viele Verwalter/Treuhänder vergessen aber diesen Antrag zu stellen. Dann bleibt die unterhaltsberechtigte Person mit eigenem Einkommen weiter zu berücksichtigen.

Ab Heirat, um genau zu sein !!!

Wenn dein Mann in der Insolvenz ist, bzw. gegen ihn gepfändet wird, zählst du SELBSTVERSTÄNDLICH als unterhaltsberechtigte Person mit bei ihm !!! Wenn dein Mann genau 1.700,-- Euro verdient, dann dürften 141,95 Euro gepfändet bzw. abgeführt werden. Mehr nicht !!! Als pfändungsfreier Betrag bleiben euch 1558,05 Euro.

Das kann nur in Ausnahmefälle geändert werden, daß du als Ehefrau -nicht- mit angerechnet wirst. Dies muß per EXTRA Beschluß ergehen. Da zu selber aber weit unterhalb der Pfändungsgrenze liegst, dürfte das sehr schwierig sein. Und selbst dann kann man gegen diesen Beschluß Rechtsmittel einlegen!! Ich bin gerade in einer Schulung über genau solche Sachen, diese Berechnungen werden demnächst leider zur meiner Arbeit gehören!

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/broschueren_fuer_warenkorb/DE/Pfaendungsfreigrenzen_fuer_Arbeitseinkommen_2011.pdf?__blob=publicationFile

Unerhaltspflichtig kannst du erst werden, wenn du ein unterhaltsrelevantes Einkommen von mehr als 1050,-€ hast. Das ist der Selbstbehalt, der dir mindestens bleiben muss.

Rosengarten  20.02.2012, 21:53

Eine Unterhaltspflicht entsteht grundsätzlich durch Verwandtschaft, ganz egal, ob überhaupt Einkommen vorhanden ist. Die ERFÜLLUNG dieser Pflicht ist was anderes und das meinst du wohl ! Und der Selbstbehalt regelt sich nach der Einkommenshöhe, siehe Tabelle Pfändungsfreibetrag.

Eifelmensch  21.02.2012, 05:44
@Rosengarten

Eine Unterhaltspflicht entsteht grundsätzlich durch Verwandtschaft

Eheleute dürfen aber gar nicht miteinander verwandt sein! ;-)

§ 1307 BGB - Verwandtschaft
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.

Rosengarten  21.02.2012, 18:04
@Eifelmensch

Und wo ist der Paragraph mit der Unterhaltspflicht ? Bißchen einseitig deine Suche!

Eifelmensch  21.02.2012, 19:18
@Rosengarten

Auf was willst du denn jetzt hinaus?

Du schreibst Verwandschaft begründet die Unterhaltspflicht und ich schreibe, dass Eheleute gar nicht verwand sind, ja nicht mal verwandt sein dürfen!

Abgesehen davon, schau mal in den § 1603 Abs. 1 BGB, der ist hier nämlich relevant!

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

Mit Einkommen unterhalb des Selbstbehaltes ist man nicht unterhaltspflichtig. Der Selbstbehalt beträgt gegenüber Ehepartnern 1050,-€.

Die Fragestellerin hat ein Einkommen von 750,-€, also ist sie nicht unterhaltspflichtig und wird dies erst, wenn ihr unterhaltsrelevantes Einkommen über 1050,-€ steigt. Die maximale Unterhaltshöhe wird dann immer unter Einbeziehung des Selbstbehaltes ermittelt.

Bsp. uh-relevantes Einkommen 1100,-€. Dann muss sie maximal 50,-€ Ehegattenunterhalt leisten.

ja, bis zur Selbstbehaltsgrenze von 1050,- €

Inwieweit Unterhalt Vorrang vor Insolvenz hat muss man klären

Rosengarten  20.02.2012, 17:57

Unterhalt hat immer Vorrang!

Wie kommst du denn darauf? Warum sollte man der eigenen Frau Unterhalt geben? Ihr wohnt doch zusammen, oder? Und es hält dich nichts davon ab, mehr zu arbeiten oder zu verdienen. Jedenfalls nichts, wofür die Gläubiger was könnten.