Ab wann ist eine Anzeige wegen betreten seines Grundstück gerechtfertigt?

8 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ihre Sorge ist persönlich unbegründet!

Die Sorgen des Grundstückseigentümers und auch des Vorbesitzers aufgrund von Unterlassugnen, von Ihnen hier in sehr cleverer Weise filmisch dokumentiert, die ihn hier wohl beide ggfs. Betroffenen sehr teuer zu stehend kommen können, sind hingegen sehr real dargestellt und veröffentlicht, sind sehr gut und leicht nachvollziehbar:

 § 836 – Haftung des Grundstücksbesitzers

 "Grundstücksbesitzer ist im Regelfall der Grundstückseigentümer. Für ihn besteht die Verpflichtung, mögliche Gefahren (wie Einsturz von Gebäuden, Ablösung von Gebäudeteilen/Dachziegeln etc.) zu verhindern. Zudem hat er die ordnungsgemäße Errichtung von Gebäuden und deren Instandhaltung zu kontrollieren. Der Eigentümer muss im Schadensfall nachweisen, dass er alles zur Verhinderung von möglichen Schäden unternommen hat. Dabei endet die Schadenshaftung von Eigentümern nicht durch den Verkauf des Grundstücks bzw. Gebäudes. Gemäß § 836 Abs. 2 BGB kann der Eigentümer noch bis zu einem Jahr nach dem Verkauf für mögliche Schäden und Schadensersatzansprüche verantwortlich gemacht werden. Dadurch soll verhindert werden, dass Eigentümer versuchen, sich durch des Verkauf des Besitzes der Schadensersatzverpflichtung zu entziehen."

Ein Hinweis an das zustämdige Bauordnungsamt mit einem Link auf Ihr Video - vielelicht fügen Sei aus TIM noch eine Flurkarte bei, wird da sehr schnell für eine ordnungsgemäße Absicherung der Gebäude und die dringend erforderliche erscheinende gründliche Befriedung des Geländes sorgen.

Sie haben mit Ihrem netten Film dafür gesorgt, dass der Eigentümer fürchtet, dass dadurch "schlafende Hunde geweckt werden" und nun eine Kostenlawine erheblichen Ausmaßes auf ihn zukommen dürfte, die mit dem seinerzeitgen Erwerbspreis in keinerlei Verhältnis steht.

"Sie Schlingel"! - Honi soit qui mal y pense -

ich glaube der meint nicht das Betreten des Feldwegs, sondern die Veröffentlichung des Bildes seines bebauten Grundstücks. das geht meines Wissens nicht ohne seine Einwilligung.

Bomberos911  01.06.2018, 10:20

Doch das geht. Du darfst Bilder eines fremden Grundstücks grundsätzlich veröffentlichen, wenn du es dabei nicht betrittst. Das Betreten des Grundstücks ist kritisch.

ant8eart  01.06.2018, 10:27
@Bomberos911

also strafbar macht man sich damit nicht, stimmt. aber wenn es zum Streit kommt, wie hier, wird der Fotograf zivilrechtlich am Ende den Kürzeren ziehen (falls er das Video nicht entfernt). wenn er es entfernt, passiert nichts.

Bomberos911  01.06.2018, 10:30
@ant8eart

Welche Rechte verletzt er denn, wenn er Fotos eines Grundstücks veröffentlicht, solange er es dabei nicht betritt? Für eine zivilrechtliche Klage braucht es doch eine Anspruchsgrundlage.

ant8eart  01.06.2018, 10:35
@Bomberos911

das ist eine zivilrechtliche Sache, es kommt wohl immer auf den Anwalt/Richter dann drauf an.

hier steht z.B., daß das "unschön werden kann":

https://www.architekturfotografie-bach.de/fremde-haeuser-fotografieren/

"Sollte es trotz aller freundlichen Bemühungen, Erklärungen und der eindeutigen Rechtslage zu einem Streit kommen, empfehle ich, hier nicht zu versuchen, sein Recht durchzuboxen. Dies kann nicht nur unschön werden, sondern wirft auch ein schlechtes Licht auf uns Fotografen und lässt den Gegenüber noch wachsamer sein."

kubs6 
Fragesteller
 01.06.2018, 11:05
@ant8eart

Iinteressant wird's ab Punkt 3

1. Der Ort ist sogar in Google maps findbar unter dem Begriff altes heizhaus wittenberge wenn man dann noch auf satteliet Ansicht umschaltet kann man sich sogar noch ein paar Details besorgen.

2. Das Video wurde in einer geschlossenen Facebook Gruppe geteilt ( Du bist ein echter wittenberger wenn...)

3. Dort bin ich auch drin daher weis ich das aber der mich anzeigen will auch.

4. Dort haben auch andere Bilder und Kommentare dazu gegeben.

5. Der Besitzer ( auch wenn er es nicht bewiesen hat) verlangt weder das entfernen der Videos noch der Bilder (zumindest hatte er es nicht explizit erwähnt noch es für mich erkennbar angedeutet) das einzige was er geschrieben hat ist das er alle anzeigen will die sein Grundstück betreten oder vermutlich betreten haben oder es anhand der Kommentare vermuten lassen was bis jetzt wohl um die 50 Personen wären.

Für mich sieht das aus wie irgendein Waldgrundstück. Zumindest wachsen dort Waldbäume und Waldsträucher.

Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
§ 2 Wald

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche.


§ 15 Allgemeines Betretungs- und Aneignungsrecht

(1) Zum Zwecke der Erholung ist das Betreten des Waldes jedermann gestattet, soweit dem nicht Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Betretungsrecht im Rahmen der Ausübung behördlicher Aufgaben bleibt hiervon unberührt.

Ich denke, du brauchst dir keinen all zu großen Kopf machen.

Des Hausfriedensbruchs hast du dich nicht schuldig gemacht. Dafür hätte das (Privat-)Gelände in erkennbarer Weise umfriedet sein müssen. War es laut deiner Beschreibung nicht.

Ergo, sind die Aufnahmen von öffentlich Zugänglichem Grund aus entstanden. Damit Verletzt du auch nicht das Recht am Bild der eigenen Sache.

GammaFoto  01.06.2018, 10:55
das Recht am Bild der eigenen Sache

so etwas gibt es nicht!

Wenn nirgends eindeutig steht dass das Betreten verboten ist, kann dich niemand anzeigen.