Ab wann darf ich das Grundstück bei Zwangsversteigerung betreten

9 Antworten

Von außen kannst Du schauen , das Grundstück (sofern es nicht geschlossen ist durch Tor, Zäune usw. oder als Privatgrundstück gekennzeichnet)) müßtest Du betreten können. Ich würde mir nur keinen Zutritt ins Haus verschaffen. Auch wenn es die Möglichkeit illegal gäbe... - Aus einer Zwangsversteigerung eine Immobilie zu erwerben, birgt immer ein gewisses Risiko. Dafür zahlst Du aber auch einen niedrigen Preis. Du hast sozusagen einen Vorteil gegenüber dem, der u.U. aus einer Notlage her verkaufen muss, bzw. Zwangsversteigern. Sicher Dich ab durch Einheitswertbescheid . Ab dem Moment wo Du die Immobilie offiziell erworben hast, bekommst Du nach den Formalitäten auch sofort den Schlüssel, wenn es leer steht. Schau erst mal, ob Du es überhaupt ersteigerst... Mach Dich nicht strafbar. Warte morgen ab. Viel Glück.

Wahrscheinlich wirst Du den Schlüssel nach dem Geldeingang bekommen und auch erst dann darfst Du rein.

Zunächst muss es mal einen Zuschlagsbeschluß geben. Auch gegen den ist ein Widerspruch MÖGLICH.

Frage stellt sich doch, wer hat den Hausschlüssel?

Wenn der Alteigentümer weiterhin den Schlüssel hat und das sollte er, weil er bis zum Schluss der Bieterstunde EIGENTÜMER ist und bis dahin auch dafür HAFTET!!!

Sie müssen evtl. sogar den Alteigentümer RÄUMEN LASSEN!!!

Auf keinen Fall sollten Sie, bevor Sie nicht den Zuschlagsbeschluss erhalten haben, das Grundstück betreten, noch weniger sich Zutritt zur Immobilie verschaffen!!!

ACHTUNG: Der Alteigentümer ist nicht gerade freundlich gesinnt. Sie haben schneller eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch und evtl wegen DIEBSTAHL wie Sie denken können.

Der Rechtspfleger wird Sie diesbezüglich sicher informieren.

Also abwarten was der Tag bringt.

Viel ERfolg.

Wenn Du beim NOTAR warst und unterschrieben hast. Vorher gehoert Dir leider (gar) nichts. Erst der Notar macht alles Rechtskraeftig, aber vorher, wo kein Klaeger dort kein Richter!

Dummes Zeug was Sie schreiben. Es geht um ein ZV-Verfahren

@hoewa14

Streitbar. Das ist nur einer der vielen Parah. welche auf einen NOTAR bei einer Zwangsversteigerung verweisen:

Zivilprozessordnung Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802k)

§ 794 Weitere Vollstreckungstitel(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

  1. aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
  2. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; 2a. (weggefallen) 2b. (weggefallen)
  3. aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; 3a. (weggefallen)
  4. aus Vollstreckungsbescheiden; 4a. aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind; 4b. aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
  5. aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
  6. aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

@florian4uby

Ich muß hoewa14 recht geben. Du weißt tatsächlich nicht, wovon Du sprichst.

Der §794 ZPO hebt ab auf den vollstreckbaren Titel, der eine (von mehreren) Grundvoraussetzungen ist, die erfüllt sein müssen, damit ein Zwangsversteigerungsverfahren überhaupt erst angeleiert werden kann. Wenn der Zwangsversteigerungstermin bereits feststeht, ist alles was im 794 steht, kein Schnee vom letzten Jahr sondern mindestens vom vorletzten Jahr.

@Morelle

Unglaublich. Wer glaubt das in DEUTSCHLAND etwas passieren kann und darf was RECHTSKRAEFTIG ist und NICHT glaubt das VATERSTAAT etwas in einer der 4fachen Ausfertigung ablegt, dann stimmt es natuerlich nicht. Wer bei einer Zwangsversteigerung etwas ersteigert ist natuerlich im "NORMALEN"-Sinne der Besitzer, ABER Du bist NICHT Besitzer lt. GRUNDBUCHEINTRAG so lange es NICHT eingetragen ist! Das macht das GERICHT oder ein NOTAR! Ist es denn so schwer zu verstehen? Ich habe auch nur EINEN der vielen Parah. angefuehrt! Du kannst in dieser Zeit nicht viel machen geschweige denn Vermieten oder aehnliches. Wer nicht im Grundbuch steht hat pech gehabt! Natuerlich wir die Bank Dir nach dem Vertrag die Schluessel geben und Du kannst machen was Du "Willst", ABER rechtskraeftig ist es dennoch erst nach dem Eintrag! Ende und aus. Hoffe das war jetzt mal etwas verstaendlicher.

Sobld ihr die Schlüssel habt, gehört es ja euch. Vorher könnt ihr nur um das Haus herumgehen und es von außen betrachten. Es sei denn, der Verwalter hat 'nen Schlüssel (wovon sowieso auszugehen ist) und führt euch vor der Versteigerung herum, oder es ist allgemein für alle interessierten Bieter zugänglich.