14-jährige mit 22jährigen zusammen?

5 Antworten

Beziehungen sind immer erlaubt, lediglich die darin enthaltenen sexuellen Handlungen KÖNNEN strafbar sein.

Strafbar wäre es, wenn er 1. dich für den Sex entgeltlich belohnt, 2. eine Zwangslage von dir ausnutzt oder 3. deine fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt. Ist davon nichts der Fall, macht er sich nicht strafbar.

Sieh dir dazu mal den §182 StGB an.

Die Eltern haben da (direkt) nicht wirklich etwas mit zu tun, aber sie können Anzeige erstatten, wenn einer der oben genannten Fälle eintritt.

Dennoch würde ich mit Vorsicht an die Sache rangehen, oft wollen solche Männer nur das Eine - oft, aber nicht immer.

Bedenke die Sache also gut.

Liebe Grüße

Danke :)

Sex mit Personen unter 14 ist grundsätzlich verboten. 

Von 14-15 gilt, dass Sexpartner, die über 21 Jahre alt sind, von den Eltern angezeigt werden KÖNNTEN, wenn der Partner die fehlende Reife (was durch einen Gutachter belegt werden muss!) des Mädchens ausnutzt. Alleine der Hinweis auf das Alter des Mädchens oder den Altersunterschied reicht NICHT aus - d.h. eine (geistig reife) 14jährige könnte theoretisch auch Sex mit einem Rentner haben.

Ansonsten gibt es dann nur noch die Einschränkung, dass es freiwillig, ohne Entgelt und ohne daß ein Abhängigkeitsverhältnis (Lehrer, Trainer, Ausbilder...) ausgenutzt wird, passieren muss.

Trotzdem haben die Eltern ein Umgangsbestimmungsrecht - d.h. sie könnten Dir verbieten Dich mit deinem Freund zu treffen - was aber Verliebte seit Jahrhunderten regelmäßig umgehen... .

Seid nett aufeinander!

R. Fahren

Dankeschön :)

Lies hierzu dieses:


Jugendschutzgesetz 2016: Ab wann ist der erste Sex erlaubt?

www.t-online.de › Eltern › Jugendliche

Sex mit unter 18-Jährigen kann strafbar sein

Sex mit Jugendlichen unter 18 Jahren ist für Jugendliche und Erwachsene verboten, wenn dabei eine Zwangslage ausgenutzt wird. Für Volljährige ist Sex mit Jugendlichen unter 18 Jahren nicht erlaubt, wenn Entgelt geleistet wird. Bei einem Vergehen kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verhängt werden. Ebenfalls strafbar ist Sex mit Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn Personen über 21 Jahre dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzen.

Danke :)

Auch wenn die Erklärung bzgl des Inhalts richtig ist, hat das ganze nichts mit den Jugendschutzgesetz sondern mit dem STGB zu tun.

Nein, ist erlaubt. Und da wird auch nicht zw. GV und sonstigem Sex unterschieden.

Ab 14 hat man in Deutschland (und Österreich) die sexuelle Selbstbestimmung (in der Schweiz ab 16). Vorher können die Eltern den Sex noch verbieten (dürften sie mit Ü14 auch nicht erlauben), ab 14 dann nicht mehr.

Das können sie auch nicht bei 14/15 & Ü21 verbieten. Da ist es prinzipiell absolut erlaubt, mit nur gaaanz wenigen Ausnahmen, die in Liebesbeziehungen (oder sogar rein sexuellen Beziehungen) überhaupt keine Rolle spielen (was aber gerne als Vorwand genommen wird von Menschen, die sich mit den Gesetzen nicht wirklich gut auskennen ;-)).

Die rechtlichen Hürden, dagegen etwas zu machen, sind inormalerweise quasi nicht zu überspringen.

Was sie machen können: Nur die Eltern dürfen bis 16 die Sexualität fördern (wozu das Verschaffen einer Gelegenheit zum ungestörten Sex gehört). Wenn der Partner also noch bei seinen Eltern wohnt, dann bräuchten die eine Erlaubnis, dass ihr z.B. zusammen übernachten dürft (sie verschaffen ja eine Gelegenheit).

Hat der Partner schon eine eigene Wohnung: Er braucht keine Erlaubnis. Direkt Betroffene dürfen sich "fördern", wie sie lustig sind. ;-)

Dankeschön :-)

Wie sehr schön bereits erwähnt... "Trotzdem haben die Eltern ein Umgangsbestimmungsrecht - d.h. sie könnten
Dir verbieten Dich mit deinem Freund zu treffen - was aber Verliebte
seit Jahrhunderten regelmäßig umgehen" ...

@Flash8acks

Das Umgangsbestimmungsrecht kann bei sozial wichtigen Kontakten NICHT willkürlich ausgeübt werden.

Das betrifft sicherlich nicht x-beliebige Freunde, aber die Liebe sehr wohl. Es ist also nicht dazu geeignet, die Rechte eines Jugendlichen auszuhebeln.

Man kann also auch nicht über das Umgangsrecht z.B. den Umgang mit einem Geistlichen verbieten, nur weil das Kind entscheidet, dass es seine Religion anders ausleben möchte (wenn überhaupt), als die Eltern dies möchten. Denn mit 14 wird man nicht nur sexual- und straf-. sondern auch religionsmündig.

Was anderes wäre es, wenn der Umgang eine Gefahr für das Kindeswohl darstellen würde. Wenn also der Geistliche z.B. ein islamistischer Hassprediger wäre, oder der Freund ein Drogendealer, DANN könnten die Eltern den Umgang generell verbieten.

Aber klar: Eltern "verbieten" so einiges (egal ob auf rechtlicher Basis oder einfach so, und ihre Kinder ignorieren das. So war es, ist es, und wird es sein. Aber trotzdem IMHO gut zu wissen, dass auch Jugendliche Rechte haben, und die Eltern nicht willkürlich über alles bestimmen können ... ;-)

Es wäre Strafbar für Ihn mit einer Minderjährigen Sex zu haben. Aber es gibt wohl Ausnahmen...

https://de.wikipedia.org/wiki/Schutzalter

Über die Vorschriften des § 182 StGB Abs. 1 und 2 (Zwangslage, Entgelt) bezüglich des Schutzalters 18 Jahre hinaus, die auch für unter 16-jährige Opfer gelten, können sexuelle Handlungen von Erwachsenen, die über 21 Jahre alt sind, mit 14- und 15-jährigen Jugendlichen nach § 182 Abs. 3 StGB bestraft werden, falls ein gesetzlicher Vertreter des Jugendlichen Strafantrag stellt und im Strafverfahren das Gericht feststellt, dass der Erwachsene eine – etwa mit Hilfe eines Sachverständigen – festzustellende „fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung“ des Jugendlichen ausgenutzt hat... Der Bundesgerichtshof hat 1996 festgestellt, dass der bloße Hinweis auf das Alter der 14- oder 15-jährigen Person für eine Verurteilung des erwachsenen Beschuldigten nicht ausreicht.


Lies es dir am besten in Ruhe selber durch.

Danke :)

Es wäre Strafbar für Ihn mit einer Minderjährigen Sex zu haben. Aber es gibt wohl Ausnahmen...

Zutreffender ist die Formulierung: Es ist erlaubt, aber es gibt Ausnahmen ...

... die bei einer üblichen Beziehung allesamt nicht greifen.

@Libertinaer

Ja auch Ok, Grundsätzlich ist es ja so... wo kein Kläger, da kein Richter

@Flash8acks

Grundsätzlich ist es ja so... wo kein Kläger, da kein Richter

Nö, das wäre für Ü14 beim Sex mit U14 der Fall.

Beim Sex mit Ü14 gilt hingegen grundsätzlich: Selbst wo ein Kläger, da dennoch kein Richter! ;-) Besondere Ausnahmen bestätigen diese Regel.

@Libertinaer

Ne, Grundsätzlich gilt immer im Leben "wo kein Kläger, da kein Richter" ... denn wo niemand etwas anzeigt, da wird niemand vor dem Kali gezogen und der Tatbestand geprüft. Und deine Aussage betrifft auch die Ausnahmen die im Gesetz aufgeführt sind, also kann es zu einer Verurteilung kommen. Ü14 (und U18) Jährige sind doch nicht Freiwild wenn Sie durch geistige Einschränkung nicht selbst entscheiden können...

@Flash8acks

Ne, Grundsätzlich gilt immer im Leben "wo kein Kläger, da kein Richter" ... denn wo niemand etwas anzeigt, da wird niemand vor dem Kali gezogen und der Tatbestand geprüft.

Das ist grundsätzlich falsch.

Bzw. es gilt nur für "Antragsdelikte". Anders sieht es bei "Offizialdelikten" aus. Und oftmals sind auch unsere Antragsdelikte halbe Offizialdelikte (wenn die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse hat).

Und deine Aussage betrifft auch die Ausnahmen die im Gesetz aufgeführt sind, also kann es zu einer Verurteilung kommen.

? Es kann auch zu Veruteilungen kommen, wenn zwei 50-Jährige Sex haben.

Fakt ist: Sex mit Ü14 ist für andere Ü14 prinzipiell straffrei - egal wie alt sie sind. Ja, es gibt AUSNAHMEN. Aber die betreffen Sonderfälle, und nicht das, was man sich so allgemein unter einer Beziehung vorstellt (egal ob Liebesbeziehung, oder rein sexuelle Beziehung).

Ü14 (und U18) Jährige sind doch nicht Freiwild

"Freiwilld" ist niemand. Egal wie alt er ist.

wenn Sie durch geistige Einschränkung nicht selbst entscheiden können...

Das Problem ist: Du verstehst den Absatz im Gesetz nicht. Du kannst ihn nicht interpretieren (oder zumindest nicht richtig.

Das mit Ü21 & 14/15 ist eine sehr weltfremde Vorschrift, die eine sehr geringe Rolle spielt bei homosexuellen, sowie eine kaum messbare bei heterosexuellen Kontakten.

Anwendung findet der Absatz aber regelmäßig bei Tätern, die Sex mit U14 hatten.

Hier erkläre ich im Post Scriptum, wie dieser Absatz zu Stande gekommen ist, bzw. was er bedeutet: https://www.gutefrage.net/frage/sex-von-kindern-u14---gesetzesgrundlage#comment-95552579

Wie gesagt: Bei 14/15-Jährigen hat der Absatz praktisch eine extrem randständige Bedeutung. ^^

@Flash8acks

Oh, und übrigens:

Ü14 (und U18) Jährige sind doch nicht Freiwild wenn Sie durch geistige Einschränkung nicht selbst entscheiden können...

Das ist sowieso eine falsche Aussage!

Dass einem Jugendlichen gegenüber dem Täter die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung fehlen kann, betrifft nicht generell alle U18! Es betrifft ausschließlich alle U14 (prinzipiell), sowie in Ausnahmefällen 14- und 15-Jährige. Niemals aber 16- und 17-Jährige.

@Libertinaer

Wenn ein Mensch gegen seine Fähigkeit selbst zu bestimmen Sex im alter von 16-18 hat ist das also nach deiner Schilderung immer egal ^^? Das ist ja schon fast ein Freibrief für Pedofile, die es sehr Geschickt anstellen...

Wie soll es denn zu deinem "Offizialdelikt" kommen, wenn niemand mehr davon redet und es nie bekannt wird? Auch diese Aussage von dir bestätigt meinen Spruch "wo kein Kläger, da kein Richter". Wir befinden uns hypotetisch doch noch nicht mal bei einem Anwalt oder ähnliches. Rechtlich gesehen magst du gerne recht haben, aber wie gesagt wenn niemand etwas meldet/dazu sagt wird es nie bekannt werden... ergo gibt es nie eine Anklageprüfung

Schön das du das mit dem "Freiwild" einsiehst ohne deine StGb Bibel in die Hand zu nehmen. aber auch hier gibt es Anwälte die das Recht so zurechtbiegen, dass der "Jäger" Straffrei ausgehen könnte!

Das du ein Rechtsanwalt oder ähnliches bist, war mir schon bewusst... und auch dass du es besser Interpretieren könntest.

Aber im Grunde habe ich nichts weiter geschrieben als das es nicht ganz legal ist, da es Ausnahmen gibt. Aber wenn die Beteiligten nie etwas darüber verlauten lassen würde es auch nie zu einer Anklage kommen können (im Sonderfall betrachtet!). Un dhabe direkt auf den Artikel verwiesen...

Ich lese mir den von dir ausführlich beschriebenen Kommentar nochmal gerne durch, wir meinen beide wohl das selbe, nur habe ich nicht dein Juristen-Deutsch in petto, das kaum ein "normal Bürger" versteht wenn es um Details geht... der typische §-Dschungel ^^

@Flash8acks

Wenn ein Mensch gegen seine Fähigkeit selbst zu bestimmen Sex im alter von 16-18 hat ist das also nach deiner Schilderung immer egal ^^?

Nein. Das bedeutet, dass ein Mensch von 16-18 auf jeden Fall diese Fähigkeit besitzt! Punkt.

Also rechtlich gesehen.

Nicht rechtlich gesehen hat ohnehin jeder die Möglichkeit einer sexuellen Handlung zuzustimmen - auch vor 14. Jeder kann "ja" oder "nein" sagen.

Sagt er vor 14 zu einem Älteren "ja", dann kann er aber nicht "rechtlich bindend" zustimmen (deswegen: strafbar für den Älteren).

Die Juristen sprechen dann stattdessen von einer "faktischen Zustimmung".

Ab 14 ist man halt rechtlich kein "Kind" mehr sondern "Jugendlicher". Die haben mehr Pflichten (Strafmündihkeit = selbst verantwortlich), und auch mehr Rechte (Sexualmündigkeit & Religionsmündigkeit = selbst bestimmend). Logisch, oder?! ;-)

Das ist ja schon fast ein Freibrief für Pedofile, die es sehr Geschickt anstellen...

? Was haben denn Pädophile mit 16-Jährigen zu tun? =:-o

Die interessieren sich noch nicht mal für 14-, sondern eher für 4-Jährige - also Menschen vor der Pubertät.

Medizinisch kann man Pädophilie benennen bis 12 inkl.!

14+ sind für Pädophile so interessant, wie ein saftiges Steak für einen Veganer. ;-)

Davon abgesehen hat jeder das Recht, sich mit einem Veganer einzulassen, wenn er (und der Veganer) dies möchten. ;-)

@Libertinaer

Aber im Grunde habe ich nichts weiter geschrieben als das es nicht ganz legal ist, da es Ausnahmen gibt.

So gesehen wäre es auch "nicht ganz legal" auf Straßen zu fahren, da es ab und an rote Ampeln gibt, die das verbieten. ^^

Also ich finde es sinnvoller, zu sagen, dass man auf Straßen fahren darf - solange man keine rote Ampel überfährt. ;)

Aber wenn die Beteiligten nie etwas darüber verlauten lassen würde es auch nie zu einer Anklage kommen können (im Sonderfall betrachtet!).

Man kann es der besten Freundin erzählen, und die erzählt es weiter ...

... oder man kann sich ein Handy mit eindeutigen Fotos/Mails stehlen lassen ...

... oder man kann schwanger werden ...

... also es gibt viele Möglichkeiten, dass andere, auch Polizisten und/oder Staatsanwälte, davon erfahren, ohne dass irgendjemand Anzeige erstattet.

@Libertinaer

So ich hab jetzt einfach meinen Onkel gefragt. Als Anwalt sollte der das ja wissen. Sie dürfen Sex haben wenn beide 14 sind. Laut § 176 StGB. Es gibt da aber eine Grauzone die nicht aussagt wie alt der zweite Partner sein darf. Mit 16 ist was das Alter betrifft nach oben gar keine Grenze gesetzt.

@Nutzerin9254

Ah, der Kommentar ist an mir vorbeigegangen. Deswegen beharrst Du so auf deiner Ansicht?!

Nun, dein Onkel mag zwar Anwalt sein, aber offensichtlich nicht mit Fachgebiet Sexualstrafrecht. Er möge es im Zweifel im "Handbuch Sexualstrafrecht" (Laubenthal, Springer Verlag) nachlesen: "Täter des § 176 StGB können Jugendliche und Erwachsene sein, unabhängig von ihrem Geschlecht." Denn der Gesetzesgrund ist: "Den Minderjährigen unter 14 Jahren wird somit eine Schutzzone garantiert. In dieser sollen sie ihre sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit frei von sexuellen Erlebnissen entwickeln können, die nicht in der kindlichen Entwicklung selbst, sondern in den sexuellen Absichten auf der Täterseite begründet sind."

(Hervorhebungen von mir - lies: Schutzzone für sexuellen Erlebnisse, die in der kindlichen Entwicklung selbst begründet sind)

Oder, um es nicht juristisch sondern mit den Worten der Sexualpädagogen zu sagen: "Dem Gesetzgeber ist es nicht ein Anliegen, Sex unter einem bestimmten Alter zu verbieten, sondern sicherzustellen, dass besonders junge Leute davor geschützt sind, von älteren Personen sexuell ausgenutzt zu werden." (Zitat aus dem sexualpädagogischen Standardwerk von Bettina Weidinger et al.)