§ 201a StGB, genauere Details, Verschwommenes Gesicht?
6 Antworten
Es spielt keine Rolle, ob du das Gesicht verpixelst oder nicht. Das Anfertigen der Aufnahme steht unter Strafe. Du kannst danach soviel verpixeln wie du willst, das ändert alles nichts an der Tatsache, dass die Aufnahme angefertigt wurde.
Das Gesicht zu verpixeln reicht noch nichtmal aus, wenn es nur um eine Persönlichkeitsverletzung durch Weitergabe der Bilder geht. Der BGH hat geurteilt, dass eine Erkennbarkeit auch dann gegeben sein kann, wenn die Person von hinten zu sehen ist und die theoretische Möglichkeit besteht, dass der Freundes- und Bekanntenkreis die Person vielleicht unter Umständen eventuell identifizieren könnte.
Unsinn.
Lese dir den Paragraphen noch mal genauer durch,da geht es um Umkleidekabinen,Duschräume etc und eigene Wohnungen.
Im zweiten Teil geht es um hilflose oder verletzte ,tote Personen
Wenn es verboten ist Bilder zu erstellen dann ist egal was du danach damit machst da schon das erstellen des Bildes verboten ist.
Bilder anderer Personen ohne einverständnis erklärung zu machen.
Wo steht das in dem § ? Lies Dir das nochmal genau durch.
Das Gesicht bzw die Person muss unkenntlich gemacht werden
Lies bitte nochmal die Frage. Es bringt reichlich wenig, die Aufnahme nachträglich zu bearbeiten, wenn bereits die Aufnahme an sich illegal ist.