Wohnung im Winter vermieten-Standort Türkei-wo Mieteinnahmn versteuern?

2 Antworten

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Sowohl als auch.

Das Besteuerungsrecht steht zunächst beiden Staaten zu, Art 16 DBA.

Nach Art. 24 (2) Bu a) DBA verzichtet Deutschland auf das Steuerrecht, unterwirft die Einkünfte aber dem Progressionsvorbehalt, § 32b (1) Satz 2 Nr. 3 EStG. Satz 2 Nr. 3 findet keine Anwendung, da die Türkei nicht Mitglied der EU ist.

EnnoBecker  06.11.2013, 10:43

Wichtig für den Progressionsvorbehalt:
Die Einkünfte müssen nach deutschem Recht ermittelt werden, man kann also nicht einfach die nach türkischem Recht ermittelten Einkünfte abschreiben.

Beispiel:
In Deutschland kann man 2% Abschreibung ansetzen, in der Türkei seien es angenommen 5%. Deshalb ist für Zwecke des Progressionsvorbehaltes tatsächlich 2% herzunéhmen und nicht 5%.

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Als Ergänzung zur fundierten Antwort von EnnoBecker wäre noch anzumerken, dass die Einnahmen und Werbungskosten jeweils in Euro umzurechnen sind. Dabei sind die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse lt. Bundessteuerblatt anwendbar. Eventuell gezahlte türkische Steuern sind in Deutschland nicht anrechenbar.

EnnoBecker  06.11.2013, 14:06

Dabei sind die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse lt. Bundessteuerblatt anwendbar.

Ja, entweder das - oder man nimmt die tatsächlich gezahlten Beträge her. Die Umrechnungskurse werden vom BMF monatlich veröffentlicht und dann noch einmal als Gesamtausgabe einmal pro Jahr.

Wo die jetzt genau zu finden sind, weiß ich nicht, weil ich lieber "oder" nehme.

Eventuell gezahlte türkische Steuern sind in Deutschland nicht anrechenbar.

Richtig, die Freistellung mit Progressionsvorbehalt ist eine Methode. Die hab ich oben beschrieben. Eine andere Variante wäre die Besteuerung mit Anrechnung der ausländischen Steuer. Das eine schließt das andere aus. Im DBA haben beide Staaten aber die erstgenannte Methode gewählt.

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