Die Umsatzbeteiligung ist bei einem Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.

Lohnsteuerrechtlich stellt sie einen sonstigen Bezug dar, der mit der Jahreslohnsteuertabelle besteuert wird.

Sozialversicherungsrechtlich stellt sie eine Einmalzahlung dar und ist sozialversicherungspflichtig. Je nach Höhe und je nachdem, was Du verdienst, kann sie in das Vorjahr zurückgetragen werden. Die Behandlung von Einmalzahlungen bis März kann etwas kompliziert sein. Solltest Du sowieso schon über der Beitragsbemessungsgrenze verdienen, fallen keine Sozialabgaben an.

Die Umsatzbeteiligung ist in der Lohnsteuerbescheinigung in Deinem Gesamtbrutto enthalten und wird auch nicht separat in der Einkommensteuererklärung angegeben.

Die Lohnsteuerhöhe hängt von Deinem Jahresverdienst bei diesem Arbeitgeber ab.

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Als Ergänzung zur fundierten Antwort von EnnoBecker wäre noch anzumerken, dass die Einnahmen und Werbungskosten jeweils in Euro umzurechnen sind. Dabei sind die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse lt. Bundessteuerblatt anwendbar. Eventuell gezahlte türkische Steuern sind in Deutschland nicht anrechenbar.

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