Wie wird Spekulationsfrist berechnet?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hier noch eine Fundstelle zu Little Arrows Aussage:

§ 23 Abs. I S. 1 Nr. 1 EStG:

eräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. 2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. 3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;

Nein, da Du es bei Veräußerung nicht selbstgenutzt hast.

Entscheidend ist die Nutzung des Gebäudes oder der Wohnung im Jahr der Veräußerung (= Kalenderjahr, in dem das wirtschaftliche Eigentum auf den neuen Eigentümer übergeht) und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren. Der Veräußerungsgewinn ist nur dann steuerfrei, wenn die Immobilie in diesen drei Kalenderjahren in einem zusammenhängenden Zeitraum zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, der auch kürzer als 36 Monate sein kann.

Quelle: http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-13468.xhtml?currentModule=steuern