Wie funktioniert das mit dem Progressionsvorbehalt beim Elterngeld in der Steuerklasse 3/5?

2 Antworten

Die Spielereien mit den Lohnsteuerklassen (und dem Kinderfreibetrag) kannst du dir schenken, denn die Steuerklassen bestimmen lediglich die Höhe des monatlichen Lohnsteuerabzugs, haben aber keine Auswirkung auf die letztlich festzusetzende Einkommensteuer.

Gäbe es bei der Wohnungsmiete "Betriebskostenvorauszahlungsklassen", wäre es dort genauso.

Die Einkommensteuer mit Progressionsvorbehalt berechnet man so:

  1. Man berechnet die Einkommensteuer mit den Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, als wenn diese Einnahmen steuerpflichtig wären und so das zu versteuernde Einkommen erhöhen.
  2. Dann berechnet man, wieviel Prozent Steuern auf diesen Betrag entfallen.
  3. Nun lässt man bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens de Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, weg und erhält so das richtige zu versteuernde Einkommen.
  4. Den unter 2. ermittelten Prozentsatz wendet man nun auf das zu versteuernde Einkommen an.

Das mit dem Kinderfreibetrag habe ich nicht verstanden. Wenn du ein Kind hast, dann wird es doch ohnhin eingetragen. Allerdings wird bei den geschilderten Einkommensverhältnissen das Kind keinerlei Auswirkungen auf die Einkommensteuer haben und es verbleibt beim Kindergeld.


Eine Nachzahlung entsteht lediglich durch das Elterngeld wegen des Progressionsvorbehalts.

Die Lohnsteuer auf den 450,- Eurojob zahlt der Arbeitgeber pauschal mit 2 %, also dem auf keinen Fall sie Lohnsteuerdaten geben, denn selbst wenn er die 2 % Pauschalsteuer Deiner Freu abzieht, ist es billiger, als wenn ihr es in der Erklärung habt.

Um die Wirkung des Progressionsvorbehalts zu ermitteln, müsste an Dein Einkommen kennen. 4.370,- Progressionsvorbehaltseinkommen dürften es aber nicht so schlimm machen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986