Wer haftet in der Diskothek/Club bei einem Pfefferspray Einsatz?

4 Antworten

Sowohl das Strafrecht als auch das Zivilrecht kennen die Notwehr (§§ 32 StGB und 227 BGB).

Wenn eine Handlung deinerseits durch Notwehr gedeckt war, so ist sie strafrechtlich nicht zu ahnden, ebenso wenig wie ein Anspruch auf Schadenersatz gegen dich besteht.

Für die Abwehr unberechtigter Forderungen ist die Privathaftpflicht zuständig.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – 2004 - 2021: Versicherungsmakler § 34d GewO

Das klingt für mich nach einem Fall für einen Anwalt.

Als Laie würde ich vermuten, dass die Schadenersatzforderungen gegen dich durchaus Bestand haben können. Der Clubbetreiber ist eine dritte (juristische) Partei, die halt jetzt einen Schaden hat.
Möglicherweise kannst du aber die Kosten, die durch deine Verteidigung entstanden sind, aber gegenüber des Angreifers geltend machen.

Entscheidend wird es sein, dass du deine Notwehr beweisen kannst.

Kevin1905  31.03.2023, 15:11

Dass keine Notwehr vorliegt ist das, was es zu beweisen gilt, für die Staatsanwaltschaft aus strafrechtlicher und für den Forderungssteller aus zivilrechtlicher Sicht.

Der Schadenersatzanspruch würde sich, vorausgesetzt die Geschichte stimmt so, an denjenigen richten, der die Situation verursacht hat und die Notwehrhandlung erforderlich machte.

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Wird Pfefferspray gegen Menschen eingesetzt, erfüllt dies den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung. Im Falle eines Angriffs kann der Einsatz des Pfeffersprays jedoch als Notwehr gerechtfertigt sein. Dasselbe gilt für die Nothilfe, also wenn du eine dritte Person in einer Notsituation verteidigen möchtest.

Hier evtl. auch fragen: www.securitytreff.de

Wurde die Polizei verständigt?

Hat jemand Anzeige erstattet?

Gibt's Zeugen für den Vorfall?

Sind die Angreifer namentlich bekannt?

Schadenersatz ist doch nur bei einem konkreten Schaden möglich. Hier ist aber ein abstakter Schaden entstanden, weil Kunden gegangen sind.

Der Schadenersatz wird sicherlich vom Gericht abgewiesen werden.