Vollmachtbeglaubigung vom Notar

2 Antworten

Aber sicher! Ohne notarielle Vollmacht kommt kein wirksamer Vertrag zustande. Natürlich könnte man die auch nachreichen. Allerdings auch dann bleibt der Tochter der Gang zum Notar nicht erspart und komplizierter wird es obendrein.

In "meiner" Stadt arbeiten Notare auch am Nachmittag .... ;-)

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@Zitterbacke

aber hallo...... wir haben Zehlendorf aufgenommen.... den kleinen reichen Bezirk... G

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Aus § 167 BGB (Erteilung der Vollmacht):

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

Geht hervor, dass diese nicht notariell beglaubigt werden muss. Ich hielte es aber für zweckmäßig, wenn Deine Tochter vor dem Notar diese Vollmacht erteilt. Dadurch wird vermieden, dass der Notar die Vollmacht anzweifelt und er die Beglaubigung des Kaufvertrags verweigert.